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   LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19   

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https://dejure.org/2020,13603
LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19 (https://dejure.org/2020,13603)
LG Freiburg, Entscheidung vom 19.05.2020 - 4 T 254/19 (https://dejure.org/2020,13603)
LG Freiburg, Entscheidung vom 19. Mai 2020 - 4 T 254/19 (https://dejure.org/2020,13603)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 90 Abs 3 SGB 12, § 1836c Nr 2 BGB, § 1836d BGB, § 1908i Abs 1 BGB, § 10a OEG
    Betreuervergütung: Berücksichtigung der Nachzahlung einer Opferentschädigungsrente bei Ermittlung des einzusetzenden Vermögens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Wirkt sich eine nachbezahlte Opferentschädigungsrente auf die Mittellosigkeit des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Bleiben einer nachbezahlten Opferentschädigungsrente innerhalb des ersten Jahres nach Erhalt bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung verwertbaren Vermögens ohne Berücksichtigung

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Berücksichtigung einer nachbezahlten Opferentschädigungsrente bei der Betreuervergütung

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 06.02.2013 - XII ZB 582/12

    Vergütungsanspruch des Betreuers bei Mittellosigkeit des Betreuten:

    Auszug aus LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19
    Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es - entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen bzw. einen tatsächlichen Bedarf abzudecken - auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an (BGH, Beschluss vom 06.02.2013 - XII ZB 582/12,- juris Rn. 12 f.).
  • BSG, 30.04.2020 - B 8 SO 12/18 R

    Besonderer Vermögensschutz bei Opfern von Gewalttaten

    Auszug aus LG Freiburg, 19.05.2020 - 4 T 254/19
    Um der besonderen der Verantwortlichkeit des Staates gegenüber den Leistungsberechtigten im Anwendungsbereich des BVG zu entsprechen, ist diese Vorschrift - entgegen der Einschätzung des Beschwerdeführers - bei der Anwendung der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu berücksichtigen (vgl. die Presseerklärung der zur Veröffentlichung anstehenden Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 05.05.2020, B 8 SO 12/18 R, durch die das vom Beschwerdeführer angeführte Urteil des Landessozialgerichts Niedersachen aufgehoben wurde), ohne dass es der Feststellung weiterer besonderer Härtefallumstände bedarf.
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