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   LG Fulda, 26.11.2014 - 1 S 106/14   

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https://dejure.org/2014,70222
LG Fulda, 26.11.2014 - 1 S 106/14 (https://dejure.org/2014,70222)
LG Fulda, Entscheidung vom 26.11.2014 - 1 S 106/14 (https://dejure.org/2014,70222)
LG Fulda, Entscheidung vom 26. November 2014 - 1 S 106/14 (https://dejure.org/2014,70222)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 242 BGB, § 226 BGB
    Dem grundsätzlich anerkannten Auskunftsanspruch eines Treugebers, der über eine Treuhandkommanditistin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt ist, auf Mitteilung der Namen und Anschriften der weiteren Treugeber, steht die abstrakte Gefahr eines Missbrauchs der zu ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von

    Auszug aus LG Fulda, 26.11.2014 - 1 S 106/14
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (zuletzt Urteil vom 05.02.2013, Az.: II ZR 134/11, NJW 2013, 2190 m.w. N.) hat ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligt hat, gegen die Gesellschaft einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und Anschriften der anderen mittelbar und unmittelbar beteiligten Anlegern mitgeteilt werden.
  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der

    Auszug aus LG Fulda, 26.11.2014 - 1 S 106/14
    Die Auskunft darf danach nur verweigert werden, wenn an ihrer Erteilung kein vernünftiges Interesse besteht oder das Interesse so unbedeutend ist, dass es in keinem Verhältnis zu dem für die Erteilung erforderlichen Aufwand steht (Urteil des BGH vom 11.01.2011, Az.: II ZR 187/09, NJW 2011, 921).
  • BGH, 21.09.2009 - II ZR 264/08

    Kein schützenswertes Interesse der Mitgesellschafter untereinander auf Anonymität

    Auszug aus LG Fulda, 26.11.2014 - 1 S 106/14
    Auch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs rechtfertigt es eine abstrakte Missbrauchsgefahr allein nicht, einem Vertragspartner das Recht zuzugestehen, gegenüber dem anderen seinen Namen und seine Anschrift zu verheimlichen (Beschluss des BGH vom 21.09.2009, Az.: II ZR 264/08, zitiert nach juris).
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