Rechtsprechung
LG Frankfurt/Oder, 14.11.2018 - 16 S 125/17 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2018,50397) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Brandenburg
- RA Kotz
Duldungspflicht des Eigentümers eines überbauten Grundstücks nach Abriss des Überbaus
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Strausberg, 13.07.2017 - 24 C 382/16
- LG Frankfurt/Oder, 14.11.2018 - 16 S 125/17
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.01.2014 - V ZR 292/12
Nachbarschutz in Nordrhein-Westfalen: Anspruch auf Beseitigung einer …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.11.2018 - 16 S 125/17
Bei einem Teilabriss komme es nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 17.1.2014 - V ZR 292/12 - Rn. 24) darauf an, ob den noch vorhandenen Gebäuderesten eine selbstständige wirtschaftliche Bedeutung zukomme.Zu Recht hat das Amtsgericht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bezug genommen, nach der die Duldungspflicht nach § 912 Abs. 1 BGB endet, wenn das überbaute Gebäude teilweise abgerissen wird und die Gebäudereste keine selbstständige wirtschaftliche Bedeutung mehr haben (BGH, Urteil vom 17.1.2014 - V ZR 292/12 - juris Rn. 24).
- BGH, 22.11.2013 - V ZR 199/12
Überbaurente bei Durchschneiden eines Gebäudes durch eine Grundstücksteilung …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.11.2018 - 16 S 125/17
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass die Regelung des § 912 BGB nach einer Grundstücksteilung auf einen zuvor vorgenommenen Eigengrenzüberbau entsprechend anwendbar ist, auch wenn der Überbau in der DDR erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 199/12 - juris Rn. 5). - BGH, 15.07.2016 - V ZR 195/15
Überbau im Beitrittsgebiet: Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen nach dem …
Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 14.11.2018 - 16 S 125/17
Der mit § 912 BGB verfolgte Regelungszweck lässt sich daher nicht durch eine dem Wortsinn verhaftete Auslegung der Vorschrift sachgerecht verwirklichen, sondern nur durch eine Auslegung, die diesen Zweck der Vorschrift in den Blick nimmt (BGH, Urteil vom 15.7.2016 - V ZR 195/15 - Rn. 26 ff. mit weiteren Nachweisen aus seiner Rechtsprechung).