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   LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11   

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LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11 (https://dejure.org/2011,26006)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14.06.2011 - 6a T 38/11 (https://dejure.org/2011,26006)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 14. Juni 2011 - 6a T 38/11 (https://dejure.org/2011,26006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2012, 176
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Schleswig, 21.09.1993 - 1 Ws 283/93

    Fahrzeug; Beutegeld; Pfandrecht; Beschlagnahme; Pfandgläubiger; Entschädigung;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Der Bestimmung des § 111k S. 1 StPO, wonach die Herausgabe an den Verletzten erfolgen soll, liegt der Gedanke des Opferschutzes zugrunde, weil sich der Staat nicht an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligen und dem Rechtsbrecher so die Früchte seiner Tat sichern darf (OLG Schleswig NStZ 1994, 99; OLG Hamm NStZ 1985, 376).

    Sofern vertreten wird, dass einem Dritten im Rahmen des Verfahrens nach §§ 111k, 111f Abs. 5 StPO eine (einmonatige) Frist zur gerichtlichen Geltendmachung, "z.B. durch einstweilige Verfügung" zu setzen sei (Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 111k Rn. 8, unter Hinweis auf Malitz, NStZ 2003, 64; OLG Schleswig NStZ 1994, 99), ist schon nicht ersichtlich, ob es nur auf die gerichtliche Geltendmachung oder auf die Erlangung eines entsprechenden Titels ankommen soll (für letzteres: Nack, in: KK, StPO, 6. Aufl., § 111k Rn. 6).

  • BGH, 23.01.1985 - 1 StR 722/84

    Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - Verlesung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Der Bestimmung des § 111k S. 1 StPO, wonach die Herausgabe an den Verletzten erfolgen soll, liegt der Gedanke des Opferschutzes zugrunde, weil sich der Staat nicht an der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes beteiligen und dem Rechtsbrecher so die Früchte seiner Tat sichern darf (OLG Schleswig NStZ 1994, 99; OLG Hamm NStZ 1985, 376).
  • OLG Hamm, 02.09.2008 - 5 Ws 275/08

    Beschlagnahme, Rückgabe, Sicherstellung; Verletzter; Begriff

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Bei der in Rede stehenden Konstellation kommt eine Herausgabe an den durch Betrug Verletzten (hier der Antragsgegner) gemäß § 111k StPO in der Regel nicht in Betracht, weil mögliche Ansprüche des gutgläubigen Erwerbers (es reicht insoweit eine zweifelhafte Rechtslage; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 376), nämlich solche des Antragstellers, bestehen (können).
  • BGH, 24.05.2007 - IX ZR 97/04

    Auszahlung einer beschlagnahmten Geldforderung an den Verletzten im

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Eine vorläufige Besitzstandsregelung durch das Strafgericht hindert den Dritten bzw. den Verletzten nicht, sein möglicherweise besseres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist (BGHZ 172, 278 m.w.N.).
  • BGH, 03.06.1997 - 1 StR 183/97

    Gebotene Beweiserhebung bei strafschärfender Einbeziehung einer früheren

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.06.2011 - 6a T 38/11
    Für die Frage, ob die Sache durch eine Straftat entzogen wurde, haben die Feststellungen eines bereits ergangenen Strafurteils ausreichenden Beweiswert (Schäfer in Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., § 111k Rn. 10 m.w.N.; vgl. BGHSt 43, 106).
  • OLG Saarbrücken, 17.05.2017 - 2 U 72/16

    Gutgläubiger Eigentumserwerb: Rechtliches Interesse an der Feststellung des

    Demgegenüber wird in der zivilrechtlichen Instanzrechtsprechung das Rechtsschutzbedürfnis für eine einstweilige Verfügung des Dritten in Fällen der vorliegenden Art verneint (vgl. LG Frankfurt/Oder, NStZ-RR 2012, 176, 177).
  • OLG Hamm, 27.01.2023 - 11 U 60/20

    Öffentlich-rechtliche Verwahrung; Amtshaftung; Beschlagnahme; Sicherstellung;

    Es geht lediglich um die Entscheidung nach Aktenlage über die Herausgabe beziehungsweise das vorläufige Besitzrecht an einem Gegenstand; diese vorläufige Besitzstandsregelung hindert den Dritten nicht, sein besseres Recht gegen den Anordnungsbesitzer zu verfolgen, an den die beschlagnahmte Sache herausgegeben worden ist (BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 97/04, juris Rn. 22; LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 14.06.2011 - 6a T 38/11, juris Rn. 10; Johann , in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Bittmann , in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Auflage 2014, § 111k Rn. 3; Huber , in: Graf, BeckOK StPO, 18. Edition, Stand 24.03.2014, § 111k Rn. 2).
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