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   LG Frankfurt/Oder, 20.08.2015 - 31 O 16/15   

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https://dejure.org/2015,24069
LG Frankfurt/Oder, 20.08.2015 - 31 O 16/15 (https://dejure.org/2015,24069)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20.08.2015 - 31 O 16/15 (https://dejure.org/2015,24069)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 20. August 2015 - 31 O 16/15 (https://dejure.org/2015,24069)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zuschlag erst nach 82 Tagen erteilt: Kein Vertrag, kein Schadensersatz!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Zuschlag erst nach 82 Tagen erteilt: Kein Vertrag, kein Schadensersatz! (IBR 2015, 1123)

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.11.1991 - VII ZR 203/90

    VOB/A: Rechtliche Bedeutung; Zuschlags- und Bindefrist

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.08.2015 - 31 O 16/15
    Die Regelung in § 10 Abs. 6 VOB/A schließt jedoch eine länger bemessene Frist nicht aus, solange die gewählte Frist auf nachprüfbaren und anerkennenswerten Gründen beruht (BGH, Urteil vom 21.11.1991, VII ZR 203/90).

    Ein öffentlicher Auftraggeber, der eine längere als die nach § 10 Abs. 6 VOB/A vorgesehene Bindefrist fordert, setzt sich nämlich entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben zu seinem eigenen Verhalten in Widerspruch, sofern keine die längere Frist tragenden besonderen Gründe vorliegen (BGH, Urteil vom 21.11.1991, VII ZR 203/90).

  • OLG Stuttgart, 24.11.2008 - 10 U 97/08

    Zahlungsklage gegen den öffentlichen Auftraggeber: Erstattung von Mehrkosten

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 20.08.2015 - 31 O 16/15
    Dementsprechend kann er, wenn er ohne rechtfertigenden Grund eine überlange Bindefrist bestimmt hat, ein im Ausschreibungsverfahren erhaltenes Angebot dann nicht mehr annehmen, wenn zum Zeitpunkt der Annahme von einem Erlöschen des Angebotes des Bieters nach § 147 Abs. 2 BGB auszugehen ist (OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.07.1999; Leinemann, Die Vergabe öffentlicher Aufträge, 5. Auflage, § 10 Rn. 644 f.; Heiermann/Bauer, in: Heiermann/ Riedl/Rusam, Handkommentar zur VOB, § 10 VOB/A Rn. 34; wohl auch BGH aaO, insbesondere Rn. 23, 29 bei juris; a.A. Dreher/Motzke, Beck´scher Vergaberechtskommentar, 2. Auflage, § 18 VOB/A Rn. 92 unter Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2008, 10 U 97/08).

    Vor diesem Hintergrund trägt auch der Verweis der Klägerin auf die Ausführungen des OLG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2008, 10 U 97/08 nicht: Im dortigen Fall war bei einer Ausschreibung eine Frist für die Einreichung der Angebote bestimmt auf den 19.09.2003, und der Bieter reichte am 01.10.2003 ein Angebot ein, an das er sich nach dessen Zif.

  • OLG Brandenburg, 26.09.2017 - 12 U 173/15

    Kostenentscheidung nach Zurücknahme der Berufung

    hat die Berufungsklägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gegen das am 20.08.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az.: 31 O 16/15, zurückgenommen hat.
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