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   LG Freiburg, 21.06.2001 - 3 S 12/01   

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https://dejure.org/2001,25272
LG Freiburg, 21.06.2001 - 3 S 12/01 (https://dejure.org/2001,25272)
LG Freiburg, Entscheidung vom 21.06.2001 - 3 S 12/01 (https://dejure.org/2001,25272)
LG Freiburg, Entscheidung vom 21. Juni 2001 - 3 S 12/01 (https://dejure.org/2001,25272)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kündigung eines Vertrags gegenüber einer Personenmehrheit; Schönheitsreparaturen bei Auszug des Mieters auf Grund einer unwirksamen Renovierungsvereinbarung im Formularmietvertrag

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Hamm, 21.12.1994 - 31 U 208/93

    Gesichtspunkte für eine Wertung der Ausübung des Widerspruchsrechts durch den

    Auszug aus LG Freiburg, 21.06.2001 - 3 S 12/01
    Führt nämlich der Mieter aufgrund unwirksamer Renovierungsvereinbarung im Formularmietvertrag bei Auszug Schönheitsreparaturen aus, haftet der Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in Höhe der für die Arbeiten aufgewandten erforderlichen Kosten (vgl. Langenberg in Schmidt-Futterer, a.a.O, Rn 159 zu § 548 BGB ; Emmerich in Staudinger, Kommentar zum BGB, 1995, Rn 223 zu §§ 535, 536 BGB ; AG Stuttgart/LG Stuttgart in WM 1996, 369 ff [KG Berlin 31.08.1995 - 2 U 8471/95]; AG Bergisch-Gladbach in WM 1995, 479 ff [OLG Hamm 21.12.1994 - 31 U 208/93]).
  • BGH, 02.12.1992 - VIII ARZ 5/92

    Formularmäßige Übertragung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen bei

    Auszug aus LG Freiburg, 21.06.2001 - 3 S 12/01
    Maßgebend ist insoweit der Summierungseffekt auch für sich genommen jeweils unbedenklicher Klauseln (vgl. Langenberg a.a.O., Rn 43 zu § 548 BGB ; negativer Rechtsentscheid des BGH in NJW 1993, 532 ff [BGH 02.12.1992 - VIII AZR 5/92]).
  • AG Dortmund, 26.08.2014 - 425 C 2787/14

    Unwirksamkeit der Abwälzung der Schönheitsreparaturen

    Auch wenn vielleicht gegen die Wirksamkeit der Individualvereinbarung über die Endrenovierung und den Teppichbodenaustausch bei isolierter Betrachtung keine Bedenken bestehen sollten, sind diese Vereinbarungen hier gem. § 139 BGB unwirksam (AG Mannheim ZMR 2011, 805; LG Freiburg WuM 2005, 383; LG Hamburg ZMR 2008, 454; Langenberg, Schönheitsreparaturen, 4. Aufl., Teil I Rn 248; Blank in Blank/Börstinghaus § 535 BGB Rn. 493).
  • AG Mannheim, 20.05.2011 - 10 C 14/11

    Mietvertrag: Wirksamkeit einer Schönheitsreparaturklausel in Verbindung mit einer

    Da beide Klauseln wegen ihres sachlichen Zusammenhangs ein einheitliches Rechtsgeschäft darstellen, hat dies weiter gemäß Regelfall des § 139 BGB zur Folge, dass die Nichtigkeit dieses Teils des Vertrages dazu führt, dass auch die inhaltlich und wirtschaftlich nicht zu trennende Individualabrede - der Vermieter will, dass die Renovierungslast insgesamt auf den Mieter übertragen wird - über die Endrenovierung nichtig ist, somit beide Regelungen insgesamt unwirksam sind (vgl. hierzu LG Freiburg WuM 2005, 383; LG Hamburg ZMR 2008, 454; Langenberg, Schönheitsreparaturen 4. Aufl. Teil I, Rdnr. 248; Blank/Börstinghaus Miete 3. Aufl. § 535 BGB Rdnr. 399; Staudinger BGB 2010 § 139 Rdnr. 40; Derleder, Individuelle Abreden bei Vertragsdurchführung zur Rettung unwirksamer Schönheitsreparaturenklauseln, NZM 2009, 227).
  • LG Freiburg, 04.12.2003 - 3 S 402/02

    Wohnraummiete: Bereicherungsanspruch des Mieters bei Durchführung nicht

    Führt der Mieter - insbesondere wie hier nach entsprechender Aufforderung durch den Vermieter - aufgrund unwirksamer Renovierungsvereinbarung im Formularmietvertrag bei Auszug Schönheitsreparaturen aus, so haftet der Vermieter aus ungerechtfertigter Bereicherung in der Regel in Höhe der für die Arbeiten aufgewandten erforderlichen Kosten (Langenberg, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 8. Aufl., § 538 Rdn. 207; LG Freiburg, Urteil vom 3.5.2001 - 3 S 12/01 [= WM 2005, 383]), hier somit EUR 1830, 57.
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