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   LG Gießen, 03.01.2012 - 2 StVK - Vollz 206/11   

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https://dejure.org/2012,13370
LG Gießen, 03.01.2012 - 2 StVK - Vollz 206/11 (https://dejure.org/2012,13370)
LG Gießen, Entscheidung vom 03.01.2012 - 2 StVK - Vollz 206/11 (https://dejure.org/2012,13370)
LG Gießen, Entscheidung vom 03. Januar 2012 - 2 StVK - Vollz 206/11 (https://dejure.org/2012,13370)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum seit Inkrafttreten des Hessischen Strafvollzugsgesetzes. Der Berschluss ist nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtswidrigkeit der Unterbringung in einem Gemeinschaftshaftraum seit Inkrafttreten des Hessischen Strafvollzugsgesetzes. Der Berschluss ist nach Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 15.08.1985 - 3 Ws 447/85

    Haftraum; Mindestanforderungen an Grundfläche; Anzahl der Gefangenen; Unzulässige

    Auszug aus LG Gießen, 03.01.2012 - 2 StVK-Vollz 206/11
    Nach ständiger Rechtssprechung des OLG Frankfurt und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. OLG Frankfurt StV 1986, Seite 27f.; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, Seite 55 ff., Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.03.02, Az.: 2 BvR 261/01) hat ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an einer (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme, die in schwerwiegender Weise in Grundrechte eingreift.
  • BVerfG, 13.03.2002 - 2 BvR 261/01

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz durch

    Auszug aus LG Gießen, 03.01.2012 - 2 StVK-Vollz 206/11
    Nach ständiger Rechtssprechung des OLG Frankfurt und des Bundesverfassungsgerichts (vgl. OLG Frankfurt StV 1986, Seite 27f.; OLG Frankfurt ZfStrVo 2001, Seite 55 ff., Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 13.03.02, Az.: 2 BvR 261/01) hat ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an einer (nachträglichen) Feststellung der Rechtswidrigkeit einer hoheitlichen Maßnahme, die in schwerwiegender Weise in Grundrechte eingreift.
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