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   LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12   

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https://dejure.org/2013,75237
LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12 (https://dejure.org/2013,75237)
LG Hagen, Entscheidung vom 13.11.2013 - 10 O 124/12 (https://dejure.org/2013,75237)
LG Hagen, Entscheidung vom 13. November 2013 - 10 O 124/12 (https://dejure.org/2013,75237)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schadenersatzbegehren aufgrund nachteiliger gesundheitlicher Folgen einer Nervdurchtrennungsoperation; Rechtswidriges und schuldhaftes Zufügen eines Gesundheitsschadens durch einen behandlungsfehlerhaften Heileingriff; Zurechnung des schuldhaften ärztlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OLG Hamm, 24.10.2007 - 3 U 14/07

    Anspruch eines Haftpflichtversicherers der Ärzte auf hälftigen Schadensersatz im

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2007 in dem Verfahren 3 U 14/07 wurde das Urteil des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.

    Wegen der Einzelheiten des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.10.2007 wird auf Blatt 65 ff. der Akten sowie Blatt 370 ff. der beigezogenen Akten 1 O 38/04 Landgericht Hagen = 3 U 14/07 Oberlandesgericht Hamm Bezug genommen.

    Da die Verjährung eines Ausgleichsanspruchs der Versicherungsnehmer der Klägerin wegen Ansprüchen der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg weder durch das Verfahren 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm noch in sonstiger Weise gehemmt worden sei, sei die Verjährung der Gesamtschuldnerausgleichsansprüche spätestens zum 31.12.2004 eingetreten.

    Durch Kammerbeschluss vom 27.08.2013 ist gemäß § 411 ZPO beschlossen worden, dass die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. U2 vom 26.06.2005 und 16.03.2006, die dieser in dem Rechtsstreit 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm erstattet hat, auch im vorliegenden Rechtsstreit zu Beweiszwecken verwertet werden sollen.

    Die Akten 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm mit den vorgenannten Gutachten des Sachverständigen Dr. U2 lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

    Dies steht zur vollen Überzeugung der Kammer aufgrund der Gutachten des Sachverständigen Professor Dr. U2, die dieser in dem vorangegangenen Rechtsstreit 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm erstattet hat und die die Kammer im vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 411 a ZPO zu Beweiszwecken verwertet hat, fest.

    Dass Herr X sowohl durch die nicht indizierte Operation selbst als auch durch deren Folgen in seiner gesundheitlichen Befindlichkeit nachteilig beeinflusst worden ist, ist ebenfalls durch die sachverständigen medizinischen Ausführungen von Herrn Prof. Dr. U2 in dem Rechtsstreit 1 O 38/04 LG Hagen = 3 U 14/07 OLG Hamm bewiesen worden.

  • OLG Saarbrücken, 28.01.2004 - 1 U 45/02

    Ansprüche wegen grob fehlerhafter Erstversorgung einer Riss-Quetschwunde am

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung der Versicherungsnehmer der Klägerin durch Urteil vom 28.01.2004 in dem Verfahren 1 U 45/02 zurück.

    Wie sich aus der Streitverkündung vom 12.06.2002 in dem Verfahren 1 U 45/02 OLG Saarbrücken ergebe, sei den Versicherungsnehmern der Klägerin auch bekannt gewesen, dass Herr X auch seitens der Beklagten fehlerhaft behandelt worden sei und dass Ausgleichsansprüche aufgrund eines Gesamtschuldverhältnisses bestanden hätten.

    Dies ergibt sich daraus, dass sie mit Schriftsatz vom 12.06.2002 in dem Verfahren 1 U 45/02/OLG Saarbrücken den hiesigen Beklagten den Streit verkündet haben, wie unstreitig ist (vgl. Blatt 259 ff. der Akte).

  • BGH, 18.06.2009 - VII ZR 167/08

    Verjährung und Kenntnis bei Ausgleichsanspruch

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Auch soweit er auf Zahlung gerichtet ist, ist er mit der Begründung der Gesamtschuld grundsätzlich im Sinne des § 199 BGB entstanden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009, Aktenzeichen: VII ZR 167/08, zitiert nach juris).

    Für eine Kenntnis aller Umstände, die einen Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB begründen, ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 18.06.2009, Aktenzeichen VII ZR 167/08, zitiert nach juris).

  • BGH, 09.07.2009 - VII ZR 109/08

    Unabhängigkeit eines Ausgleichsanspruchs des den Anspruch des Gläubigers

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Gegenüber diesem Ausgleichsanspruch können sich die Beklagten nicht mit Erfolg darauf berufen, dass Ansprüche der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg gegen sie inzwischen verjährt gewesen seien (vgl. BGH, NJW 2010, 62).
  • BGH, 25.11.2009 - IV ZR 70/05

    Zum Ausgleich unter Gesamtschuldnern

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Ebenso wenig können die Beklagten der Klägerin entgegenhalten, diese hätte sich gegenüber der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg darauf berufen können, dass jedenfalls ein Teil der von dieser geltend gemachten Ansprüche verjährt gewesen sei (vgl. hierzu BGH, NJW 2010, 435).
  • BGH, 07.11.1985 - III ZR 142/84

    Voraussetzungen des Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit; Kündigung

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs tritt erst mit der Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers - hier der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg - gegen die Gesamtschuldner ein (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1985, Aktenzeichen III ZR 142/84; OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen 7 U 2/08).
  • OLG Hamm, 01.09.1994 - 6 U 71/94

    Haftung des Verursachers eines Verkehrsunfalls für Folgeschäden durch ärztlichen

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Im Rahmen der hier in Rede stehenden Schadenersatzansprüche eines Patienten gegen mehrere gesamtschuldnerisch haftende Behandler richtet sich die Verteilung des entstandenen Schadens im Innenverhältnis auf mehrere Verantwortliche primär nach § 254 BGB (OLG Hamm, GesR 2005, 70 ff; OLG R 1995, 233 ff gleich NJW 1996, 789 ff; Palandt, a.a.O, § 426, Rn. 10 m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 05.11.2008 - 7 U 2/08

    Gesamtschuldnerausgleich: Verjährung eines Ausgleichsanspruchs zwischen

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Die Fälligkeit des Ausgleichsanspruchs tritt erst mit der Fälligkeit des Anspruchs des Gläubigers - hier der Verwaltungsberufsgenossenschaft Hamburg - gegen die Gesamtschuldner ein (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.1985, Aktenzeichen III ZR 142/84; OLG Karlsruhe, Teilurteil vom 05.11.2008, Aktenzeichen 7 U 2/08).
  • OLG Düsseldorf, 07.06.2001 - 8 U 153/00

    Zum Anspruch auf Unterbringungskosten eines Krankenhauses bei aus Sicht des

    Auszug aus LG Hagen, 13.11.2013 - 10 O 124/12
    Auch wenn die Behandlung des möglichen psychosomatischen Hintergrundes der Schmerzsymptomatik scheinbar am bekundeten Widerstand des Patienten zu scheitern drohte, durften die behandelnden Ärzte nicht auf ein indikationsloses operatives Verfahren zurückgreifen; vielmehr hatten sie den unvernünftigen Patientenwunsch nach einer solchen chirurgischen Vorgehensweise abzulehnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2001- 8 U 153/00).
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