Rechtsprechung
   LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,23011
LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12 (https://dejure.org/2019,23011)
LG Freiburg, Entscheidung vom 02.08.2019 - 1 O 223/12 (https://dejure.org/2019,23011)
LG Freiburg, Entscheidung vom 02. August 2019 - 1 O 223/12 (https://dejure.org/2019,23011)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,23011) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • christmann-law.de (Kurzinformation und Volltext)

    Kobalt im Blut des Patienten: Hersteller haftet für schrottreife Hüftprothese

  • rabüro.de

    Zur Produkthaftung wegen Konstruktionsfehler einer Hüftprothese aufgrund erhöhten Metallabriebs

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 1 Abs 2 Nr 5 ProdHaftG, § 3 ProdHaftG, § 5 ProdHaftG, § 253 Abs 2 BGB
    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer Metall-auf-Metall-Großkugelkopf-Hüftprothese; Schmerzensgeldanspruch einer Patientin bei Osteolyse am Trochanter major und notwendiger Austauschoperation

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Hüftprothesen wegen fehlerhafter Implantate zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Hüftprothesen erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt

  • datev.de (Kurzinformation)

    Hersteller von Hüftprothesen erneut zur Zahlung von Schmerzensgeld verurteilt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hersteller zu Schmerzensgeld verurteilt - Fehlerhafte Hüftprothesen - Metallabrieb

Sonstiges

  • anwalt.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Hersteller zu Schmerzensgeld verurteilt - Fehlerhafte Hüftprothesen - Metallabrieb

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • LG Freiburg, 15.10.2018 - 1 O 240/10

    Produkthaftung bei einer Hüfttotalendoprothese

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Die Kammer hat weiterhin die Protokolle der Verfahren 1 O 240/10 und 1 O 26/17 vom 17.05.

    (im Folgenden "Protokoll 1 O 240/10-I") und 18.05.2018 (im Folgenden "Protokoll 1 O 240/10-II") im Wege des Urkundsbeweises verwertet.

    Neben diesem technisch unvermeidbaren Abrieb ist allerdings an den sonstigen Bauteilen einer funktionstüchtigen Prothese nicht mit nennenswerten Abrieb zu rechnen (vgl. Sachverständiger PD Dr. Kl..: "in der Konusverbindung eigentlich gar kein Abrieb" Protokoll 1 O 240/10-I S. 6 und Prof. Dr. Kr.

    Protokoll 1 O 240/10-I S.8 unten "minimaler Abrieb").

    Er lag in einer Größenordnung, die üblicherweise mit klinischen Problemen assoziiert werden muss (vgl. GA S. 43 f.; Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-I S. 8 Mitte).

    Es kam sowohl bei der Klägerin als auch in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 1 O 266/12 und in den beiden Verfahren 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu galvanischer Korrosion am Innenkonus der Adapterhülse.

    Denn in allen Fällen wurde dort ein sog. Imprinting, also ein Einprägen der Rillenstruktur des aus einer Titanlegierung bestehenden Schaftkonus in die aus einer Kobalt-Chrom-Legierung bestehende Adapterhülse festgestellt (vgl. GA S. 11 ff.; EGA S.7 und Protokoll 1 O 240/10-I S.9 ff.).

    Da aber die Titanlegierung im Vergleich zur Kobalt-Chrom-Legierung die elektrochemisch stabilere ist, kann aus dem Imprinting auf eine stattgehabte galvanische Korrosion geschlossen werden (vgl. Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-I S. 9 f.).

    Denn die hier verwendete Kobalt-Chrom-Molybdän-Legierung hat nach dem mündlichen Gutachten von Prof. Dr. Kr. eindeutig das negativere elektrochemische Potenzial und nur so ist das bei rein mechanischer Korrosion nicht erwartbare Imprinting erklärbar (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 11).

    Die Sachverständigen haben zudem überzeugend ausgeführt, dass sich je nach Art der Legierung oder Verbindung die elektrochemischen Eigenschaften ändern (vgl. Prof. Dr. M., Protokoll 1 O 240/10-I. S. 11).

    Denn an sich bildet sich beim Kontakt zweier Metallverbindungen mit unterschiedlichen Spannungspotenzialen innerhalb von Millisekunden durch Oxidation eine schützende Passivierungsschicht (vgl. Prof. Dr. Kr. und PD Dr. Ing. Kl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 9 ff.).

    davon auszugehen, dass es zu einem solchen Schadensmechanismus gekommen ist (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 9 "es spreche mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit alles dafür").

    Auch Ströme entlang des Spalts können durch eine solche Fügekraft praktisch auf Null reduziert werden (vgl. Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-I S. 9 ff. und PD Dr. Kl., Protokoll 1 O 240/10-I S. 10 ff.).

    Dies hat nicht nur die von den Sachverständigen Prof. Dr. M. und PD Dr. Kl. durchgeführte Finite-Elemente-Analyse ergeben (Protokoll 1 O 240/10-I S. 12 ff.), vielmehr kommen auch Laboruntersuchungen (Bishop et al. 2012 und 2013, vgl. Protokoll I S. 7) und klinische Studien (Garbuz 2009, Venditolli 2010, Illgen 2010, Smith et al 2012) zu diesem Schluss (vgl. GA S. 39 f., EGA S. 14 f.).

    So ist das Volumen der Gelenkflüssigkeit, der Zustand der Gelenkkapsel und die Größe des Schmierspaltes von Patient zu Patient unterschiedlich (Protokoll 1 O 240/10-I S. 12 unten f.).

    Dies ist aber auch keine notwendige Bedingung für eine Pfannendeformation und/oder erhöhte Reibmomente (PD Dr. Kl., Protokoll 1 O 240/10 I S. 15 unten).

    Eine Pfannendeformation und damit einhergehende erhöhte Reibmomente sind daher zwar insgesamt nicht nachgewiesen, aber möglich (Prof. Dr. M. und Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-I S. 15 unten sowie Protokoll I S. 6).

    Die Finite-Elemente-Analyse hat unter modellhafter Berücksichtigung der Schmierungsverhältnisse im Reibkoeffizienten erhöhte Reibmomente bei Großköpfen ergeben (vgl. Prof. Dr. M./Prof. Dr. Kl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 14).

    Schließlich muss berücksichtigt werden, dass die Gelenkflüssigkeit auf Grund des unvermeidbaren Abriebs in der Gleitpaarung nach einer gewissen Standzeit der Prothese nicht mehr dem als Schmiermittel in Laborversuchen verwendeten (und häufig mehrfach ausgetauschten) Kälberserum entspricht (Prof. Dr. M. Protokoll 1 O 240/10-I S. 16 unten).

    Bei den Laborversuchen des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. wurde bei den Start-Stopp-Bedingungen eine Belastung von 2 kN appliziert, was in etwa der Belastung beim Loslaufen aus dem Stehen entspricht (Protokoll 1 O 240/10-I S. 16 Mitte).

    Es kommt jedoch bereits beim Treppensteigen zu einer Belastung von etwa dem vierfachen und bei sportlicher Betätigung des zehnfachen des eigenen Körpergewichts, während die Belastung beim Gehen nur etwa dem dreifachen des Körpergewichts entspricht (Prof. Dr. M. Protokoll 1 O 240/10-I S. 19 unten), so dass auch insoweit die Aussagekraft dieser Laborversuche eingeschränkt ist.

    Dass Großkopfprothesen kaum noch am Markt vertreten sind, bietet ein Indiz für ihre Fehleranfälligkeit (Prof. Dr. M., Protokoll 1 O 240/10- I S. 19 unten).

    Es wird diskutiert, dass ein kürzerer Schaftkonus die Stabilität der Konussteckverbindung beeinträchtigt (vgl. PD Dr. Kl., Protokoll 1 O 240/10-II S. 4).

    Dem stehen die Untersuchungen des Sachverständigen Prof. Dr. Kr. entgegen, der bei Fügekräften zwischen 2 und 4 kN keine signifikanten Unterschiede bei unterschiedlich langen Schaftkonen und bei 6-7 kN sogar eine geringere Torsionsfestigkeit langer Konen festgestellt hat (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 20).

    Es kommt hinzu, dass der Ort der höchsten Flächenpressung nicht zwingend über die gesamte Kontaktzone von Schaftkonus und Adapterhülse reichen muss, sondern die "Klemmung" aufgrund von Fertigungstoleranzen auch nur im distalen oder proximalen Bereich stattfinden kann (vgl. Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-I S. 21).

    Es ist andererseits möglich, dass längere Schaftkonen eine größere Empfindlichkeit gegenüber Biegebelastungen aufweisen, wobei dies nicht abschließend untersucht ist (vgl. Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-II S.10).

    Denn die Kraftübertragung liegt nur bei Adapterhülse Größe M genau im Drehzentrum des Prothesenkopfes (vgl. PD Dr. Kl. Protokoll 1 O 240/10 S. 21 f.).

    Da es sich aber nur um eine Verlagerung um einige Millimeter handelt, könnte die mechanische Belastung auch vergleichbar sein (vgl. für Adapterhülse S Prof. Dr. Kr. Protokoll 1 O 240/10-I S. 20 unten).

    Hinzu tritt wiederum der Umstand, dass sich der Ort der höchsten Flächenpressung innerhalb der Kontaktzone nach distal oder proximal verlagern kann (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 21 unten), so dass insgesamt Ungewissheit über etwaige nachteilige Auswirkungen besteht.

    Im Verfahren 1 O 240/10 hat der dortige Sachverständige Prof. Dr. Kr. im Übergangsbereich der Konussteckverbindung Reste von Phosphor- und Calciumverbindungen aufgefunden.

    Diese sind Hinweise auf organische Rückstände, wobei letztlich aber offenblieb, ob die Rückstände vor oder nach der Fügung - etwa bei der Explantation - dorthin gelangt sind (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 24 ff.

    Die OP-Anleitung verhält sich zunächst nicht dazu, wie zu reinigen ist, also etwa zu Anzahl und Art des Einsatzes der erwähnten Tupfer oder zum Reinigungsmittel (vgl. Prof. Dr. M., Protokoll 1 O 240/10-I S. 25).

    Der Sachverständige PD Dr. Kl. konnte bei der Untersuchung einer selbst überwachten Untersuchung an einer weiteren Adapterhülse keine Unregelmäßigkeiten feststellen (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 26), so dass sich der Vorwurf eines Fabrikationsfehlers jedenfalls nicht erhärten lässt.

    Sowohl in den den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu Grunde liegenden Fällen wie auch in den hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Fällen 1 O 460/11 und 1 O 266/12 hat sich gezeigt, dass die Hüftpfanne zwar nicht ausreichend ossär integriert, aber gleichwohl noch bei der Revisionsoperation im Beckenknochen verankert gewesen ist.

    Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich in den Fällen fester Verankerung bei der Revisionsoperation die konkrete Beschaffenheit der Pfanne nicht auf die Konussteckverbindung ausgewirkt haben kann (vgl. Protokoll 1 O 240/10-I S. 28).

    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 266/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG F. 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG F. vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG F. vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .

    Von Anfang an wurde die Konussteckverbindung mit einer Adapterhülse kombiniert (vgl. insgesamt zu den wesentlichen Designänderungen Prof. Dr. M. und PD Dr. Kl., Protokoll 1 O 240/10-I S. 4 f.).

    Jedoch war der Innovationsgehalt des Systems insgesamt als hoch zu bewerten, da sich bei gleichzeitiger Änderung mehrerer Variablen Risiken potenzieren können (vgl. Prof. Dr. M., Protokoll 1 O 240/10-II S. 6).

    Die Kammer übersieht nicht, dass sich die Beklagten mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Kr. (vgl. Protokoll 1 O 240/10-II S. 6) auf den Standpunkt stellen, dass die klinische Relevanz solcher Korrosionserscheinungen im Jahr 2004 noch nicht bekannt gewesen sei, weil etwa klinische Studien hierzu nicht vorgelegen hätten.

    Auch wenn Schwellenwerte noch nicht bekannt bzw. festgelegt waren, war das Risiko seit den 90er-Jahren bekannt (vgl. Prof. Dr. M., Protokoll 1 O 240/10-II S. 3 f.).

    Es war daher auch bereits im Jahr 2004 das Gebot der Minimierung solcher Abriebprodukte anerkannt (Prof. Dr. Kr., Protokoll 1 O 240/10-II S. 4 unten).

    Gleichwohl hätte sich ergeben, dass es zu relevantem Abrieb auch in der Konussteckverbindung kommt, dass dieser bei großen Köpfen tendenziell höher ist und dass die Fügekraft das Ausmaß des Abriebs beeinflusst (vgl. ACF-Test = Anlage B22 S. 1 u. 11-13; Tests der Fa. E. S. 11 ff., 15 ff., Prof. Dr. M. Protokoll 1 O 240/10-II S. 11 f.).

    Im Jahr 2004 waren zudem bereits Finite-Elemente-Analysen, also die Analyse des Verhaltens von Prothesenkomponenten mittels Computersimulation, in der biomechanischen Wissenschaft etabliert (vgl. PD Dr. Kl., Protokoll 1 O 240/10-II S. 9).

    Die Ansicht, dass die Verwertung klinischer Daten aus anderen Studien nur bei Gleichartigkeit des Produkts möglich ist, wird auch durch den Sachverständigen PD Dr. Kl. geteilt (Protokoll 1 O 240/10-II S. 9).

  • BGH, 16.06.2009 - VI ZR 107/08

    Zur Haftung des Fahrzeugherstellers für einen Produktfehler

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Für das Vorliegen eines Fehlers ist auf den Zeitpunkt der Inverkehrgabe des konkreten Produkts, nicht der Produktserie abzustellen (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c. ProdHG "des Produkts" Wagner in: Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 1 Rn. 30; Oechsler in Staudinger, Neubearbeitung 2014, ProdHG § 1 Rn. 117; BGHZ 181, 253).

    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkreten Benutzers des Produkts kommt es hingegen nicht an (vgl. insgesamt etwa BGHZ 181, 253 Rn. 12; BGH VersR 2009, 649 f.; Wagner in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; Sprau in Palandt, 78. Aufl. 2019, ProdHG § 3 Rn. 2 ff.).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

    Auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des Herstellers kommt es hingegen nicht an (BGHZ 181, 253 Rn. 28).

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Es kam sowohl bei der Klägerin als auch in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 1 O 266/12 und in den beiden Verfahren 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu galvanischer Korrosion am Innenkonus der Adapterhülse.

    Schließlich haben auch die Testungen der Fa. E. (Anlagenheft 1 O 266/12 Anlagen K20-K22) zwar einen erhöhten Verschleiß bei großen Köpfen ergeben, jedoch nicht in dem Ausmaß der nun festgestellten Verschleißvolumina.

    Sowohl in den den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu Grunde liegenden Fällen wie auch in den hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Fällen 1 O 460/11 und 1 O 266/12 hat sich gezeigt, dass die Hüftpfanne zwar nicht ausreichend ossär integriert, aber gleichwohl noch bei der Revisionsoperation im Beckenknochen verankert gewesen ist.

    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 266/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG F. 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG F. vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG F. vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .

  • BGH, 05.02.2013 - VI ZR 1/12

    Heißwasser-Untertischgerät

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Denn dann bliebe das Produkt schon seiner Konzeption nach hinter den gebotenen Sicherheitsmaßstäben zurück, womit neben dem Instruktions- auch ein Konstruktionsfehler vorläge (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 15, BGH NJW 2013, 1302 Rn. 13, zitiert jeweils nach juris).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).

  • BGH, 17.03.2009 - VI ZR 176/08

    Haftung des Herstellers eines Gebäcks mit Kirschfüllung für Schäden durch Biss

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Die danach maßgeblichen "berechtigten Sicherheitserwartungen" sind in wertender Betrachtung nach denselben objektiven Maßstäben wie bei der Bestimmung von Verkehrssicherungspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung zu bestimmen (vgl. Wagner in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; BGH Urteil vom 17.03.2009 - VI ZR 176/08 Rn. 5 ff - zitiert nach juris).

    Auf die subjektiven Sicherheitserwartungen des konkreten Benutzers des Produkts kommt es hingegen nicht an (vgl. insgesamt etwa BGHZ 181, 253 Rn. 12; BGH VersR 2009, 649 f.; Wagner in Münchner Kommentar, 7. Aufl. 2017, ProdHG § 3 Rn. 6 ff.; Sprau in Palandt, 78. Aufl. 2019, ProdHG § 3 Rn. 2 ff.).

    Richtet sich das Produkt an unterschiedliche Benutzergruppen, sind die Sicherheitsanforderungen an der Gruppe, die am verletzlichsten ist, auszurichten (vgl. insgesamt BGHZ 181, 253 "Airbag" Rn. 18; BGH BGH, Urteil vom 05. Februar 2013 - VI ZR 1/12 "Heißwasser-Untertischgerät" Rn. 12 ff.; BGH, Urteil vom 17. März 2009 - VI ZR 176/08 "Kirschtaler", Rn. 7 ff.).

  • EuGH, 05.03.2015 - C-503/13

    Hat ein medizinisches Gerät einen potenziellen Fehler, können alle Produkte

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Ein Produktfehler ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung des EuGHs zu Herzschrittmachern und Defibrillatoren (EuGH C-503/13 und C-504/13).

    Dies wurde zuletzt etwa bei implantierbaren Herzschrittmachern und Defibrillatoren höchstrichterlich bejaht (EuGH, Urteil vom 05. März 2015 - C-503/13 und C-504/13; BGH, Urteil vom 09. Juni 2015 - VI ZR 327/12; BGH 9.6.2015 - VI ZR 284/12).

  • BGH, 16.09.2016 - VGS 1/16

    Bemessung einer billigen Entschädigung (wirtschaftliche Verhältnisse des

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes waren sämtliche Umstände des Einzelfalls zu würdigen (vgl. BGHZ 212, 48; BGHZ 18, 149).
  • BGH, 09.05.1995 - VI ZR 158/94

    Überprüfungs- und Befundsicherungspflicht des Herstellers kohlensäurehaltigen

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Die Annahme eines sog. Entwicklungsfehlers nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 ProdHG, für den die Beklagte nicht einzustehen hätte, setzt voraus, das die potenzielle Gefährlichkeit des Produkts im Zeitpunkt seiner Inverkehrgabe nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, weil die Erkenntnismöglichkeiten nicht bestanden oder noch nicht weit genug fortgeschritten waren (vgl. BGHZ 181, 253, Rn. 28; BGHZ 129 353 Rn. 17; BGH Urteil vom 05.02.2013 VI ZR 1/12 Rn. 9 jeweils zitiert nach juris).
  • BGH, 10.05.1990 - IX ZR 113/89

    Zurechenbarkeit eines Schadens bei Verursachung durch mehrere Personen; Haftung

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    Denn für die zivilrechtliche Haftung ist es seit langem anerkannt, dass eine kumulative Gesamtkausalität ausreichend ist (vgl. BGHZ 174, 205, Rn. 11; BGH Urteil vom 10.05.1990, IX ZR 113/89 Rn. 22 - jeweils zitiert nach juris).
  • LG Freiburg, 25.02.2019 - 6 O 83/12

    Produkthaftung: Fehlerhaftigkeit einer

    Auszug aus LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 223/12
    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 266/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG F. 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG F. vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG F. vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .
  • BGH, 06.07.1955 - GSZ 1/55

    Bemessung des Schmerzensgeldanspruches

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 284/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

  • BGH, 15.11.2007 - IX ZR 44/04

    Anwaltshaftung bei gerichtlicher Fehlentscheidung; Voraussetzungen der Zurechnung

  • BGH, 09.06.2015 - VI ZR 327/12

    Produkthaftung im Bereich der Medizintechnik: Fehlerhaftigkeit eines

  • BGH, 14.02.2006 - VI ZR 322/04

    Umfang der Rechtskraft eines ein Schmerzensgeld zusprechenden, einen

  • BGH, 09.12.1986 - VI ZR 65/86

    Pflicht des Herstellers zur Produktbeobachtung

  • OLG Karlsruhe, 08.06.2020 - 14 U 171/18

    Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen der Implantierung einer fehlerhaften

    Für die schlüssige Darlegung eines Fehlers einer Hüftprothese durch Metallabrieb genügt daher grundsätzlich, (Staudinger/Oechsler (2018) Aktualisierung vom 28.02.2020 ProdHaftG § 1, Rn. 160.2, mit Hinweis auf BGH, Urteil vom 16.04.2019 - VI ZR 157/18 -, VersR 2019, 1105 Rn 13 ff; ähnlich LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019 - 1 O 223/12 - LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019 - 1 O 266/12 - LG Freiburg, Urteil vom 02.08.2019 - 1 O 460/11 - LG Freiburg, Urteil vom 25.02.2019 - 6 O 83/12 - LG Freiburg, Urteil vom 15.10.2018 - 1 O 26/17 - a.A. KG, Urteil vom 27.05.2019 - 20 U 115/17 -, VersR 2019, 1100 Rn 28), dass nach der Implantation im Blut des Patienten erhöhte Chrom- und Kobaltwerte gemessen werden und der Hersteller die Prothese nicht vor dem Inverkehrbringen auf die Gefahr eines Metallabriebs getestet hatte (BGH, Urteil vom 16.04.2019 - VI ZR 157/18 -, VersR 2019, 1105 Rn. 13 ff).
  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 266/12
    Es kam sowohl bei der Klägerin als auch in dem zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Verfahren 1 O 223/12 und in den beiden Verfahren 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu galvanischer Korrosion am Innenkonus der Adapterhülse.

    Denn in allen Fällen wurde dort ein sog. Imprinting, also ein Einprägen der Rillenstruktur des aus einer Titanlegierung bestehenden Schaftkonus in die aus einer Kobalt-Chrom-Legierung bestehende Adapterhülse festgestellt (vgl. EGA S.7.; 1 O 223/12 GA S. 11 ff. und Protokoll 1 O 240/10-I S.9 ff.).

    Auch der Sachverständige des Parallelverfahrens 1 O 223/12, PD Dr. Kl., geht überzeugend vom Vorliegen galvanischer Korrosion aus, wenn er auch daneben auf die Säurebeständigkeit der verwendeten Materialien als wichtigen Faktor abhebt und letztlich von einem Mix aus verschiedenen Korrosionsarten ausgeht (vgl. Protokoll I S. 7 f.).

    Sowohl in den den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 zu Grunde liegenden Fällen wie auch in den hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Fällen 1 O 223/12 und 1 O 460/11 hat sich gezeigt, dass die Hüftpfanne zwar nicht ausreichend ossär integriert, aber gleichwohl noch bei der Revisionsoperation fest im Beckenknochen verankert gewesen ist.

    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10 und 1 O 26/17 als auch in dem hier zur gemeinsamen Verhandlung verbundenen Rechtsstreit 1 O 223/12 und in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 u. 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG Freiburg 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG Freiburg vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG Freiburg vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online) .

  • LG Freiburg, 02.08.2019 - 1 O 460/11

    Produkthaftung: Konstruktions- und Instruktionsfehler bei einer

    So wurde sowohl in den Rechtsstreitigkeiten 1 O 240/10, 1 O 26/17, 1 O 266/12 und 1 O 223/12 als auch in den von der 6. Zivilkammer des Landgerichts F. entschiedenen Rechtsstreitigkeiten 6 O 359/10 und 6 O 83/12 erheblicher Metallabrieb in der Konussteckverbindung mit einhergehenden Osteolysen, Schmerzen und Revisionsnotwendigkeit festgestellt (vgl. Urteile LG F. 1 O 240/10 u. 1 O 26/17 jeweils vom 15.10.2018; LG F. vom 24.02.2017 6 O 359/10 und LG F. vom 25.02.2019, 6 O 83/12 - sämtlich veröffentlicht in juris und beck-online; Urteile LG F. 1 O 266/12 und 1 O 223/12 vom heutigen Tage) .
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht