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   LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 3-05 O 68/17   

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https://dejure.org/2019,3910
LG Frankfurt/Main, 04.02.2019 - 3-05 O 68/17 (https://dejure.org/2019,3910)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.02.2019 - 3-05 O 68/17 (https://dejure.org/2019,3910)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04. Februar 2019 - 3-05 O 68/17 (https://dejure.org/2019,3910)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • Betriebs-Berater

    Hochrechnung des Börsenkurses: Kriterium des längeren Zeitraums bei sieben Monaten und acht Tagen erfüllt

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Unternehmensbewertung, Abfindung der Minderheitsaktionäre, Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses

  • spruchverfahren-direkt.de PDF
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SpruchG § 11 ; AktG § 327b; AktG § 327f
    Hochrechnung des Börsenkurse zur Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Bestimmung der Abfindung der Minderheitsaktionäre nach Squeeze out

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Unternehmensbewertung, Abfindung der Minderheitsaktionäre, Hochrechnung des durchschnittlichen Börsenkurses

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE: Barabfindungsbetrag auf EUR 29,87 angehoben (+ 32,17 %)

  • Jurion (Kurzinformation)

    Ermittlung der angemessen Abfindung im Spruchverfahren

  • blogspot.com (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE

Sonstiges

  • blogspot.com (Terminmitteilung)

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der DVB Bank SE: Verhandlung am 29. Januar 2019

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2019, 1124
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • LG Frankfurt/Main, 27.06.2019 - 5 O 38/18

    Stada Arzneimittel AG: Spruchverfahren wegen Beherrschungs- und

    Nunmehr hat der BGH entschieden, dass es auf den nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurs im Dreimonatszeitraum "vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme" ankomme (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09 -, BGHZ 186, 229 ff., "Stollwerck", Rn. 21, 22; nochmals bekräftigt mit Beschluss vom 28. Juni 2011 - II ZB 2/10 -) aber eine Hochrechnung des an sich zutreffend auf den Tag der Bekanntgabe ermittelten Börsenkurses auszunehmen ist, wenn ein "längerer Zeitraum" (vgl. hierzu Kammerbeschluss vom 4.2.2019 - 3-05 O 68/17 -) zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der Absicht des "Squeeze-out" und der Beschlussfassung der Hauptversammlung liege, zum Schutz von Minderheitsaktionäre und um zu verhindern, dass diese von einer positiven Börsenentwicklung ausgeschlossen werden.

    Jedenfalls würde die Erforderlichkeit einer derartigen Hochrechnung bedingen, kann in dem Zeitraum zwischen der Ankündigung und der Hauptversammlung eine relevante positive Marktentwicklung allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung zu beobachten wäre, was anhand von Branchenindices bzw. allgemeinen Indices und/oder der Börsenkursentwicklung der für den Betafaktor bei der Ertragswertwertermittlung verwendeten peer-group (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschluss vom 4.2.2019 - 3-05 O 68/17 -) festzustellen wäre.

  • OLG Stuttgart, 31.03.2021 - 20 W 8/20

    Gruschwitz Textilwerke AG: Spruchverfahren wegen Squeeze-out ohne Erhöhung der

    Insoweit sei auf die einschlägige Rechtsprechung des Landgerichts Frankfurt am Main (Beschl. v. 04.02.2019 - 3- 05 O 68/17) zum Squeeze-out bei der xBank SE verwiesen.

    Ohne Erfolg rügen die beschwerdeführenden Antragsteller zu 10, 11 und 13 (GA IX 848 f.) und die Antragsteller zu 15 bis 21 und 27 (GA IX 852 und 864), dass das Landgericht keine Hochrechnung des Börsenkurses der Aktie der G. T. AG vorgenommen habe, indem sie darauf verweisen, dass zwischen der Bekanntgabe des Übertragungsverlangens der Antragsgegnerin am 30.10.2015 und dem maßgeblichen Tag der beschließenden Hauptversammlung vom 31.05.2016 sieben Monate und ein Tag - mithin mehr als ein halbes Jahr - gelegen hätten, und dass das Landgericht Frankfurt in seinem Beschluss vom 04.02.2019 (3- 05 O 68/17, Rz. 45 ff. bei juris) bei einem nahezu gleich langen Zeitraum von sieben Monaten und acht Tagen eine Hochrechnung für veranlasst erachtet habe.

  • OLG Düsseldorf, 11.05.2020 - 26 W 14/17

    Spruchverfahren zum Squeeze-out bei der ERGO Versicherungsgruppe

    Davon wird der vorliegende Zeitraum von fünfeinhalb Monaten - auch mit Blick auf die übliche Umsetzungszeit von bis zu sechs Monaten - keinesfalls erfasst (vgl. für einen Zeitraum von 6, 5 Monaten OLG Saarbrücken, Beschluss v. 11.06.2014 - 1 W 18/13 Rn. 43, AG 2014, 866, 867; für einen Zeitraum von über 6 Monaten LG N. I, Beschluss v. 28.04.2017 - 5 HK O 26513/11 Rn. 188, AG 2017, 501, 507; für einen Zeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 4.02.2019 - 3-05 O 68/17 Rn. 45, AG 2019, 574 m. Anm. Ruthardt, DB 2019, 1258; Wasmann, ZGR 2011, 83, 96; van Rossum in: MünchKomm AktG, 5. A., § 305 Rn. 108).
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