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   LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15   

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LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15 (https://dejure.org/2017,11778)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.01.2017 - 12 O 62/15 (https://dejure.org/2017,11778)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. Januar 2017 - 12 O 62/15 (https://dejure.org/2017,11778)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vollstreckungsgegenklage gegen die Zwangsvollstreckung aus einer notariellen Urkunde; Vollstreckung aus einer Zwangssicherungshypothek; Übernahme der persönliche Haftung durch den Schuldner als des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit ...

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Gutgläubiger Zweiterwerb einer Zwangssicherungshypothek? (IVR 2017, 143)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Vollstreckung in der Wohlverhaltensperiode - außer Spesen nichts gewesen? (IVR 2017, 150)

Papierfundstellen

  • NZI 2017, 571
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.01.2006 - IX ZR 232/04

    Unwirksamkeit einer Zwangshypothek aufgrund der insolvenzrechtlichen

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15
    Auch die Entscheidung BGH, Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04 - spreche für seine Ansicht und sei im Übrigen hinsichtlich der Rückschlagsperre des § 88 InsO getroffen worden und damit nicht vergleichbar mit der hier gegebenen Konstellation.

    Mit der Grundstücksfreigabe durch den Insolvenzverwalter könne - wie vom BGH, Urteil vom 1. Januar 2006 - IX ZR 232/04 - bereits entschieden, eine bereits eingetragene Zwangssicherungshypothek wieder wirksam werden; erst recht könne nach Freigabe durch den Insolvenzverwalter die Neueintragung einer Zwangssicherungshypothek erfolgen.

    Hierzu gehören auch die Gegenstände, die der Insolvenzverwalter freigegeben hat (so zu § 89 InsO: MüKoInsO/Breuer InsO § 89 Rn. 27; BGH NJW 2006, 1286 [1288]).

    Die Voraussetzung einer Neueintragung der Zwangssicherungshypothek liegen also nicht mehr vor, was einer Heilung "ex nunc" entgegensteht; auch der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19. Januar 2006 - IX ZR 232/04) hat zur Begründung einer möglichen Heilung ex nunc darauf abgestellt, dass im Zeitpunkt der Heilung eine Neueintragung der Zwangshypothek denkbar wäre.

  • BGH, 25.09.2008 - IX ZB 205/06

    Geltendmachung der Restschuldbefreiung in der Zwangsvollstreckung

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15
    25 Die Einwendung, dass die Forderung durch die erfolgte Restschuldbefreiung nach § 301 Abs. 1 InsO nicht mehr durchsetzbar ist, stellt eine zulässige Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO dar (vgl. BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - Rn. 11, juris).

    Diese Umwandlung der Forderung bewirkt einen materiell-rechtlichen Einwand, die zur Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage führt (BGH, Beschluss vom 25. September 2008 - IX ZB 205/06 - Rn. 11, juris).

  • OLG Brandenburg, 10.11.2011 - 5 U 59/11

    Zwangsvollstreckung: Aufhebung der Vorabentscheidung des Prozessgerichts über die

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15
    Anordnungen, die dem Gläubiger überhaupt keine Sicherheiten lassen oder geben, etwa die Aufhebung von Maßnahmen ohne Sicherheitsleistung, sollen nur bei besonderem Schutzbedürfnis des Schuldners erlassen werden; ein bisheriger Vollstreckungstitel darf nicht ohne ein besonderes Schutzbedürfnis des Schuldners entwertet werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Teilurteil vom 10. November 2011 - 5 U 59/11 -).
  • OLG Celle, 22.11.2001 - 4 U 14/01

    Grundschulderwerb; Abtretungskette ; Vollstreckungsabwehrklage ; Einrede;

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15
    aa) In der übernommenen persönliche Haftung des Klägers als des die Grundschuld bestellenden Grundeigentümers mit Vollstreckungsunterwerfung ist ein abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 780 BGB gegenüber dem Grundschuldgläubiger zu sehen; dieses hat die Erstgläubigerin jedenfalls mit dem Antrag auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung bzw. die Entgegennahme der vollstreckbaren Ausfertigung durch schlüssiges Verhalten (§ 151 Satz 1 BGB) angenommen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 22. November 2001 Az. 4 U 14/01 - m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2006 - IX ZB 301/04

    Zulässigkeit der Pfändung mithaftender Mieten oder Pachten nach Eröffnung des

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.01.2017 - 12 O 62/15
    Der Kläger ist der Auffassung, die Zwangsvollstreckung aus der persönlichen Schuld sei aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts ... vom 17. Juli 2006 unzulässig und die Zwangshypothek unzulässigerweise eingetragen worden; er nimmt insoweit Bezug auf das Urteil des BGH vom 13. Juli 2006 - IX ZB 301/04 -.
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