Rechtsprechung
LG Görlitz, 10.05.2019 - 13 Qs 46/19 |
Verfahrensgang
- LG Görlitz, 10.05.2019 - 13 Qs 46/19
- LG Görlitz, 14.06.2019 - 13 Qs 46/19
- VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
- BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 1216/19
Wird zitiert von ... (2)
- VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 72-IV-19
Erstreckung der Reichweite des Vorführungsbefehls auf Durchsuchungen von …
Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf; er wird aufgehoben.Mit seiner am 3. Juli 2019 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Beschlüsse des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 10. Mai 2019 und 14. Juni 2019 (jeweils 13 Qs 46/19) zur Durchsuchung seiner Wohnräume.
Unter dem 29. April 2019 legte der Beschwerdeführer gegen die Anordnung vom 27. März 2019, dass die Polizeibeamten "weitere nicht näher benannte Räume" betreten und durchsuchen können, sowie gegen die Art und Weise der Durchführung der Maßnahme Beschwerde beim Amtsgericht Bautzen ein, der das Amtsgericht nicht abhalf und die vom Landgericht Görlitz Außenkammern Bautzen mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers vom 24. Mai 2019 mit dem Antrag, ihm gemäß § 33a StPO zur Frage der Abgeschlossenheit seiner Wohnung rechtliches Gehör zu gewähren, wies das Landgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Juni 2019 (13 Qs 46/19) zurück.
Der Beschluss des Landgerichts Görlitz Außenkammern Bautzen vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 30 Abs. 1 SächsVerf. a) Bußgeldgerichtliche Entscheidungen selbst unterliegen - wie auch strafgerichtliche Entscheidungen - keiner unbeschränkten tatsächlichen und rechtlichen Nachprüfung.
- BVerfG, 05.10.2020 - 2 BvR 1216/19
Anordnung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach …
Nach Erledigung der Verfassungsbeschwerde infolge der Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 10. Mai 2019 (13 Qs 46/19) durch Beschluss des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 28. Mai 2020 (Vf. 72-IV-19), mit dem der parallel vom Beschwerdeführer erhobenen Landesverfassungsbeschwerde teilweise stattgegeben worden ist, entspricht es der Billigkeit, dass der Freistaat Sachsen dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen voll erstattet (§ 34a Abs. 3 BVerfGG).