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LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17 |
Volltextveröffentlichung
Verfahrensgang
- LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17
- LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/77
- OLG Celle, 21.09.2018 - 3 Ws 205/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Nürnberg, 04.07.2016 - 2 Ws 681/15
The Walking Dead - Sicherungsverwahrung
Auszug aus LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17
Bei den Tatbestandsmerkmalen der Förderung des Ziels der Unterbringung sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Vollzugsreinrichtung handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, deren Auslegung, anders als das Tatbestandsmerkmal der Förderung des Ziels der Unterbringung in § 15 Abs. 1 Nds. MVollzG, der vollständigen gerichtlichen Kontrolle unterliegt und bei der dieser keinerlei Ermessen oder Beurteilungsspielraum zusteht (…vgl. zur vergleichbaren Rechtslage in der Sicherungsverwahrung BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 21, § 26 Nds. SVVollzG Rn. 17 und § 36 Nds. SVVollzG Rn. 15; vgl. außerdem OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 23 zu Art. 17 BaySvVollzG und Feest/Lesting/Lindemann/Knauer, Strafvollzugsgesetze, 7. Auflage 2017, § 49 Rn. 24 und 19).Zwar hat die Vollzugsanstalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer auch zu prüfen, ob die von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung eines begehrten Gegenstandes an den jeweiligen Antragsteller doch vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453;… BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 15.1; OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 50 …und Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15, zit. nach juris Rn. 14 ff. jeweils zu Art. 17 BaySvVollzG).
- OLG Nürnberg, 14.10.2015 - 1 Ws 418/15
Laptop in der Sicherungsverwahrung
Auszug aus LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17
Zwar hat die Vollzugsanstalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer auch zu prüfen, ob die von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung eines begehrten Gegenstandes an den jeweiligen Antragsteller doch vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453;… BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 15.1; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 50 und Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15, zit. nach juris Rn. 14 ff. jeweils zu Art. 17 BaySvVollzG). - BVerfG, 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93
Anspruch von Strafgefangenen auf den Besitz von Gegenständen im Strafvollzug
Auszug aus LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/17
Zwar hat die Vollzugsanstalt aus Gründen der Verhältnismäßigkeit immer auch zu prüfen, ob die von einem Gegenstand ausgehende Gefährdung durch zumutbare Kontrollmaßnahmen derart vermindert werden kann, dass eine Aushändigung eines begehrten Gegenstandes an den jeweiligen Antragsteller doch vertretbar erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.02.1994 - 2 BvR 2731/93, NStZ 1994, 453;… BeckOK Strafvollzugsrecht Niedersachsen/Reichenbach, 11. Edition Stand 01.04.2018, § 23 Nds. SVVollzG Rn. 15.1; OLG Nürnberg…, Beschluss vom 04.07.2016 - 2 Ws 681/15, zit. nach juris Rn. 50 …und Beschluss vom 14.10.2015 - 1 Ws 418/15, zit. nach juris Rn. 14 ff. jeweils zu Art. 17 BaySvVollzG).
- LG Göttingen, 20.07.2018 - 53 StVK 155/77
Maßregelvollzug; Besitz von Gegenständen; alkoholfreies Bier; alkoholfreier Sekt; …
Die Verfahren 53 StVK 155/17 und 53 StVK 30/18 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Das Verfahren 53 StVK 155/17 führt.
Die Feststellungen zur kritischen Diskussion der Wirkung fast vollständig oder vollständig alkoholfreier Versionen von Getränken, die in ihrer ursprünglichen Form aufgrund des Herstellungsprozesses Alkohol enthalten und traditionell auch als alkoholische Getränke verzehrt werden, sind allgemeinkundig und werden bestätigt durch die von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 22.01.2018 zur Akte gereichte wissenschaftliche Studie von W., B. und T. (Bl. 34 ff. d.A. 53 StVK 155/17), den aus dem beigezogenen Verfahren 13 StVK 501/14 (LG Freiburg i.B.) entnommenen Stellungnahmen des Dr. med.
D.B. (Bl. 48 ff. d.A. 53 StVK 155/17) und der Justizvollzugsanstalt R. (Bl. 57 - 58 d.A. 53 StVK 155/17) sowie der demselben Verfahren entstammenden Informationsbroschüre des B. K. (Bl. 52 ff. d.A. 53 StVK 155/17).
Die weiteren Feststellungen beruhen auf den Ausführungen des Antragstellers (Bl. 1 - 15, 29, 38, 42 - 43 und 60 d.A. 53 StVK 155/17 sowie Bl. 1 und 6 d.A. 53 StVK 30/18) sowie den Stellungnahmen des Antragsgegners (Bl. 17 - 18, 40 - 41 und 61 - 62 d.A. 53 StVK 155/17 sowie Bl. 3 - 5 d.A. 53 StVK 30/18).
Soweit der Antragsteller mit Schreiben vom 02.01.2018 in dem Verfahren 53 StVK 155/17 die Vernehmung der Zeugen P. und D. beantragt hat, war diese nicht erforderlich, weil der Sachverhalt auch ohne die Bekundungen der jeweiligen Zeugen für eine Entscheidung hinreichend ermittelt ist.