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   LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16)   

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https://dejure.org/2016,53759
LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16) (https://dejure.org/2016,53759)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.10.2016 - 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16) (https://dejure.org/2016,53759)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs - 7521 Js 211504/14 (9/16) (https://dejure.org/2016,53759)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    WpHG aF §§ 38 Abs. 2 Nr. 1, 39 Abs. 1 Nr. 2, 20a Abs. 1 S. 1 Nr. 3, WpHG nF §§ 38, 39, VO (EU) Nr. 596/2014 v. 16.04.2014 (Marktmissbrauchsverordnung - MAR), §§ 2 Abs. 3, 73, 73a StGB
    Keine "Generalamnestie" bei Marktmanipulation (Scalping) durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz Verfall bei Marktmanipulation (Scalping)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Keine "Generalamnestie" bei Marktmanipulation (Scalping) durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz Verfall bei Marktmanipulation (Scalping)

Besprechungen u.ä. (2)

  • HRR Strafrecht (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Kleine Ursache, große Wirkung - 1. FiMaNoG eliminiert Strafbarkeit nach WpHG (RA Dr. Manuel Lorenz und RA Johannes Zierden; HRRS 2016, 443-448)

  • dirk.org PDF (Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Generalamnestie im Kapitalmarktrecht? (RA Christoph Rothenfußer; Börsen-Zeitung vom 07.07.2016)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Eine solche Gesetzgebungstechnik ist nicht nur ökonomisch vorteilhaft (Vermeidung der Replizierung des Inhalts der Bezugsvorschrift, so bereits BVerfGE 47, 285 (312)), sondern im Bereich europarechtlicher Sachregelungskompetenz ohne gleichzeitige Ahndungskompetenz auch notwendig (vgl. Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Aufl., § 8, Rn. 64) und im Übrigen grundsätzlich zulässig, wobei im Falle von Strafblanketten sowohl die Verweisungs- als auch die Bezugsnorm den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Grundgesetzes, insbesondere Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen hat (vgl. etwa BVerfG NVwZ 2012, S. 504 ff. (505) [BVerfG 15.09.2011 - 1 BvR 519/10] ; für Strafblankette, die auf Gemeinschaftsrecht Bezug nehmen: Hecker, a.a.O., S. 267 und Satzger, a.a.O., § 8, Rn. 72).

    Verfassungsrechtlich unbedenklich sind starre bzw. statische Verweise, bei denen auf eine Norm in einer ganz bestimmten Fassung Bezug genommen wird, so dass der Gesetzgeber den Inhalt des in Bezug genommenen Rechts vor Augen hat und prüfen kann, ob er sich dies zu eigen machen will - im Gegensatz zu dynamischen Verweisen, bei denen auf die Bezugsnorm in der jeweils geltenden Fassung rekurriert wird (zur Unterscheidung und zur Verfassungsmäßigkeit statischer Verweise vgl. Ossenbühl DVBl. 1967, S. 401 ff. (401) sowie BVerfG NJW 1978, S. 1475 [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70] ; BVerfG NVwZ-RR 1992, S. 521).

    Hierbei genügt es, dass die in Bezug genommene Vorschrift dem Normadressaten durch eine frühere ordnungsgemäße Veröffentlichung zugänglich ist (BVerfGE 47, 285 (311) = NJW 1978, S. 1475 ff. [BVerfG 01.03.1978 - 1 BvR 786/70] ).

    Bereits in BVerfGE 47, 285 (312 f.) klingt an, dass "das in Bezug genommene Recht in Geltung gesetzt wird" und die Verweisung bewirkt, dass der Inhalt der Bezug genommenen Vorschrift Bestandteil der Verweisungsnorm wird und an deren Rechtscharakter teilhat (so kommen auch Bergmann/ Vogt, a.a.O. S. 349, zu dem Schluss, dass die in Bezug genommenen Artikel der MAR "durch den Verweis in Geltung gesetzt wurden").

  • BGH, 23.07.1992 - 4 StR 194/92

    Strafbarkeit bei Blankettstrafgesetzen - Illegaler Einsatz von Hormonen bei der

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Dem ist insoweit zuzustimmen, als hier im Unterschied zu den in umgekehrter Konstellation als "Leerverweis" entschiedenen Fällen (vgl. etwa BGH NStZ 1992, S. 535 (536) [BGH 23.07.1992 - 4 StR 194/92] ; OLG Koblenz NJW 2007, S. 2344 [OLG Koblenz 11.05.2007 - 1 Ss 113/07] ) die Bezugsvorschrift nicht weggefallen, aufgehoben oder ersetzt ist, vielmehr in Kraft war, allein am 02.07.2016 (noch) keine Geltung auf Gemeinschaftsebene erlangt hatte (zu Inkrafttreten und Geltung vgl. Bergmann/Vogt, wistra 2016, S. 347 ff. (348 f.)).

    (Dies scheint auch mit Blick auf die o.g. Entscheidung BGH NStZ 1992, S. 535, in der der Bundesgerichtshof von der notwendigen Verknüpfung "wirksamer" Verhaltensnorm und "rechtswirksamer" Sanktionsnorm spricht, nicht selbstverständlich.).

    Hierbei ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich geltendes Recht in Bezug nehmen will (so Cornelius in NZWiSt 2014, S. 173 ff. (176) mit Verweis auf BGH NStZ 1992, S. 535 [BGH 23.07.1992 - 4 StR 194/92] ).

  • OLG Köln, 02.06.1987 - Ss 605/86

    Zusammenrechnung von Geldbußen mehrerer Taten; Voraussetzung der Verbindung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Ob dies vom verweisenden Gesetzgeber gewollt ist oder dieser die Gültigkeit der in Bezug genommenen Vorschriften voraussetzt, ist durch Auslegung zu ermitteln (bereits OLG Köln, NJW 1988, S. 657 ff. (658) [OLG Köln 02.06.1987 - Ss 605/86 (Z)] ).

    Insbesondere für die Fälle, in denen der nationale Gesetzgeber auf unmittelbar wirkendes Gemeinschaftsrecht (VOen) verweist, ist wegen der Umsetzungspflicht (Art. 10 EGV) und wegen der für den Regelungsbereich der Bezugsvorschrift dann bestehenden Ausführungssperre für den nationalen Gesetzgeber anzunehmen, dass er nur an geltendes Unionsrecht anknüpfen will (so m.w.N. Cornelius, a.a.O.S. 176); ebenso bereits OLG Köln, NJW 1988, S. 657 ff. (658) [OLG Köln 02.06.1987 - Ss 605/86 (Z)] ).

    Wenn etwa das OLG Koblenz, NJW 2007, S. 2344 ff. [OLG Koblenz 11.05.2007 - 1 Ss 113/07] (ähnlich bereits OLG Köln, NJW 1988, S. 657 ff. (658) [OLG Köln 02.06.1987 - Ss 605/86 (Z)] sowie OLG Hamburg NZV 2007, S. 372), nach Auslegung des Fahrpersonalgesetzes, welches auf eine VO (EWG) in einer bestimmten Fassung verwies, zur Auffassung gelangt, dass nach Aufhebung der VO (EWG) und deren Ersetzung durch eine andere VO, der Verweis nicht mehr passe und der Gesetzgeber auch nicht auf die außer Kraft befindliche VO (EWG) habe Bezug nehmen wollen, da allein aus dem Versäumnis der Anpassung des nationalen Gesetzes nicht gefolgert werden könne, dass für eine Übergangszeit die aufgehobene VO weitergelten solle, so kommt damit zum Ausdruck, dass der dortige Gesetzgeber wegen seiner Umsetzungspflicht für das neue Gemeinschaftsrecht nicht der überholten Norm vermittels der Verweisung Geltung verschaffen wollte, sondern das nationale Recht an das nunmehr geltende Gemeinschaftsrecht anzupassen beabsichtigte.

  • BGH, 27.11.2013 - 3 StR 5/13

    Marktmanipulation (Verfassungsmäßigkeit; matched orders/prearranged trades;

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Bislang hielt die Rechtsprechung den Marktmanipulationsstraftatbestand gerade unter Heranziehung konkretisierender Rechtsvorschriften für hinreichend bestimmt (vgl. BGH NZG 2014, S. 315 [BGH 27.11.2013 - 3 StR 5/13] ).

    Dies ist auch der Unterschied zu den anders gelagerten Fällen der Marktmanipulation durch abgesprochene Verträge (sog. matched orders bzw. prearranged trades), bei denen das marktwidrige Verhalten und der hieraus folgende Unwert der Tat gerade in den durch kollusives Zusammenwirken erreichten, nicht genehmigungsfähigen Transaktionen liegt, so dass das Geschäfts selbst strafrechtlich bemakelt ist (vgl. BGH - 3 StR 5/13 - NZG 2014, S. 315 ff. (319) [BGH 27.11.2013 - 3 StR 5/13] ).

  • BGH, 25.02.2016 - 3 StR 142/15

    Marktmanipulation (sonstige Täuschungshandlungen; Bestimmtheit; Auslegung unter

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Entgegen der beantragten Abschöpfung dieses Betrags, ist - im Falle einer Verurteilung - im Anschluss an BGH NZG 2016, S. 751 [BGH 25.02.2016 - 3 StR 142/15] (Bschl. v. 25.2.2016 - 3 StR 142/15) (lediglich) der Sondervorteil für verfallen zu erklären.

    Nunmehr äußerte sich der 3. Strafsenat auch zum Scalping entsprechend (BGH NZG 2016, S. 751 [BGH 25.02.2016 - 3 StR 142/15] Bschl. v. 25.2.2016 - 3 StR 142/15), hält auch hier an seiner Linie fest und stellt für den Unwert der Tat und den spiegelbildlichen Vermögensvorteil darauf ab, dass jedenfalls die Wertsteigerung der Aktien - im Gegensatz zu dem zumeist durch außertatbestandliche Verkäufe erzielte Erlös - derjenige Vermögenszuwachs ist, der auch unmittelbar aus der Tat erlangt ist.

  • BVerfG, 15.09.2011 - 1 BvR 519/10

    Anforderungen des Bestimmtheitsgebots an gerichtliche Auslegung von gesetzlichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Eine solche Gesetzgebungstechnik ist nicht nur ökonomisch vorteilhaft (Vermeidung der Replizierung des Inhalts der Bezugsvorschrift, so bereits BVerfGE 47, 285 (312)), sondern im Bereich europarechtlicher Sachregelungskompetenz ohne gleichzeitige Ahndungskompetenz auch notwendig (vgl. Satzger, Internationales und Europäisches Strafrecht, 2. Aufl., § 8, Rn. 64) und im Übrigen grundsätzlich zulässig, wobei im Falle von Strafblanketten sowohl die Verweisungs- als auch die Bezugsnorm den verfassungsrechtlichen Maßstäben des Grundgesetzes, insbesondere Art. 103 Abs. 2 GG zu genügen hat (vgl. etwa BVerfG NVwZ 2012, S. 504 ff. (505) [BVerfG 15.09.2011 - 1 BvR 519/10] ; für Strafblankette, die auf Gemeinschaftsrecht Bezug nehmen: Hecker, a.a.O., S. 267 und Satzger, a.a.O., § 8, Rn. 72).

    Maßgebend für die Auslegung eines Gesetzes ist der in der Norm zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in dem es steht (m.w.N. BVerfG NVwZ 2012, S. 504 ff. (505) [BVerfG 15.09.2011 - 1 BvR 519/10] ).

  • OLG Koblenz, 11.05.2007 - 1 Ss 113/07

    Bestehen eine Bußgeldregelung auf dem Gebiet des Fahrpersonalrechts

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Dem ist insoweit zuzustimmen, als hier im Unterschied zu den in umgekehrter Konstellation als "Leerverweis" entschiedenen Fällen (vgl. etwa BGH NStZ 1992, S. 535 (536) [BGH 23.07.1992 - 4 StR 194/92] ; OLG Koblenz NJW 2007, S. 2344 [OLG Koblenz 11.05.2007 - 1 Ss 113/07] ) die Bezugsvorschrift nicht weggefallen, aufgehoben oder ersetzt ist, vielmehr in Kraft war, allein am 02.07.2016 (noch) keine Geltung auf Gemeinschaftsebene erlangt hatte (zu Inkrafttreten und Geltung vgl. Bergmann/Vogt, wistra 2016, S. 347 ff. (348 f.)).

    Wenn etwa das OLG Koblenz, NJW 2007, S. 2344 ff. [OLG Koblenz 11.05.2007 - 1 Ss 113/07] (ähnlich bereits OLG Köln, NJW 1988, S. 657 ff. (658) [OLG Köln 02.06.1987 - Ss 605/86 (Z)] sowie OLG Hamburg NZV 2007, S. 372), nach Auslegung des Fahrpersonalgesetzes, welches auf eine VO (EWG) in einer bestimmten Fassung verwies, zur Auffassung gelangt, dass nach Aufhebung der VO (EWG) und deren Ersetzung durch eine andere VO, der Verweis nicht mehr passe und der Gesetzgeber auch nicht auf die außer Kraft befindliche VO (EWG) habe Bezug nehmen wollen, da allein aus dem Versäumnis der Anpassung des nationalen Gesetzes nicht gefolgert werden könne, dass für eine Übergangszeit die aufgehobene VO weitergelten solle, so kommt damit zum Ausdruck, dass der dortige Gesetzgeber wegen seiner Umsetzungspflicht für das neue Gemeinschaftsrecht nicht der überholten Norm vermittels der Verweisung Geltung verschaffen wollte, sondern das nationale Recht an das nunmehr geltende Gemeinschaftsrecht anzupassen beabsichtigte.

  • BVerfG, 23.06.2010 - 2 BvR 2559/08

    Untreuetatbestand: Präzisierungsgebot, Verschleifungsverbot

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Der Bestimmtheitsgrundsatz und das Analogieverbot zu Ungunsten des Täters bedeuten im Weiteren für den Strafgesetzgeber, dass er wesentliche Fragen der Strafbarkeit im demokratischparlamentarischen Willensbildungsprozess klärt und dass die Strafnorm die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie Art und Maß der Sanktion so konkret umschreibt, dass Tragweite und Anwendungsbereich erkennbar sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (so etwa BVerfGE 126, 170 (195)).
  • BGH, 19.01.2012 - 3 StR 343/11

    Verfall (Vorsatz; Fahrlässigkeit; "aus der Tat erlangt"; "für die Tat erlangt";

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Dies erinnert an die Konstellation der nicht genehmigten Waffenexporte (BGH 3 StR 343/11 Urt. v. 19.1.2012), bei dem wegen der Genehmigungsfähigkeit des Geschäftes (Einholung einer Genehmigung zur Ausfuhr) nicht der Abschluss oder die Erfüllung des Vertrages, sondern nur die Umgehung der Kontrollbefugnis bemakelt sei.
  • BVerwG, 29.08.1961 - I C 14.61

    Ergänzung von Rechtsnormen durch Verlautbarungen ohne eigene Rechtsnormqualität -

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 31.10.2016 - 12 KLs 9/16
    Hierbei ist es unschädlich, dass die Publikation des Bezugstextes nicht in den die Verweisungsnorm verkündenden amtlichen Veröffentlichungen erfolgte, denn es genügt, dass die Publikation nach ihrer Art für amtliche Anordnungen geeignet ist (so ausführlich und mit Verweis auf BVerwG NJW 1962, S. 506, [BVerwG 29.08.1961 - BVerwG I C 14.61] Brugger, VerwArch 1987 (78), S. 1 ff. (12 ff.).
  • OLG München, 03.03.2011 - 2 Ws 87/11

    Marktmanipulation im Wertpapierhandel: Verbreitung von Stellungnahmen oder

  • BGH, 30.05.2008 - 1 StR 166/07

    Zur Strafbarkeit unwahrer und irreführender Werbung mit Gewinnmitteilungen und

  • BGH, 29.06.2010 - 1 StR 245/09

    Revision der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren gegen Alexander Falk u. a.

  • BGH, 20.11.2013 - 1 StR 544/13

    Bestimmtheit der Verweisung auf eine veraltete Umsatzsteuerrichtlinie im Rahmen

  • BGH, 27.01.2010 - 5 StR 224/09

    Insidergeschäfte; Insidertatsache; Kurserheblichkeit; Bemessung des

  • OLG Frankfurt, 12.01.2017 - 3 Ws 901/16

    Der Umfang des Erlangten im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 19.12.1991 - 2 BvR 836/85

    Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldvorschrift der Art. 3 und 6

  • BVerfG, 14.06.1960 - 2 BvL 7/60

    Beförderungsschnitt

  • OLG Hamburg, 24.04.2007 - 1-11/07

    Bußgeldverfahren: Ahndung von Verstößen bei fehlender Anpassung des die

  • OLG Koblenz, 26.01.1989 - 1 Ss 567/88
  • BVerfG, 03.05.2018 - 2 BvR 463/17

    Keine Strafbarkeitslücke durch Verweisung auf eine noch nicht anwendbare

    Die dies für § 38 Abs. 3 Nr. 1 WpHG in der ab dem 2. Juli 2016 geltenden Fassung bejahende Auslegung des Bundesgerichtshofs überschreitet die unter Berücksichtigung der Besonderheiten von Blankettstraftatbeständen zu ermittelnde (so zutreffend LG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs 9/16 -, juris, Rn. 27) Wortlautgrenze nicht.

    Dem Begriff des "Verstoßes' lässt sich nicht entnehmen, dass die Verhaltensregel, gegen die verstoßen wird, bereits in dem Sinne Anwendbarkeit beanspruchen muss, dass sie ihrerseits - unabhängig von einer Bezugnahme im Rahmen einer Blankettnorm - bestimmte Rechtsfolgen zeitigt (vgl. auch LG Frankfurt, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 5/12 KLs 9/16 -, juris, Rn. 29).

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