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   LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 2-14 O 113/20   

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https://dejure.org/2021,14086
LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 2-14 O 113/20 (https://dejure.org/2021,14086)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.05.2021 - 2-14 O 113/20 (https://dejure.org/2021,14086)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06. Mai 2021 - 2-14 O 113/20 (https://dejure.org/2021,14086)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Mietminderung für Nachtclub während der Corona-Pandemie? - Corona-Virus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gewerbetreibender muss trotz Corona Miete zahlen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    CORONA und Mietzahlungspflicht im gewerblichen Mietverhältnis

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kaution, Verrechnung und Corona-Miete! (IMR 2021, 280)

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Frankfurt, 19.03.2021 - 2 U 143/20

    Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Mietzahlungspflicht

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 14 O 113/20
    Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob Art. 240 § 2 EGBGB eine Sperrwirkung entfaltet, die eine Anwendbarkeit des Gewährleistungsrechts oder des Allgemeinen Schuldrechts auf den Fall der behördlichen Schließungen des Geschäftsbetriebs ausschlösse,oder ob eine solche Sperrwirkung zu verneinen ist mit der Folge, dass die Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts oder der Gewährleistung weiterhin anwendbar sind(so OLG Frankfurt am Main, 2 U 143/20 , Urteil vom 19.03.2021, RZ 29 ff. mit ausführlicher Begründung).

    Die Klägerin schuldete allein die Möglichkeit, in den überlassenen Räumen einen Geschäftsbetrieb wie hier einen Nachtclub zu führen, nicht aber in irgendeiner Weise die Überlassung des Betriebs selbst (vgl. hierzu OLG Frankfurt am Main, 2 U 143/20 , Urteil vom 19.03.2021, RZ 33 ff mwN.).

    Vielmehr war durch die behördlichen Anordnungen lediglich die Art der Nutzung des Mietobjekts als Gastronomiebetrieb und Tanzlokal und des dort entsprechend stattfindenden Publikumsverkehrs durch die Gäste des Clubs eingeschränkt und geregelt (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main, 2 U 143/20 , Urteil vom 19.03.2021, RZ 37 mwN).

    Da diese unkontrollierbaren Kontakte wiederum aufgrund der leichten Übertragbarkeit des Virus zur Gefahr schwerer und schwerster Erkrankungen mit der Folge auch zahlreicher Todesfälle führen, sollen durch die Kontakteinschränkungen die Infektionszahlen vermindert werden, auch damit letztlich das Gesundheitssystem des Staates nicht durch eine zu hohe Zahl Erkrankter überlastet wird (vgl. zum Ganzen OLG Frankfurt am Main, 2 U 143/20 , Urteil vom 19.03.2021, RZ 39 mwN, zu einem Fall aus dem Bereich des Einzelhandels für Damenoberbekleidung inklusive damit zusammenhängender Lizenzprodukte).

    Abgesehen davon, dass diese Regelungen nach Überlassung der Mietsache an die Beklagten nicht mehr anwendbar sind, sondern von den speziellen Regelungen des Gewährleistungsrechts nach §§ 536 ff. BGB verdrängt werden ( OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2021, 2 U 143/20, 41f. mit weiteren Nachweisen), war es der der Klägerin nach dem oben Gesagten nicht unmöglich, den Beklagten den Gebrauch der Mietsache zu gewähren und die Mietsache während der Mietdauer in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten.

    Eine Berücksichtigung von Einwendungen, die eine Anwendbarkeit von § 313 BGB begründen würden, muss im Nachverfahren erfolgen (vgl. OLG Frankfurt am Main, 2 U 143/20 , Urteil vom 19.03.2021, RZ 42, 48 und 67 mwN).

    Dies wäre Aufgabe der Allgemeinheit (so das OLG Frankfurt am Main, 2 U 143/20 , Urteil vom 19.03.2021, RZ 59).

  • BGH, 19.12.2012 - VIII ZR 152/12

    Verkehrslärm und Mietminderung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 14 O 113/20
    Wenn - wie hier - Parteiabreden zur Beschaffenheit der Mietsache fehlen, wird der zum vertragsgemäßen Gebrauch geeignete Zustand unter Berücksichtigung des vereinbarten Nutzungszwecks und des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nach der Verkehrsanschauung bestimmt (vgl. BGH, NJW 2013, 680).
  • LG München I, 25.01.2021 - 31 O 7743/20

    Gewerberaummietrecht und Corona-Pandemie: Mieter muß voll zahlen (hier: Hotel)

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 06.05.2021 - 14 O 113/20
    Die behördlichen Schließungen und Beschränkungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie sind nicht gegen den Geschäftsbetrieb an sich, insbesondere in den bestimmten Mieträumen, gerichtet, sondern dienen ausschließlich dem Zweck der Eindämmung der weiteren Ausbreitung des Virus SARS-CoV 2 und damit dem Gesundheitsschutz (vgl. LG München I, Urteil vom 25.01.2021 - 31 O 7743/20, NZM 2021, 194 ff.).
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