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   LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08 - 1 Ks   

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https://dejure.org/2009,13430
LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08 - 1 Ks (https://dejure.org/2009,13430)
LG Fulda, Entscheidung vom 30.04.2009 - 16 Js 1/08 - 1 Ks (https://dejure.org/2009,13430)
LG Fulda, Entscheidung vom 30. April 2009 - 16 Js 1/08 - 1 Ks (https://dejure.org/2009,13430)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    §§ 22, 23 Abs. 1, 212 Abs. 1, 17 Satz 2, 23 Abs. 2, 56 Abs. 1, 213 2. Alt., 25 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB
    Zur Strafbarkeit des Abbruches künstlicher Ernährung; Sterbehilfe; versuchter Totschlag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Durchtrennung des Versorgungsschlauchs einer sich im Wachkoma befindlichen Person als versuchter Totschlag durch aktives Tun bei fehlender Ursächlichkeit der Durchtrennung für den Tod des Patienten; Zurechnung der Durchtrennung eines Versorgungsschlauches durch einen ...

  • ra.de
  • wernerschell.de PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • aerztlichepraxis.de (Pressemeldung, 30.04.2009)

    Sterbehilfe-Prozess: Freispruch für Tochter

  • focus.de (Pressebericht, 30.04.2009)

    Sterbehilfe-Prozess: Bewährungsstrafe von neun Monaten für Patientenrecht-Anwalt

  • fr-online.de (Pressebericht, 30.04.2009)

    Sterbehilfe-Prozess - Freispruch für die Tochter, Strafe für den Anwalt

  • aerztlichepraxis.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 21.04.2009)

    Grundsatz-Prozess zur aktiven Sterbehilfe

Sonstiges

  • wernerschell.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Totschlagsverfahren gegen Rechtsanwalt Wolfgang Putz wegen aktiver Sterbehilfe

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.06.2005 - XII ZR 177/03

    Rechte des Pflegeheims bei Einstellung der künstlichen Ernährung aufgrund einer

    Auszug aus LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08
    Dabei erläuterte sie der Zeugin ... die rechtliche Situation auf Grundlage der Entscheidung des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 08.06.2005 (BGH NJW 2005, 2385 ff.), wonach eine Kontrollzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts nur in einer Konfliktsituation zwischen Arzt und Betreuer begründet sei, die hier gerade nicht vorliege.

    Bei der Beibehaltung der PEG-Sonde und der mit ihrer Hilfe ermöglichten und unmittelbar bevorstehenden künstlichen Ernährung handelt es sich nämlich um einen fortdauernden Eingriff in die körperliche Integrität der Patientin (vgl. BGH NJW 2003, 1588 ff. [1589]; Hufen, NJW 2001, 849 ff, [853]) und damit nach Auffassung der Kammer auch um eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass ein Einstellen der künstlichen Ernährung zwangsläufig zum Tode der Patientin führen würde (vgl. BGH NJW 2005, 2385).

    Vielmehr waren sie darauf beschränkt, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 1908 i Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 1 bis 3 BGB anzuregen (vgl. BGH NJW 2005, 2385).

    Zwar ist der Lebensschutz von grundsätzlicher Bedeutung, darf aber nicht gegen die Menschenwürde und das Selbstbestimmungsrecht ausgespielt werden (vgl. BGH NJW 2005, 2385 f. [2386]; Hufen, NJW 2001, 849 [857]).

    Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hingegen geht in seinen im Vergleich zum Urteils des Strafsenats neueren Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2005 (BGH NJW 2003, 1588 ff.; 2005, 2385 ff.) nur dann von dem Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung aus, wenn kein Konsens zwischen Betreuer und behandelndem Arzt des Betroffenen vorliegt.

    Denn auch wenn man in Übereinstimmung mit der Zivilrechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon ausgeht, dass der Behandlungsabbruch vorliegend keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurfte, mithin die Verantwortlichen des Pflegeheimes objektiv rechtswidrig handelten, hielten sie eine solche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung gleichwohl für erforderlich, was die Vorsatzschuld ausschließt bzw. zumindest zu einem unvermeidbaren Verbotsirrtum führt, zumal auch der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner neuesten Entscheidung vom 08.06.2005 darauf hingewiesen hat, dass die strafrechtlichen Grenzen einer "Hilfe zum Sterben" dem Senat selbst bislang nicht hinreichend geklärt erschienen (BGH NJW 2005, 2385 ff. [2386]).

  • BGH, 17.03.2003 - XII ZB 2/03

    Zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung von Betreuerentscheidungen im

    Auszug aus LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08
    Bei der Beibehaltung der PEG-Sonde und der mit ihrer Hilfe ermöglichten und unmittelbar bevorstehenden künstlichen Ernährung handelt es sich nämlich um einen fortdauernden Eingriff in die körperliche Integrität der Patientin (vgl. BGH NJW 2003, 1588 ff. [1589]; Hufen, NJW 2001, 849 ff, [853]) und damit nach Auffassung der Kammer auch um eine vorsätzliche Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB, woran auch die Tatsache nichts ändert, dass ein Einstellen der künstlichen Ernährung zwangsläufig zum Tode der Patientin führen würde (vgl. BGH NJW 2005, 2385).

    Der 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hingegen geht in seinen im Vergleich zum Urteils des Strafsenats neueren Entscheidungen aus den Jahren 2003 und 2005 (BGH NJW 2003, 1588 ff.; 2005, 2385 ff.) nur dann von dem Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung aus, wenn kein Konsens zwischen Betreuer und behandelndem Arzt des Betroffenen vorliegt.

  • BGH, 13.09.1994 - 1 StR 357/94

    Zulässige Sterbehilfe vor Einsetzen des Sterbevorgangs durch Absetzen der

    Auszug aus LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08
    In einer vergleichbaren Konstellation hat daher auch der Bundesgerichtshof in seiner "Kemptener Entscheidung" vom 13.09.1994 (BGH NJW 1995, 204 ff. [206]) den Anfang des Versuchs zu dem Zeitpunkt angenommen, zu dem nach der Vorstellung der dort Angeklagten die Versorgung einer irreversibel schwerst cerebralgeschädigten Frau mit lebensnotwendiger Sondennahrung endgültig eingestellt werden sollte.

    Der Sachverhalt war hier gerade anders gelagert als in der dem Urteil des Bundesgerichtshofs in seiner "Kemptener Entscheidung" (BGH NJW 1995, 204 ff.) zugrunde liegenden Konstellation, in der die später nicht mehr ansprechbare Patientin lediglich eine Spontanäußerung anlässlich einer Fernsehdokumentation mehrere Jahre vor der dramatischen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes getätigt hatte.

  • BGH, 17.02.1954 - GSSt 3/53

    Kuppelei gegenüber Verlobten; Tun und Unterlassen

    Auszug aus LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08
    2) Aber auch nach der ständigen Rechtssprechung, die Tun und Unterlassen im Rahmen einer normativen Betrachtungsweise nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit voneinander abgrenzt (vgl. BGHSt 6, 46 ff. [59]; BGH NStZ 1999, 607), liegt hier eine Tatbegehung durch aktives Tun vor.
  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 373/52

    Fausthieb gegen die Schläfe - § 226a (§ 228 StGB nF), §§ 222, 226 StGB aF (§ 227

    Auszug aus LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08
    1) Eine solche rechtfertigende mutmaßliche Einwilligung der Frau ... in ihre eigene aktive Tötung ist nämlich unbeachtlich, da es insoweit an der Dispositionsbefugnis von Frau ... bezüglich des Rechtsguts Leben fehlt (BGHSt 4, 88 ff. [93]), was sich auch aus der Existenz des § 216 StGB ergibt.
  • BGH, 17.08.1999 - 1 StR 390/99

    Fahrlässige Tötung; Tateinheit; Fahrlässige Brandstiftung; Herdplatten-Fall;

    Auszug aus LG Fulda, 30.04.2009 - 16 Js 1/08
    2) Aber auch nach der ständigen Rechtssprechung, die Tun und Unterlassen im Rahmen einer normativen Betrachtungsweise nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit voneinander abgrenzt (vgl. BGHSt 6, 46 ff. [59]; BGH NStZ 1999, 607), liegt hier eine Tatbegehung durch aktives Tun vor.
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