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   LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03   

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https://dejure.org/2003,22194
LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03 (https://dejure.org/2003,22194)
LG Hagen, Entscheidung vom 11.02.2003 - 23 T 5/03 (https://dejure.org/2003,22194)
LG Hagen, Entscheidung vom 11. Februar 2003 - 23 T 5/03 (https://dejure.org/2003,22194)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Richtlinie über den Jahresabschluss; Richtlinie über den konsolidierten Abschluss; Einsichtsrechte für nicht schutzbedürftige Dritte; Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts ohne Beschränkung des Kreises der zur Einsichtnahme berechtigten Personen; Die ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 04.12.1997 - C-97/96

    GESELLSCHAFTSRECHT

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03
    Eine solche Wirkung ist dem Urteil des EuGH vom 4. Dezember 1997 (Az. C-97/96; "Daihatsu") nicht sicher zu entnehmen.
  • EuGH, 19.10.1995 - C-111/94

    Job Centre

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03
    Nach der Rechtsprechung des EuGH übt in Handelsregistersachen zwar nicht das registerführende Gericht selbst, wohl aber das Beschwerdegericht Rechtsprechungstätigkeit im Sinne von Art. 234 EGV aus (EuGH, Urteil vom 19.10.1995, Az. C-111/94 "Job Centre").
  • BVerfG, 09.01.2001 - 1 BvR 1036/99

    Zur Vorlagepflicht an den EuGH

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03
    Soweit die nationale Normsetzung, hier mit dem KapCoRiLiG vom 24.02.2000, zwingend dem Gemeinschaftsrecht folgt, ist sie ebenso wie das sekundäre Gemeinschaftsrecht selbst nicht am Maßstab des Grundgesetzes zu prüfen, sondern ist auf seine Vereinbarkeit mit dem auf Gemeinschaftsrechtsebene gewährleisteten Grundrechtsschutz zu untersuchen (BVerfG NJW 2001, S. 1267, 1268).
  • OLG Hamm, 21.10.2002 - 15 W 331/02

    Rechtsmittelausschluß im Ordnungsgeldverfahren nach dem KapCoRiLiG

    Auszug aus LG Hagen, 11.02.2003 - 23 T 5/03
    Eine gleichwohl eingelegte sofortige weitere Beschwerde verwarf das Oberlandesgericht Hamm als unzulässig (Beschluss vom 21.Oktober 2002; Az. 15 W 331/02).
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