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   LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 2-03 O 128/13   

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https://dejure.org/2014,40469
LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 2-03 O 128/13 (https://dejure.org/2014,40469)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.07.2014 - 2-03 O 128/13 (https://dejure.org/2014,40469)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Juli 2014 - 2-03 O 128/13 (https://dejure.org/2014,40469)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Telemedicus

    Plattformverbot kartellrechtswidrig - Coty

  • Telemedicus

    Plattformverbot kartellrechtswidrig - Coty

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Unzulässiges Verbot des Verkaufs über Online-Marktplätze

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Vertriebsbeschränkungen: Parfumhersteller Coty nicht erfolgreich

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Schlussantrag: Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Marktplätzen untersagen dürfen

  • it-recht-kanzlei.de (Kurzinformation)

    Luxusartikelhersteller sollen Vertrieb auf Online-Markplätzen untersagen dürfen

Besprechungen u.ä. (2)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Plattformverbot für Luxusparfums

  • kosmetikverband.de (Entscheidungsbesprechung)

    Luxusparfums auf Amazon?

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 13.10.2011 - C-439/09

    Eine in einer selektiven Vertriebsvereinbarung enthaltene Klausel, die es den

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Tz. 46 des Urteils des EuGH vom 13.10.2011 - C-439/09 - "Pierre Fabre Dermo - Cosmétique SAS" ist dahingehend auszulegen, dass allein das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages die Einführung eines Selektivvertriebssystems nicht rechtfertigt.

    Der EuGH hat in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 41; vgl. in diesem Sinne KG, MMR 2013, 774) erneut festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 = GRUR Int. 1978, 254 - Metro SB-Großmärkte/Kommission; Slg. 1980, EUGH-SLG 1980, 3775 Rn. 15 f. - L"Oréal).

    Das Ziel der Aufrechterhaltung eines prestigeträchtigen Markenimages allein rechtfertigt die Einführung eines Selektivvertriebssystems jedoch nicht (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 46 = Anlage B 8 = Bl. 265 - 272 d.A.).

    Mit dem Urteil des EuGH in Pierre-Fabre (GRUR 2012, 844 = EuZW 2012, 28) muss Ziffer 54 der Leitlinien daher als überholt gelten.

  • KG, 19.09.2013 - 2 U 8/09

    Zulässigkeit von Online-Vertriebsbeschränkungen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Ausschlaggebend für die ausnahmsweise Zulässigkeit selektiver Vertriebssysteme ist nach der Rechtsprechung (vgl. KG, Urteil vom 19.9.2003 - 2 U 8/09 Kart = MMR 2013, 774, 775 = Anlage B 12 = Bl. 304 - 317 d.A.) der Umstand, dass solche Systeme den Vertrieb von Waren regeln, deren Wettbewerbsfähigkeit in besonderer Weise von besonderen Vertriebsformen abhängt.

    Der EuGH hat in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 41; vgl. in diesem Sinne KG, MMR 2013, 774) erneut festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 = GRUR Int. 1978, 254 - Metro SB-Großmärkte/Kommission; Slg. 1980, EUGH-SLG 1980, 3775 Rn. 15 f. - L"Oréal).

    Dagegen haben das LG Berlin (Urteil vom 21.4.2009, 16 O 729/07 Kart = MMR 2010, 39, Ls. = Anlage B 10 = Bl. 287 - 292 d.A.) und ihm insoweit folgend das bereits zitierte KG (Urteil vom 19.9.2013, MMR 2013, 774 = EuZW 2013, 873 m. Anm. Neubauer) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Verbot des Absatzes über Ebay um eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. b der Vertikal-GVO Nr. 330/2010 handle, die jedenfalls dann kartellrechtlich unzulässig sei, wenn sie innerhalb eines selektiven Vertriebssystems nicht diskriminierungsfrei angewendet werde.

    Auch bedarf es keiner Entscheidung der Kammer, ob eine kartellrechtliche Unzulässigkeit des streitgegenständlichen Vertriebsverbotes im Sinne der Rechtsprechung des Kammergerichts (MMR 2013, 774) möglicherweise daraus hergeleitet werden könnte, dass die Gründe, die von der Klägerin für die Rechtfertigung der Zulässigkeit ihres selektiven Vertriebssystems angeführt werden, in anderem Zusammenhang, durch eine angebliche Belieferung u.a. von Discountern, wie beklagtenseits vorgetragen, ignoriert werden könnten.

  • LG Kiel, 08.11.2013 - 14 O 44/13

    Vertriebsbeschränkung für Online-Handelsplattformen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Auch das LG Kiel - Kammer für Handelssachen - hat in seinem Urteil vom 08.11.2013, 14 O 44/13 Kart (= Anlage B 11 = Bl. 293 - 303 d.A. = auszugsweise MMR 2014, 183 ff.) in einem Fall, in dem in sog. Partnervereinbarungen durch Klauseln der Verkauf u.a. über Internet-Auktionsplattformen (z.B. "Ebay") und "Internetmarktplätze" (z.B. "Amazon Marketplace") untersagt worden war, in Rn. 31, zitiert nach juris (Bl. 302 d.A.), ausgeführt, dass der Annahme einer Kartellrechtswidrigkeit gegen Art. 101 AEUV bzw. § 1 GWB.
  • OLG Schleswig, 05.06.2014 - 16 U (Kart) 154/13

    Kein Verbot des Online-Vertriebs - selektives Vertriebssystem

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Das in der Berufungsinstanz angerufene OLG Schleswig hat in seinem jüngst ergangenen Urteil vom 05.06.2014, Az.: 16 U (Kart) 154/13 (BeckRS 2014, 12538), die Entscheidung des LG Kiel bestätigt und die Berufung zurückgewiesen.
  • EuGH, 04.11.1997 - C-337/95

    Parfums Christian Dior

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Abgesehen davon, dass es an der substantiierten und schlüssigen Darlegung fehlt, inwieweit die Klägerin selbst Markeninhaberin der streitgegenständlichen Marken oder Lizenznehmerin und damit aktivlegitimiert ist, fehlt es auch an der Darlegung und einem Nachweis, dass erwiesen wäre, dass der Vertrieb der streitgegenständlichen Parfums über Amazon den Ruf der Markeninhaberin im konkreten Fall erheblich schädigt und im konkreten Fall tatsächlich eine erhebliche Schädigung des Markenimages eingetreten ist und nicht etwa nur droht (EuGH GRUR Int. 1998, 140, 144 - Parfums Christian Dior, Tz. 54; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 24 Rn. 87).
  • EuGH, 25.10.1977 - 26/76

    Metro / Kommission

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Der EuGH hat in einer jüngeren Entscheidung (EuGH, Urteil vom 13.10.2011 - C-439/09 = MMR 2012, 50, - Pierre Fabre Dermo-Cosmetique, Tz. 41; vgl. in diesem Sinne KG, MMR 2013, 774) erneut festgestellt, dass die Organisation eines solchen Vertriebsnetzes nicht unter das Verbot in Art. 101 AEUV fällt, sofern die Auswahl der Wiederverkäufer anhand objektiver Gesichtspunkte qualitativer Art erfolgt, die einheitlich für alle in Betracht kommenden Wiederverkäufer festgelegt und ohne Diskriminierung angewendet werden, sofern die Eigenschaften des fraglichen Erzeugnisses zur Wahrung seiner Qualität und zur Gewährleistung seines richtigen Gebrauchs ein solches Vertriebsnetz erfordern und sofern die festgelegten Kriterien schließlich nicht über das erforderliche Maß hinausgehen (EuGH, Slg. 1977, 1875 Rn. 20 = GRUR Int. 1978, 254 - Metro SB-Großmärkte/Kommission; Slg. 1980, EUGH-SLG 1980, 3775 Rn. 15 f. - L"Oréal).
  • LG Berlin, 21.04.2009 - 16 O 729/07

    Händler darf Scout-Schulranzen bei eBay anbieten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Dagegen haben das LG Berlin (Urteil vom 21.4.2009, 16 O 729/07 Kart = MMR 2010, 39, Ls. = Anlage B 10 = Bl. 287 - 292 d.A.) und ihm insoweit folgend das bereits zitierte KG (Urteil vom 19.9.2013, MMR 2013, 774 = EuZW 2013, 873 m. Anm. Neubauer) die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Verbot des Absatzes über Ebay um eine Kernbeschränkung im Sinne von Art. 4 lit. b der Vertikal-GVO Nr. 330/2010 handle, die jedenfalls dann kartellrechtlich unzulässig sei, wenn sie innerhalb eines selektiven Vertriebssystems nicht diskriminierungsfrei angewendet werde.
  • LG Mannheim, 14.03.2008 - 7 O 263/07

    Wettbewerbsbeschränkung: Vertrieb von hochpreisigen Schulranzen als Markenware

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Das LG Mannheim (Urteil vom 14.03.2008, 7 O 263/07 Kart = MMR 2009, 72, Ls.) und das ihm insoweit folgende OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2009, 6 U 47/08 Kart = GRUR-RR 2010, 109 = EuZW 2010, 237= Anlage K 9 = Bl. 155 - 159 d.A.) haben das in einer Vereinbarung über den Selektivvertrieb enthaltene Verbot, die Vertragsware (dort: Schulrucksäcke) über die Auktionsplattform www.ebay.de (nachfolgend: Ebay) weiterzuverkaufen, als kartellrechtlich zulässig betrachtet.
  • OLG Karlsruhe, 25.11.2009 - 6 U 47/08

    Hersteller kann vertrieb über eBay verbieten

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.07.2014 - 3 O 128/13
    Das LG Mannheim (Urteil vom 14.03.2008, 7 O 263/07 Kart = MMR 2009, 72, Ls.) und das ihm insoweit folgende OLG Karlsruhe (Urteil vom 25.11.2009, 6 U 47/08 Kart = GRUR-RR 2010, 109 = EuZW 2010, 237= Anlage K 9 = Bl. 155 - 159 d.A.) haben das in einer Vereinbarung über den Selektivvertrieb enthaltene Verbot, die Vertragsware (dort: Schulrucksäcke) über die Auktionsplattform www.ebay.de (nachfolgend: Ebay) weiterzuverkaufen, als kartellrechtlich zulässig betrachtet.
  • OLG Frankfurt, 12.07.2018 - 11 U 96/14

    Zulässigkeit pauschales Internet-Plattformverbot im Selektivvertrieb - Coty II

    Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 31.7.2014, Az. 2-3 O 128/13, wie folgt abgeändert:.

    das Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 31. Juli 2014, Az. 2-03 O 128/13 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, zu unterlassen,.

  • LG Berlin, 27.01.2015 - 16 O 279/14
    Die Entscheidung des LG Frankfurt vom 31. Juli 2014 - 2-03 O 128/13 - ist unbehelflich.
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