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   LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 2-06 O 344/15   

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https://dejure.org/2016,29276
LG Frankfurt/Main, 10.02.2016 - 2-06 O 344/15 (https://dejure.org/2016,29276)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.02.2016 - 2-06 O 344/15 (https://dejure.org/2016,29276)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Februar 2016 - 2-06 O 344/15 (https://dejure.org/2016,29276)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Für Klagen auf Zahlung einer Vertragsstrafe wegen eines UWG-Verstoßes im Internet besteht gemäß § 14 Abs. 2 UWG eine bundesweite örtliche Zuständigkeit. Es handelt sich um eine Klage "auf Grund dieses Gesetzes" i.S.d. § 14 UWG, für die das Gericht, in dessen Bezirk die ...

  • webshoprecht.de

    Begrenzte Überprüfung einer Vertragsstrafe nach sog. neuem Hamburger Brauch>

  • webshoprecht.de

    Begrenzte Überprüfung einer Vertragsstrafe nach sog. neuem Hamburger Brauch

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • online-und-recht.de

    Fliegender Gerichtsstand gilt auch bei Vertragsstrafe-Klagen

  • kanzlei.biz

    Fliegender Gerichtsstand für Vertragsstrafen wegen Wettbewerbsverstoß

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • lhr-law.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Für Vertragsstrafenklagen gilt der fliegende Gerichtsstand

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum "fliegenden Gerichtsstand" für Vertragsstrafenklagen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Fliegender Gerichtsstand gilt auch für Vertragsstrafen aus Unterlassungserklärungen wegen Wettbewerbsverstößen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Zuständigkeit für Vertragsstrafenklage wegen UWG-Verstoßes im Internet

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Vertragsstrafen aus Wettbewerbsrecht gilt auch der fliegende Gerichtsstand

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Bei Vertragsstrafen aus Wettbewerbsrecht gilt auch der fliegende Gerichtsstand

 
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Wird zitiert von ...

  • LG Hamburg, 20.11.2017 - 308 O 343/15

    Unterlassungsvertrag: Anspruch auf eine Vertragsstrafe; Bemessung der Höhe der

    Hat ein Unterlassungsgläubiger nach der von dem Unterlassungsschuldner abgegebenen Unterlassungserklärung das Recht, im Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht die Höhe der Vertragsstrafe nach sog. neuem Hamburger Brauch nach seinem billigen Ermessen festzusetzen, so ist die vom Gläubiger getroffene Bestimmung der Strafhöhe nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2015, Az. 4 U 191/14; LG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.02.2016, Az. 2-06 O 344/15, BeckRS 2016, 15549).
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