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   LG Frankfurt/Oder, 22.01.2016 - 12 O 28/15   

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https://dejure.org/2016,947
LG Frankfurt/Oder, 22.01.2016 - 12 O 28/15 (https://dejure.org/2016,947)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22.01.2016 - 12 O 28/15 (https://dejure.org/2016,947)
LG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 22. Januar 2016 - 12 O 28/15 (https://dejure.org/2016,947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kein Hinweis auf Leitungen: Tiefbauer muss keine Handschachtungen vornehmen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Hinweis auf Leitungen: Tiefbauer muss keine Handschachtungen vornehmen! (IBR 2016, 1008)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 23.01.2006 - II ZR 126/04

    Grenze für Nachschusspflicht muss auch bei Publikumsgesellschaften im voraus

    Auszug aus LG Frankfurt/Oder, 22.01.2016 - 12 O 28/15
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hat sich der Tiefbauunternehmer vor der Durchführung von Erdarbeiten an öffentlichen Straßenflächen bei dem zuständigen Versorgungsunternehmen nach der Existenz und dem Verlauf unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen zu erkundigen (BGH, NJW-RR 2006, 829).
  • OLG Brandenburg, 05.04.2017 - 4 U 24/16

    Beschädigung einer Schmutzwasserleitung durch Tiefbauarbeiten: Grenzen der

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 22. Januar 2016, Az. 12 O 28/15, wird zurückgewiesen.
  • OLG Karlsruhe, 30.09.2015 - 7 AktG 1/15

    Freigabeverfahren für angefochtene Beschlüsse der zweiten Gläubigerversammlung

    Es wird festgestellt, dass die Erhebung der beim Landgericht H. unter den Aktenzeichen 3 O 164/15, 12 O 27/15 und 12 O 28/15 rechtshängigen Anfechtungsklagen des Antragsgegners zu 3 gegen die Beschlüsse insgesamt und der Antragsgegner 1 und 2 gegen den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 2 der Gläubigerversammlung der Antragstellerin vom 6. Mai 2015 dem Vollzug dieser Beschlüsse nicht entgegenstehen und Mängel dieser Beschlüsse die Wirkung des Vollzugs unberührt lassen.

    Die Antragsgegner haben Anfechtungsklagen vor dem Landgericht Heidelberg erhoben, die Antragsgegnerin zu 1 unter Aktenzeichen 12 O 27/15 KfH, die Antragsgegnerin zu 2 unter Aktenzeichen 12 O 28/15, der Antragsgegner zu 3 unter 3 O 164/15.

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