Rechtsprechung
LG Görlitz, 29.01.2016 - 5 O 3/15 |
Verfahrensgang
- LG Görlitz, 29.01.2016 - 5 O 3/15
- OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 511/16
- OLG Dresden, 26.05.2016 - 5 U 511/16
- BGH, 30.03.2017 - III ZB 43/16
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 511/16 Zivilsenat Aktenzeichen: 5 U 511/16 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 3/15.
Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen das Urteil des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, vom 29.01.2016 (5 O 3/15) wird als unzulässig verworfen.
Seite2 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches trägt die Beklagte zu 1) vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 16.02.2016 insgesamt drei Berufungsschriften bezüglich der Urteile des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, jeweils vom 29.01.2016 zu den Az. 5 O 3/15, 5 O 5/15 und 5 O 8/15 für das Oberlandesgericht Dresden angefertigt.
Im vorliegenden Fall seien hinsichtlich der Berufungen in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 3/15 und 5 O 8/15) die Fristen erst dann im Fristenbuch gestrichen worden, als die Berufungsschriften im Postkasten eingeworfen worden seien.
In der am 06.05.2016 per Telefax eingegangenen Berufungsbegründung vom 18.04.2016 trägt die Beklagte zu 1) vor, durch die rechtzeitig am 17.02.2016 eingegangene Berufung im Parallelverfahren 5 U 225/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 5/15) sei die Berufungsfrist auch in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 3/15 und 5 O 8/15) gewahrt.
Die Beklagte zu 1) hat mit der rechtzeitigen Berufung im Verfahren 5 U 225/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 5/15) die Berufungsfrist im vorliegenden Verfahren nicht gewahrt, weil die beim Landgericht Görlitz anhängigen Parallelverfahren zu den Az. 5 O 3/15, 5 O 5/15 und 5 O 8/15 nicht durch eine Verbindung gemäß § 147 ZPO zu einem Prozess vereinigt wurden.
So hat es in den Verfahren 5 O 5/15 und 5 O 8/15 jeweils den Zeugen J. K. geladen, während er im Verfahren 5 O 3/15, in welchem er Partei ist, zum persönlichen Erscheinen geladen wurde.
Zivilsenat Aktenzeichen: 5 U 511/16 Landgericht Görlitz, Zweigstelle Außenkammern Bautzen, 5 O 3/15.
- OLG Dresden, 19.05.2016 - 5 U 512/16 Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuches trägt die Beklagte zu 1) vor, ihr Prozessbevollmächtigter habe am 16.02.2016 insgesamt drei Berufungsschriften bezüglich der Urteile des Landgerichts Görlitz, Außenkammern Bautzen, jeweils vom 29.01.2016 zu den Az. 5 O 3/15, 5 O 5/15 und 5 O 8/15 für das Oberlandesgericht Dresden angefertigt.
Im vorliegenden Fall seien hinsichtlich der Berufungen in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 3/15 und 5 O 8/15) die Fristen erst dann im Fristenbuch gestrichen worden, als die Berufungsschriften im Postkasten eingeworfen worden seien.
In der am 06.05.2016 per Telefax eingegangenen Berufungsbegründung vom 18.04.2016 trägt die Beklagte zu 1) vor, durch die rechtzeitig am 17.02.2016 eingegangene Berufung im Parallelverfahren 5 U 225/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 5/15) sei die Berufungsfrist auch in den Verfahren 5 U 511/16 und 5 U 512/16 (LG Görlitz, Az. 5 O 3/15 und 5 O 8/15) gewahrt.
Seite8 Landgericht Görlitz anhängigen Parallelverfahren zu den Az. 5 O 3/15, 5 O 5/15 und 5 O 8/15 nicht durch eine Verbindung gemäß § 147 ZPO zu einem Prozess vereinigt wurden.
So hat es in den Verfahren 5 O 5/15 und 5 O 8/15 jeweils den Zeugen J. K. geladen, während er im Verfahren 5 O 3/15, in welchem er Partei ist, zum persönlichen Erscheinen geladen wurde.