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   LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 510 Js 152/20 - 29/20   

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LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 510 Js 152/20 - 29/20 (https://dejure.org/2021,14171)
LG Hagen, Entscheidung vom 06.01.2021 - 49 KLs 510 Js 152/20 - 29/20 (https://dejure.org/2021,14171)
LG Hagen, Entscheidung vom 06. Januar 2021 - 49 KLs 510 Js 152/20 - 29/20 (https://dejure.org/2021,14171)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 22.02.2011 - 4 StR 635/10

    Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Auch bei zu erwartenden Gewalt- und Aggressionsdelikten kommt es für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (Anschluss an BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202 u. a.).

    Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschl. vom 18.03.2008, Az. 4 StR 6/08, RuP 2008, 226; BGH, Beschl. vom 16.07.2008, Az. 2 StR 161/08, juris).

    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, a.a.O.; BGH, Urt. vom 10.08.2010, Az. 3 StR 268/10, juris; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris).

    Für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten kommt es stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris; BGH, Urt. vom 12.06.2008, Az. 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563).

    Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

  • OLG Stuttgart, 11.02.2000 - 1 Ws 13/00
    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Grundsätzlich besteht auch im Falle der Ablehnung einer beantragten Unterbringung nach § 63 StGB eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs, da die Ablehnung einem Freispruch gleichsteht (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, NStZ-RR 2000, 190; OLG Hamm, Beschl. vom 26.07.1982, Az. 1 Ws 264/82, juris).

    Diese Vorschrift gilt nicht nur, wenn sich die Schuldunfähigkeit oder die Unmöglichkeit ihres Ausschlusses im Strafverfahren erst in der Hauptverhandlung ergibt und der Beschuldigte deswegen freigesprochen werden muss, sondern auch dann, wenn die Staatsanwaltschaft von vorneherein ein Sicherungsverfahren nach den §§ 413 f. StPO betreibt, ihr Ziel der Unterbringung des Beschuldigten nach § 63 StGB jedoch nicht erreicht (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, NStZ-RR 2000, 190).

    Bei der Ermessensausübung wird insbesondere darauf abgestellt, ob die rechtswidrigen Taten schwer wiegen, wie hoch ihr Unrechtsgehalt ist und ob durch sie der Rechtsfrieden empfindlich gestört wurde (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, a.a.O. mit weit. Nachw.).

  • BGH, 21.09.2000 - 1 StR 124/00

    Sicherungsverfahren; Krankhafte seelische Störung; Unterbringung in einem

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    So hat die Rechtsprechung eine Erheblichkeit etwa verneint bei einem Fußtritt gegen das Bein (BGH, Beschl. vom 22.07.2010, Az. 5 StR 256/10, NStZ-RR 2011, 12) oder beim Umwerfen einer sitzenden Person samt Stuhl (BGH, Beschl. vom 21.09.2000, Az. 1 StR 124/00, NStZ-RR 2001, 238).

    Der Umstand aber, dass bestimmte Straftaten beim Zusammentreffen mehrerer ungünstiger Faktoren nicht gänzlich auszuschließen sind, reicht für eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht aus (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. vom 21.09.2000, NStZ-RR 2001, 238).

  • BGH, 10.03.2010 - 5 StR 503/09

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeit aufgrund

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Andererseits ist das Maß des Sonderopfers zu betrachten, das der Beschuldigte durch die Strafverfolgungsmaßnahme zu erleiden hatte (BGH, Urt. vom 10.03.2010, NStZ-RR 2010, 296, Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, § 2 StrEG Rn. 6).

    Insoweit kann die Eingriffsintensität der einstweiligen Unterbringung etwa dadurch relativiert werden, dass der Beschuldigte schon zuvor in einem Heim lebte, ferner durch den Umstand, dass die Unterbringung im Hinblick auf seine Störung nicht etwa von vorneherein unangemessen war und seine fachkundige Betreuung gewährleistete (BGH, Urt. vom 10.03.2010, a.a.O.).

  • BGH, 22.01.1998 - 4 StR 354/97

    Unterbringung in psychatrischem Krankenhaus bei geistiger Behinderung infolge

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Solche Taten verlangen daher - jedenfalls soweit sie nicht dem Bereich schwerster Rechtsgutsverletzungen zuzurechnen sind - schon nach ihrem äußeren Eindruck weit weniger nach einer Reaktion durch ein strafrechtliches Sicherungsverfahren und Anordnung einer strafrechtlichen Maßregel (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

    Sinn und Zweck des Maßregelvollzugs ist es nicht, allgemeine psychiatrische Krankenhäuser von besonders schwierigen Kranken zu entlasten, um so personelle, sachliche oder organisatorische Defizite, die eine Gefährdung des Pflegepersonals zur Folge haben, auszugleichen (BGH, Urt. vom 22.01.1998, Az. 4 StR 354/97, NStZ 1998, 405).

  • BGH, 03.04.2008 - 1 StR 153/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Gefährlichkeitsprognose;

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, a.a.O.; BGH, Urt. vom 10.08.2010, Az. 3 StR 268/10, juris; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris).

    Für die Beurteilung der Erheblichkeit drohender Taten kommt es stets auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls und die konkrete Art der zu erwartenden Tatbestandsverwirklichung an (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris; BGH, Urt. vom 12.06.2008, Az. 4 StR 140/08, NStZ 2008, 563).

  • BGH, 10.08.2010 - 3 StR 268/10

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Verhältnismäßigkeit; keine

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Dabei verkennt die Kammer nicht, dass zu erwartende Gewalt- und Aggressionsdelikte regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen sind (BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, a.a.O.; BGH, Urt. vom 10.08.2010, Az. 3 StR 268/10, juris; BGH, Beschl. vom 03.04.2008, Az. 1 StR 153/08, juris).
  • OLG Hamm, 26.07.1982 - 1 Ws 264/82
    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Grundsätzlich besteht auch im Falle der Ablehnung einer beantragten Unterbringung nach § 63 StGB eine Entschädigungspflicht der Staatskasse für die Zeit des vorläufigen Freiheitsentzugs, da die Ablehnung einem Freispruch gleichsteht (OLG Stuttgart, Beschl. vom 11.02.2000, NStZ-RR 2000, 190; OLG Hamm, Beschl. vom 26.07.1982, Az. 1 Ws 264/82, juris).
  • BGH, 18.03.2008 - 4 StR 6/08

    Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Dies erfordert zwar nicht, dass die Anlasstaten selbst erheblich sind, die zu erwartenden Taten müssen aber schwere Störungen des Rechtsfriedens besorgen lassen und daher zumindest dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzuordnen sein (vgl. BGH, Beschl. vom 22.02.2011, Az. 4 StR 635/10, NStZ-RR 2011, 202; BGH, Beschl. vom 18.03.2008, Az. 4 StR 6/08, RuP 2008, 226; BGH, Beschl. vom 16.07.2008, Az. 2 StR 161/08, juris).
  • BVerfG, 03.07.2019 - 2 BvR 2256/17

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Erfordernis

    Auszug aus LG Hagen, 06.01.2021 - 49 KLs 29/20
    Ein solcher Ausgleich lässt sich nur dadurch bewirken, dass Sicherungsbelange und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BVerfG, Beschl. vom 03.07.2019, NStZ-RR 2019, 272; BVerfG, Beschl. vom 08.10.1985, NJW 1986, 767).
  • BGH, 12.06.2008 - 4 StR 140/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (lückenhafte Gesamtwürdigung

  • BGH, 16.07.2008 - 2 StR 161/08

    Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Unterbringungsbefehl

  • BGH, 22.07.2010 - 5 StR 256/10

    Nachstellung (Tatfolgen; Feststellungen; sachverständige Beratung); kurze

  • KG, 15.06.2012 - 4 Ws 57/12

    Ermessensreduzierung auf Null nach Wegfall einer geeigneten Anlasstat

  • BVerfG, 24.07.2013 - 2 BvR 298/12

    Rechtsschutzbedürfnis (Feststellungsinteresse nach Entlassung aus dem

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • BVerfG, 19.11.2012 - 2 BvR 193/12

    Freiheitsgrundrecht (richterliche Sachaufklärung; Verhältnismäßigkeit);

  • OLG Hamm, 07.02.2017 - 4 Ws 272/16

    Maßregelvollzug muss sich auf Unterbringungsrecht einstellen

  • OLG Hamm, 29.06.2021 - 4 Ws 106/21

    Verhältnismäßigkeit einer Maßregelanordnung; Kein erhöhter Maßstab bei Anordnung

    Der Senat teilt die Auffassung des LG Hagen (Urt. v. 06.01.2021 - 49 KLs - 510 Js 152/20 - 29/20 - juris), dass dann, wenn bereits eine Maßregel nach § 63 StGB vor ihrer Beendigung bereits zehn Jahre vollstreckt wurde, für die erneute Anordnung dieser Maßregel wegen neuer Anlasstaten nicht allein die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen müssen, sondern bzgl. der Gefahrenprognose aus Verhältnismäßigkeitsgründen die erhöhten Maßstäbe nach § 67d Abs. 6 S. 3, Abs. 3 StGB anzuwenden seien, in dieser Pauschalität nicht.
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