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   LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05   

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https://dejure.org/2005,21979
LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05 (https://dejure.org/2005,21979)
LG Freiburg, Entscheidung vom 16.10.2005 - 2 Qs 53/05 (https://dejure.org/2005,21979)
LG Freiburg, Entscheidung vom 16. Oktober 2005 - 2 Qs 53/05 (https://dejure.org/2005,21979)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Arzneimittel-/Betäubungsmittelstrafrecht: Transport eines Coffein- Paracetamol-Gemischs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 138
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 23.04.1993 - 3 StR 145/93

    Transport von Heroin-Streckmittel

    Auszug aus LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05
    Ist der Täter nicht in eine Organisation, für die er handelt, eingebunden, sondern handelt er nur im Auftrage einer solchen, könnte er sich nur dann als Mittäter des Rauschgiftgeschäftes mit den gestreckten Betäubungsmitteln schuldig gemacht haben, wenn er ein nach dem Grad des eigenen Interesses am Erfolg, dem Umfang und der Art seines Tatbeitrages und seiner Tatherrschaft, bzw. dem Willen zur Tatherrschaft zu bemessendes enges Verhältnis zu dem Rauschgiftgeschäft gehabt hätte (vgl. BGH Beschl. v. 23.4.1993, NStZ 1993, 444 ).

    Das bloße Wissen davon, wozu der vom Täter transportierte Stoff dienen sollte, ohne dass die entfaltete Tätigkeit darauf abzielt, ein in Gang befindliches konkretes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln zu fördern reicht zur Annahme täterschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht aus (vgl. BGH Beschl. v. 23.4.1993, NStZ 1993, 444 ).

  • BGH, 20.08.1991 - 1 StR 321/91

    Strafbarkeit des Handeltreibens mit Betäubungsmittelimitaten

    Auszug aus LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05
    Zwar steht es einem Schuldspruch nach § 29 Abs. 6 BtMG nicht entgegen, wenn sich der Beschuldigte ebenso wie die sonst an dem Geschäft Beteiligten darüber im Klaren sind, dass es sich nicht tatsächlich um Drogen, sondern um Drogenimitate handelt, eine Täuschungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil v. 20.08.1991, NJW 1992, 382 ), jedoch liegt täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG dann nicht vor, wenn Stoffe geliefert werden, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern - wie hier - nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen und die Tätigkeiten des Beschuldigten nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) durch den Abnehmer erfolgen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2001, NStZ 2002, 210 ).
  • BGH, 06.04.1995 - 5 StR 72/95

    Betäubungsmittel - Betäubungsmitteltransport - Streckmittel

    Auszug aus LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05
    Der Transport eines Streckmittelgemisches, das keine Betäubungsmittel enthält, bleibt damit nach dem BtMG straflos, wenn weder festgestellt werden kann, dass der Angeklagte durch den Transport ein bestimmtes eigenes Rauschmittelgeschäft gefördert hat, noch dass er mit dem Transport des Streckmittels zu einem bestimmten Betäubungsmittelgeschäft eines anderen einen Beitrag als Gehilfe leisten wollte (vgl. BGH Beschl. v. 06.04.1995, StV 1995, 524 ).
  • BGH, 20.06.1994 - 3 StR 150/94

    Beihilfe - Akzessorietät mit der Haupttat - Unerlaubtes Handeltreiben -

    Auszug aus LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05
    Allein aus dem Umstand, dass ein von dem Täter transportiertes Coffein-Paracetamol-Gemisch letztlich für den unerlaubten Heroinhandel bestimmt ist, reicht ohne nähere Feststellungen zu einem angebahnten oder laufenden Heroingeschäft, für welches das Streckmittel bestimmt ist, auch nicht für die Annahme von Beihilfe aus, da es an einer konkreten Haupttat, zu der die Beihilfe geleistet werden soll, fehlt (vgl. BGH Besch. v. 20.6.1994, NStZ 1994, 501 , Weber BtMG , 2. Aufl. 2003, § 29 , RNr. 360).
  • BGH, 25.10.2001 - 4 StR 208/01

    Täterschaftliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (in nicht geringer Menge);

    Auszug aus LG Freiburg, 16.10.2005 - 2 Qs 53/05
    Zwar steht es einem Schuldspruch nach § 29 Abs. 6 BtMG nicht entgegen, wenn sich der Beschuldigte ebenso wie die sonst an dem Geschäft Beteiligten darüber im Klaren sind, dass es sich nicht tatsächlich um Drogen, sondern um Drogenimitate handelt, eine Täuschungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (vgl. BGH Urteil v. 20.08.1991, NJW 1992, 382 ), jedoch liegt täterschaftliches Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 6 BtMG dann nicht vor, wenn Stoffe geliefert werden, die (noch) keine Betäubungsmittelimitate sind, sondern - wie hier - nur Grundlage für deren Fertigung sein sollen und die Tätigkeiten des Beschuldigten nicht im Hinblick auf ein bestimmtes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln (bzw. Imitaten) durch den Abnehmer erfolgen (vgl. BGH, Urteil v. 25.10.2001, NStZ 2002, 210 ).
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