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   LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13   

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LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13 (https://dejure.org/2014,2001)
LG Freiburg, Entscheidung vom 22.01.2014 - 3 T 177/13 (https://dejure.org/2014,2001)
LG Freiburg, Entscheidung vom 22. Januar 2014 - 3 T 177/13 (https://dejure.org/2014,2001)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag eines Gläubigers auf Sachpfändung nach Fruchtlosigkeit des Versuchs einer gütlichen Einigung hinsichtlich Gebühr des Gerichtsvollziehers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 9 Anlage Nr 207 GvKostG, § 802b ZPO
    Gerichtsvollzieherkosten: Verbindung eines Antrags auf Versuch der gütlichen Einigung mit einem Sachpfändungsauftrag für den Fall der Fruchtlosigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Gerichtsvollzieher kann für Versuch einer gütlichen Einigung keine Gebühr verlangen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Gerichtsvollzieher kann für Versuch einer gütlichen Einigung keine Gebühr verlangen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 30.03.2006 - IX ZB 171/04

    Anforderungen an die Begründung der Rechtsbeschwerde bei mehreren rechtlichen

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13
    Ist eine Beschwerde jedenfalls unbegründet und hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit einer Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (vgl. BGH NJW-RR 2006, 1346).
  • LG Dresden, 28.06.2013 - 2 T 325/13

    Kostenansatz eines Gerichtsvollziehers i.R.e. Antrags eines Gläubigers für den

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13
    Ein solcher Güteversuch ist mit der Gebühr für die Pfändung abgegolten (so ausdrücklich die Gesetzesbebegründung, vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 48; s. auch BR-Drucks. 304/08; LG Dresden BeckRS 2013, 13788 unter Hinweis auf Kessel, DGVZ 2012, 213 und Sternal in Kindl u.a., Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c Rn. 26; Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand 01.01.2014, § 802b Rn. 21).
  • BGH, 19.05.2004 - IXa ZB 297/03

    Umfang der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung; Beteiligung des

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13
    Der Gerichtsvollzieher ist Organ der Zwangsvollstreckung und nicht Partei des Rechtsbehelfsverfahrens (vgl. BGH NJW 2004, 2979).
  • OLG Hamburg, 14.02.2000 - 6 W 91/99

    Kosten der Vollstreckung der Räumung von Wohnraum

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13
    Zwar ist der Gerichtsvollzieher durch eine gerichtliche Entscheidung, die seinen Kostenansatz herabsetzt, mittelbar in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt, weil sich durch die Entscheidung die ihm überlassenen Gebührenanteile mindern (für eine Erinnerungs- und Beschwerdebefugnis in einer solchen Konstellation daher OLG Hamburg MDR 2000, 602; Musielak/Lackmann, ZPO, 10. Aufl., § 793 Rn. 4; Münchener Kommentar zur ZPO/Schmidt/Brinkmann,a.a.O., § 793 Rn. 7).
  • BGH, 11.09.2008 - I ZB 22/07

    Statthaftigkeit des Rechtsbeschwerdeverfahrens zum BGH gegen den Ansatz von

    Auszug aus LG Freiburg, 22.01.2014 - 3 T 177/13
    Zwar hat das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen, so dass die Entscheidung des Amtsgerichts gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG (zur Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG auch im Rahmen der Erinnerung gem. § 766 Abs. 2 ZPO vgl. BGH DGVZ 2008, 187; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 5 GvKostG Rn. 5) grundsätzlich beschwerdefähig ist.
  • OLG Hamm, 10.02.2015 - 25 W 277/14

    Zulässigkeit der Beschwerde des Gerichtsvollziehers gegen eine den Kostenansatz

    Demgegenüber lehnt eine andere Auffassung die Beschwerdebefugnis des Gerichtsvollziehers im Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren stets und auch in diesem Fall ab (LG Lübeck, DGVZ 2014, 226 - 227; LG Freiburg NJOZ 2014, 531; LG Konstanz BeckRS 2002, 10870; LG Frankfurt, DGVZ 1993, 74 - 75; LG Wiesbaden, DGVZ 1991, 59 - 60; Stöber in Zöller, 30. Aufl. (2014), § 766 ZPO, Rn. 37).
  • LG Verden, 21.03.2016 - 6 T 143/15

    Entstehen der Gerichtsvollziehergebühr gemäß Nr. 207 KV-GvKostG bei einem

    So haben das Oberlandesgericht Köln (Beschluss vom 11.06.2014, Az. 17 W 66/14), das Oberlandesgericht Stuttgart (Beschluss vom 04.02.2015, Az. 8 W 458/14), das Oberlandesgericht Karlsruhe (Beschluss vom 25.08.2015, Az. 11 W 3/15), das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 W 84/15), das Landgericht Dresden (Beschluss vom 28.06.2013, Az. 2 T 325/13), das Landgericht Freiburg (Beschluss vom 22.01.2014, Az. 3 T 177/13) sowie das Landgericht Hannover (Beschluss vom 17.02.2015, Az. 92 T 16/15) die Auffassung vertreten, dass die Gebühr Nr. 207 des KV-GvKostG bereits dann nicht anfalle, wenn der Gerichtsvollzieher entweder mit der Sachpfändung oder mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt sei.
  • LG Stendal, 18.02.2015 - 25 T 219/14

    Gerichtsvollzieherkosten: Gebühr für einen im Rahmen eines

    So wird vertreten, dass der Ausnahmetatbestand, der die Gebühr entfallen lässt, auch dann gelten soll, wenn der Gerichtsvollzieher mit nur einer Maßnahme nach § 802 a Abs. 2 Nr. 2 ZPO oder nach § 802 a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beauftragt ist (vgl. OLG Köln BeckRS 2014, 13701; LG Freiburg BeckRS 2014, 03886; LG Dresden aaO; AG Achern, Beschluss vom 25.06.2014 zum Az. M 399/14; AG Schöneberg, Beschluss vom 25.06.2014 zum Az. 33 M 8084/14; AG Leipzig, Beschluss vom 16.07.2013 zum Az. 431 M 7456/13; AG Köln, Beschluss vom 05.06.2013 zum Az. 288 M 535/13; Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz vom 15.05.2014 und 23.06.2014).
  • AG Offenbach, 14.07.2014 - 61 M 2914/14

    Anfall der Erledigungsgebühr bei bedingten Aufträgen

    Die andere Ansicht (zB LG Freiburg DGVZ 2014, 105) setzt sich zudem in Widerspruch zu Satz 1 der Anm. zu Nr. 207 GvKostG.
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