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   LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 2-06 O 30/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,47341
LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 2-06 O 30/14 (https://dejure.org/2014,47341)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.12.2014 - 2-06 O 30/14 (https://dejure.org/2014,47341)
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10. Dezember 2014 - 2-06 O 30/14 (https://dejure.org/2014,47341)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • lawblog.de (Kurzinformation)

    Mit allem einverstanden

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zur Zulässigkeit von Werbeanrufen

  • rechtsindex.de (Kurzinformation)

    Verbraucherschutz: Versteckte Sammelerlaubnis für Werbeanrufe ist unzulässig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Gewinnspiel-Einwilligungen von Planet49 rechtswidrig

  • lachner-vonlaufenberg.de (Kurzinformation)

    Zum Erschleichen einer Einwilligung zu Telefonwerbung

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Vzbv: Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Telefonwerbung setzt eindeutige Hinweise über Umfang voraus

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Erhalt von Werbung muss bewusst und eindeutig erfolgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Einwilligung in Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern muss ausdrücklich erfolgen

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Telefonwerbung: Bereitstellen von Informationen in Link für Einwilligung nicht ausreichend

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Einwilligungserklärungen für Telefonwerbung müssen eindeutig sein

  • medienrecht-krefeld.de (Kurzinformation)

    Einwilligungserklärung zu Telefonwerbung muss eindeutig sein

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Einwilligungserklärung zur Telefonwerbung muss eindeutig sein - Versteckte Sammelerlaubnis für Werbeanrufe ist unzulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2015, 321
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 25.10.2012 - I ZR 169/10

    Einwilligung in Werbeanrufe II

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Die von der Beklagten verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer, auf die die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind (vgl. BGHZ 141, 124, 126; BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI; GRUR 2013, 531, 532 Rn. 20 - Einwilligung in Werbeanrufe II), ist entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu vereinbaren.

    Danach ist Einwilligung "jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt" (BGH GRUR 2013, 531, 533 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2008, 923 Rdnr. 16 - Faxanfrage im Autohandel zu § 7 II Nr. 3 UWG).

    Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der deutsche Gesetzgeber sich im Rahmen des ihm bei der Richtlinienumsetzung eingeräumten Spielraums dafür entschieden hat, die Wirksamkeit der Einwilligung davon abhängig zu machen, dass der Verbraucher seine Einwilligung erteilt (sog. Opt-in-Lösung) und dass ein Widerspruch gegen Telefonanrufe (sog. Opt-Out-Lösung) nicht genügt (vgl. BGH GRUR 2013, 531, 532 f. Rn. 21 - Einwilligung in Werbeanrufe II).

    Die Einwilligung erfolgt dabei für den konkreten Fall, wenn klar wird, welche Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmen sie konkret erfasst (BGH GRUR 2013, 531, 533 Rn. 24 - Einwilligung in Werbeanrufe II).

  • BGH, 25.07.2012 - IV ZR 201/10

    Zur Unwirksamkeit von Klauseln in Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach § 1 UKIaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (BGH NJW 2012, 3023 Rn. 9 m.w.N.), wobei der Lebenssachverhalt durch die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel bestimmt wird (vgl. BGH NJW 1993, 2052, 2053).

    Die Verkürzung der Klausel durch Aussparungen und Platzhalter ist nur zulässig, sofern dadurch die Klausel ohne Veränderung ihres Sinngehalts sprachlich verkürzt, der Streitgegenstand verdeutlicht sowie Lesbarkeit und Verständlichkeit des Antrags erleichtert werden (vgl. BGH NJW 2012, 3023 Rn. 11 f.).

  • BGH, 16.03.1999 - XI ZR 76/98

    Telefon-Werbung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Die von der Beklagten verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer, auf die die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind (vgl. BGHZ 141, 124, 126; BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI; GRUR 2013, 531, 532 Rn. 20 - Einwilligung in Werbeanrufe II), ist entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 27.01.2000 - I ZR 241/97

    Telefonwerbung VI - Telefon-Werbung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Die von der Beklagten verwendete vorformulierte einseitige Erklärung der Gewinnspielteilnehmer, auf die die §§ 305 ff. BGB anzuwenden sind (vgl. BGHZ 141, 124, 126; BGH GRUR 2000, 818, 819 - Telefonwerbung VI; GRUR 2013, 531, 532 Rn. 20 - Einwilligung in Werbeanrufe II), ist entgegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regel des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG nicht zu vereinbaren.
  • BGH, 15.10.1991 - XI ZR 192/90

    Verstoß gegen das Transparenzgebot

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Auch wenn nämlich Gegenstand der Verbandsklage nach § 1 UKIaG jeweils nur die konkrete Klausel ist, bedeutet dies nicht, dass andere Klauseln außerhalb des Klageantrags, durch die Unklarheiten oder fehlende Transparenz für den Verbraucher beseitigt werden können, bei der Rechtsprüfung unberücksichtigt bleiben dürften (vgl. BGH NJW 1992, 179, 180).
  • BGH, 16.07.2008 - VIII ZR 348/06

    Zur datenschutzrechtliche Einwilligung - Payback

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Auch § 4 a Abs. 1 BDSG setzt Art. 2 lit. h der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG vom 24.10.1995 um, in der als "Einwilligung der betroffenen Person" jede Willensbekundung definiert wird, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden (vgl. BGH GRUR 2008, 1010, 1011 Rn. 21 - PayBack).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 75/06

    Faxanfrage im Autohandel

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Danach ist Einwilligung "jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt" (BGH GRUR 2013, 531, 533 Rn. 23 - Einwilligung in Werbeanrufe II; GRUR 2008, 923 Rdnr. 16 - Faxanfrage im Autohandel zu § 7 II Nr. 3 UWG).
  • BGH, 10.03.1993 - VIII ZR 85/92

    Streitgegenstand und Beschwer bei AGBG -Unterlassungsklage - Formularvertragliche

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Zulässiger Streitgegenstand einer Verbandsklage nach § 1 UKIaG ist jede inhaltlich selbständige Klausel bzw. jeder inhaltlich selbständige Klauselteil in der vom Anspruchsgegner konkret verwendeten Fassung zusammen mit dem dazugehörigen Lebenssachverhalt (BGH NJW 2012, 3023 Rn. 9 m.w.N.), wobei der Lebenssachverhalt durch die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel bestimmt wird (vgl. BGH NJW 1993, 2052, 2053).
  • OLG Frankfurt, 17.12.2015 - 6 U 30/15

    Wirksamkeit der im Rahmen eines Gewinnspiels im Internet eingeholten Einwilligung

    Auszug aus LG Frankfurt/Main, 10.12.2014 - 6 O 30/14
    Anmerkung Hinweis: In der Berufungsinstanz wurde die Entscheidung teilweise aufgehoben (OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 15.12.2015 - Az.: 6 U 30/15).
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