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   LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 2-13 S 135/16   

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https://dejure.org/2017,19595
LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 2-13 S 135/16 (https://dejure.org/2017,19595)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2017 - 2-13 S 135/16 (https://dejure.org/2017,19595)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Mai 2017 - 2-13 S 135/16 (https://dejure.org/2017,19595)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Beschlussfassung über Jahresabrechnung umfasst auch Abrechnungsspitze!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Einzelabrechnung: Was ist ihr Gegenstand? (IMR 2017, 327)

Papierfundstellen

  • MDR 2017, 1050
  • NZM 2017, 570
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • LG Dortmund, 24.06.2014 - 1 S 18/13

    Jahresabrechnung deckelt den Anspruch aus dem Wirtschaftsplan!

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Nach einer anderen - auch von der Kammer vertretenen (vgl. nur ZMR 2016, 559) - Auffassung ist Gegenstand der Jahresabrechnung auch die Abrechnungsspitze (LG Dortmund ZWE 2014, 365, Hügel/Elzer § 28 Rdnr. 96; Riecke MDR 2017, 190, 194; Armbrüster ZWE 2005, 267, 271; Schultzky ZMR 2008, 757; Jacoby ZWE 2011, 61; OLG Düsseldorf NZM 2001, 432).

    Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund ist eine Abrechnung sogar nichtig, wenn diese die Abrechnungsspitze nicht ausweist (LG Dortmund ZWE 2014, 365; ZWE 2017, 183).

  • BGH, 10.02.2017 - V ZR 166/16

    Wohnungseigentum: Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Anspruchs auf

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Die zweite Ansicht entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ist sachgerecht, wenn man - wie der Bundesgerichtshof (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 Rn. 6 mwN) - daran festhalten will, dass - anders als in anderen Fällen von Abschlagszahlungen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2647 mwN) - der Wirtschaftsplan auch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage für die Vorauszahlungen bleibt.

    Denn damit begründet die Jahresabrechnung einen Anspruch der Gemeinschaft gegen den einzelnen Eigentümer nur auf Zahlung der sog. Abrechnungsspitze (BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 aaO).

  • OLG Düsseldorf, 20.10.2000 - 3 Wx 283/00

    Haftung des Erwerbers von Wohnungseigentum für Zahlungsrückstände des

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Nach einer anderen - auch von der Kammer vertretenen (vgl. nur ZMR 2016, 559) - Auffassung ist Gegenstand der Jahresabrechnung auch die Abrechnungsspitze (LG Dortmund ZWE 2014, 365, Hügel/Elzer § 28 Rdnr. 96; Riecke MDR 2017, 190, 194; Armbrüster ZWE 2005, 267, 271; Schultzky ZMR 2008, 757; Jacoby ZWE 2011, 61; OLG Düsseldorf NZM 2001, 432).
  • BGH, 23.05.2012 - VIII ZR 210/11

    Gasversorgungsvertrag: Verjährungsfristbeginn für Rückzahlungsansprüche wegen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Die zweite Ansicht entspricht nach Auffassung der Kammer auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und ist sachgerecht, wenn man - wie der Bundesgerichtshof (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 10.02.2017 - V ZR 166/16 Rn. 6 mwN) - daran festhalten will, dass - anders als in anderen Fällen von Abschlagszahlungen (vgl. dazu BGH NJW 2012, 2647 mwN) - der Wirtschaftsplan auch nach der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung Anspruchsgrundlage für die Vorauszahlungen bleibt.
  • BGH, 11.05.2012 - V ZR 193/11

    Wohnungseigentum: Wirksamkeit der Jahresabrechnung und des Wirtschaftsplans bei

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Letztlich vermag die Gegenansicht auch bei den Auswirkungen auf den Prozess über die Anfechtung der Jahresabrechnung nicht zu überzeugen: Denn wie der Bundesgerichtshof entschieden hat, ist zwar der Beschluss über die Genehmigung der Jahresabrechnung teilbar, so dass wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die fehlerhafte Verteilung einzelner Kostenpositionen in der Regel nicht dazu führt, dass die Jahresabrechnung insgesamt für ungültig zu erklären ist, gleichwohl ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als Folge der teilweisen Unwirksamkeit oder Ungültigkeit auch der Abrechnungsspitze die Grundlage entzogen, so dass die Wohnungseigentümer sich auf einer nachfolgender Versammlung mit der nachgebesserten Position sowie der daraus resultierenden Abrechnungsspitzen zu befassen haben (so ausdr. BGH NJW 2012, 2648 Rdnr. 16).
  • BGH, 04.04.2014 - V ZR 168/13

    Wohnungseigentum: Beteiligung der Wohnungseigentümer an den Kosten eines von der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch nach Ablauf des Wirtschaftsjahres und auch nach Beschlussfassung über die Jahresabrechnung in einem folgenden Wirtschaftsjahr der Wirtschaftsplan durch einen Zweitbeschluss ersetzt werden kann, wenn Zweifel an seiner Wirksamkeit bestehen (BGH NJW 2014, 2197 Rdnr. 21).
  • LG Frankfurt/Main, 09.03.2016 - 13 S 225/13

    § 139 BGB, § 28 WEG, § 21 Abs. 7 WEG

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Insbesondere kann- jedenfalls bei der Ungültigerklärung erheblicher Positionen - dies dazu führen, dass aus der aufrecht erhaltenen Rumpfabrechnung und den geschuldeten Vorauszahlungen aus dem Wirtschaftsplan ein (erhebliches) Guthaben des Wohnungseigentümers entsteht, welches ggf. - bei vollständiger Begleichung der geschuldeten Vorauszahlungen - zu einem Zahlungsanspruch des Wohnungseigentümers führen würde (vgl. dazu Kammer ZMR 2016, 559; zustimmend Riecke MDR 2017, 190, 194; Dötsch IMR 2016, 204; ausf. dazu Schultzky ZMR 2008, 757, 760).
  • LG Dortmund, 05.10.2016 - 1 S 205/16

    Ist der alte oder der neue Verwalter zur Jahresabrechnung verpflichtet?

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.05.2017 - 13 S 135/16
    Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Dortmund ist eine Abrechnung sogar nichtig, wenn diese die Abrechnungsspitze nicht ausweist (LG Dortmund ZWE 2014, 365; ZWE 2017, 183).
  • LG Frankfurt/Main, 05.03.2020 - 13 S 65/19

    Keine Jahresabrechnung vorab übersendet - keine Beschlussfassung!

    Die sich aus den Einzelabrechnungen ergebenden Abrechnungsspitzen hat das Amtsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung der Kammer (ZWE 2015, 409; ZWE 2017, 321) bereits für ungültig erklärt.
  • LG Frankfurt/Main, 14.03.2019 - 13 S 135/18

    Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses besteht

    Gegenstand der Beschlussfassung der Jahresabrechnung ist dabei nur die sogenannte Abrechnungsspitze, also die Differenz aus den beiden vorgenannten Werten (dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 29.01.2018 - 13 S 72/17

    (Nach)zahlungen auf Hausgelder sind nicht in den Einzelabrechnungen der anderen

    ... Insoweit ist mit der Einzelabrechnung anhand der verteilungsrelevanten Einnahmen und Ausgaben und Abgleich mit dem Wirtschaftsplan die Abrechnungsspitze zu ermitteln (näher dazu Kammer ZWE 2017, 321).
  • LG Frankfurt/Main, 07.12.2023 - 13 S 27/23

    Keine Teilanfechtung von Beschlüssen über Vor- bzw. Nachschüsse!

    Insoweit ist die vom Bundesgerichtshof bereits zum alten Recht vertretene Auffassung, dass jedenfalls zentrales Element und für die Anspruchsbegründung maßgeblicher Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung die so genannte Abrechnungsspitzen ist (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570), kodifiziert worden.
  • LG Frankfurt/Main, 12.12.2019 - 13 S 143/18

    Abbuchungen für eigene Zwecke machen Verwalter ungeeignet!

    Ebenfalls sind die Abrechnungen bezüglich der sich daraus ergebenden Abrechnungsspitzen (Kammer ZWE 2015, 409; ZWE 2017, 321) für ungültig zu erklären.
  • LG Frankfurt/Main, 08.08.2022 - 13 S 35/22

    Streitwert der Anfechtungsklage: Alte BGH-Rechtsprechung weiterhin maßgeblich

    Die ausdrückliche Klarstellung des Beschlussgegenstandes in § 28 Abs. 2 WEG nF zwingt insoweit jedenfalls nicht zu einer Änderung der Berechnung des Streitwertes, denn auch schon im alten Recht war der maßgebliche - und alleine anspruchsbegründende - Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung nur die Abrechnungsspitze (vgl. nur BGH NZM 2020, 755 Rn. 12; ZWE 2020, 347 Rn. 7; NJW 2012, 2648 Rn. 16; Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Frankfurt/Main, 09.08.2018 - 13 T 73/18

    Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind

    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass Gegenstand der Jahresabrechnung letztlich die Einzelabrechnung ist, die allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht der Ermittlung des "eigentlichen Beitragsanspruchs" dient, sondern nur der Anpassung der laufend zu erbringenden Vorschüsse an die tatsächlichen Kosten (BGH NJW 2014, 2197 ), so dass Gegenstand der Beschlussfassung über die Jahresabrechnung letztlich auch nur die sogenannte Abrechnungsspitze (Differenz der tatsächlichen Ausgaben über die Ansätze im Wirtschaftsplan) ist (vgl. ausf. dazu Kammer NZM 2017, 570).
  • LG Düsseldorf, 25.04.2022 - 25 S 74/21

    Ungültig erklärter Beschluss über Jahresabrechnung: Gibt es

    Gegenstand der Beschlussfassung der Jahresabrechnung ist dabei nur die sogenannte Abrechnungsspitze, also die Differenz aus den beiden vorgenannten Werten (dazu LG Frankfurt a.M., NZM 2017, 570).
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