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   LG Göttingen, 03.07.2008 - 10 T 73/08   

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https://dejure.org/2008,20236
LG Göttingen, 03.07.2008 - 10 T 73/08 (https://dejure.org/2008,20236)
LG Göttingen, Entscheidung vom 03.07.2008 - 10 T 73/08 (https://dejure.org/2008,20236)
LG Göttingen, Entscheidung vom 03. Juli 2008 - 10 T 73/08 (https://dejure.org/2008,20236)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 58 Abs. 2 InsO; § 97 InsO; § 98 Abs. 2 Nr. 1 InsO
    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen Insolvenzverwalter aufgrund wiederholter Säumnis bei gerichtlich anberaumten Terminen; Anwendbarkeit der §§ 97, 98 Insolvenzordnung (InsO) auf einen Insolvenzverwalter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen eines Haftbefehls gegen einen Insolvenzverwalter aufgrund wiederholter Säumnis bei gerichtlich anberaumten Terminen; Anwendbarkeit der §§ 97, 98 Insolvenzordnung (InsO) auf einen Insolvenzverwalter

  • zvi-online.de

    InsO §§ 97, 98 Abs. 2 Nr. 1, § 58
    Keine Haftanordnung des Insolvenzgerichts gegen denInsolvenzverwalter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2008, 1933
  • NZI (Beilage) 2009, 15
  • NZI 2008, 502
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 04.03.2004 - IX ZB 133/03

    Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren; Zulässigkeit

    Auszug aus LG Göttingen, 03.07.2008 - 10 T 73/08
    Dabei kann dahinstehen, ob sich die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde aus § 98 Abs. 3 Satz 3 InsO ergibt, jedenfalls ist die sofortige Beschwerde unter dem Gesichtspunkt zulässig, dass es sich hier bei der vom Insolvenzgericht angeordneten Maßnahme um eine dem Gesetz fremde, in den grundrechtlich geschützten Bereich des Insolvenzverwalters eingreifende Maßnahme handelt (vgl. BGH NJW 2004, 2015).

    Liegt die gerichtliche Maßnahme außerhalb der Befugnisse, die dem Insolvenzgericht von Gesetzes wegen verliehen werden und greift die Maßnahme in den grundrechtlich geschützten Bereich des Betroffenen ein, schließt es die Vorschrift des § 6 Abs. 1 InsO nicht aus, dem Betroffenen ein Rechtsmittel zu eröffnen (BGH NJW 2004, 2015 ff.).

  • BGH, 17.12.2009 - IX ZB 175/08

    Terminanhörung - Unentschuldigtes Fernbleiben des Insolvenzverwalters

    Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde des Insolvenzverwalters mit Beschluss vom 3. Juli 2008 stattgegeben (veröffentlicht in ZIP 2008, 1933) und die Haftanordnung aufgehoben.
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