Rechtsprechung
LG Frankfurt/Main, 03.07.2020 - 2-24 O 100/19 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Ryanair muss Steuern und Gebühren erstatten - Airlines dürfen Fluggästen nicht verbieten, ihre Ansprüche an einen Dienstleister abzutreten
Papierfundstellen
- NJW-RR 2020, 1312
- NZV 2020, 532
Wird zitiert von ...
- LG Kleve, 14.10.2020 - 2 O 252/19 Dies sind jedenfalls die auf den betroffenen Fluggast entfallenden Steuern und Gebühren, da diese nur anfallen, wenn der Fluggast den Flug tatsächlich antritt (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).
Da es sich hierbei um Fremdgeld handelt, das die Beklagte nicht zu behalten berechtigt ist, stellt die begehrte Auskunft auch keine unzumutbare Offenlegung ihrer Kalkulation dar (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).
Eine Regelung, mit welcher den Fluggästen die Möglichkeit genommen würde, sich zur Durchsetzung ihrer Ansprüche spezialisierter Dienstleister zu bedienen anstatt sich selbst auf eine mühsame Auseinandersetzung mit dem Luftfahrtunternehmen einlassen zu müssen, würde nur dann keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste darstellen, wenn das Luftfahrtunternehmen seinerseits ein schützenswertes Interesse an einem Abtretungsausschluss vorweisen könnte (LG Frankfurt a. M., BeckRS 2020, 15394).