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   LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15   

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https://dejure.org/2017,76218
LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15 (https://dejure.org/2017,76218)
LG Hagen, Entscheidung vom 21.07.2017 - 9 O 77/15 (https://dejure.org/2017,76218)
LG Hagen, Entscheidung vom 21. Juli 2017 - 9 O 77/15 (https://dejure.org/2017,76218)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • KG, 09.01.2006 - 8 U 111/05

    Subjektive Unmöglichkeit: Rückgabe einer Mietsache und Vorenthalten der Mieträume

    Auszug aus LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15
    Fehlt es an einem solchen Verwaltungshandeln, können Verbindlichkeiten in der Person des Erben nur insoweit entstehen, als er Träger des Nachlasses ist (vgl. KG Urteil vom 09.01.2006 - 8 U 111/05 - NJW 2006, 2561, 2562).

    Das Gericht kann die Frage des Haftungsumfangs sachlich klären oder sich ohne sachliche Prüfung mit der Aufnahme des Vorbehalts nach § 780 Absatz I ZPO im Urteil begnügen und dann die Feststellung einer Unzulänglichkeit dem Zwangsvollstreckungsverfahren überlassen (vgl. KG Urteil vom 09.01.2006 - 8 U 111/05 - NJW 2006, 2561, 2562).

  • BGH, 12.02.1952 - I ZR 96/51

    Sport-Toto. Vertragsbedingungen

    Auszug aus LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15
    Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn eine Partei das gegenüber Dritten den Rechtsschein einer Vollmacht erzeugende Verhalten zwar nicht kennt, es bei pflichtgemäßer Sorgfalt aber hätte erkennen und verhindern können (vgl. BGHZ 5, 111, 116).
  • BGH, 23.01.2013 - VIII ZR 68/12

    Haftung des Erben für Forderungen aus dem Mietverhältnis

    Auszug aus LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15
    So führt der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.01.2013 aus, dass die nach dem Tod des Erblassers fällig werdenden Forderungen aus dem Mietverhältnis jedenfalls dann reine Nachlassverbindlichkeiten sind, wenn das Mietverhältnis innerhalb der in § 564 S. 2 BGB bestimmten Frist beendet wird (vgl. BGH, Urteil v. 23.01.2013 - VIII ZR 68/12 - NJW 2013, 933).
  • BGH, 29.03.1971 - III ZR 255/68

    Mehrheitsbeschluß in der Erbengemeinschaft

    Auszug aus LG Hagen, 21.07.2017 - 9 O 77/15
    Anders als im Gesellschaftsrecht unterscheiden die §§ 2038 bis 2040 BGB nicht zwischen Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis, sondern der in § 2038 BGB verwendete Begriff der Verwaltung deckt beides ab, d.h. die korrekte Beschlussfassung im Innenverhältnis berechtigt zugleich zur Ausführung der Maßnahme im Außenverhältnis (vgl. BGH Urteil v. 29.03.1971 - III ZR 255/68 - Rn. 18 in juris; Schütte in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl. 2017, § 2038 BGB, Rn. 2).
  • OLG Hamm, 25.07.2016 - 8 U 160/15

    "Tönnies"-Verfahren - Geschäftsführer bleibt

    In der Erhebung der "Widerrufsklage" gegen den Kläger durch K (Az. 9 O 77/15 LG Bielefeld) liegt ebenfalls keine Pflichtverletzung des K. Denn angesichts des Gewichts des vom Kläger erhobenen Vorwurfs der (strafbaren) vorsätzlichen Falschaussage muss es K möglich sein, sich hiergegen auf gerichtlichem Wege zu wehren und ggf. einen Widerruf des Klägers zu erwirken.

    Dies folgt insbesondere daraus, dass die vorgenannten Umstände aufgrund des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens 9 O 77/15 LG Bielefeld, in dem K den hiesigen Kläger auf Widerruf der Behauptung der vorsätzlichen Falschaussage in Anspruch nimmt, ohnehin an die Öffentlichkeit gelangt sind und dies auch von vorneherein zu erwarten war.

  • OLG Hamm, 25.07.2016 - 8 U 161/15

    "Tönnies"-Verfahren - Geschäftsführer bleibt

    In der Erhebung der "Widerrufsklage" gegen den Kläger durch X (Az. 9 O 77/15 LG Bielefeld) liegt ebenfalls keine Pflichtverletzung des X. Denn angesichts des Gewichts des vom Kläger erhobenen Vorwurfs der (strafbaren) vorsätzlichen Falschaussage muss es X möglich sein, sich hiergegen auf gerichtlichem Wege zu wehren und ggf. einen Widerruf des Klägers zu erwirken.

    Dies folgt insbesondere daraus, dass die vorgenannten Umstände aufgrund des hiesigen Verfahrens sowie des Verfahrens 9 O 77/15 LG Bielefeld, in dem X den hiesigen Kläger auf Widerruf der Behauptung der vorsätzlichen Falschaussage in Anspruch nimmt, ohnehin an die Öffentlichkeit gelangt sind und dies auch von vorneherein zu erwarten war.

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