Rechtsprechung
LG Hagen, 25.10.2017 - 3 T 416/17 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- Wolters Kluwer
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Hagen, 18.08.2017 - 9-3972474-01-N
- LG Hagen, 25.10.2017 - 3 T 416/17
- BGH, 22.05.2019 - VII ZB 87/17
Wird zitiert von ...
- LG Hagen, 04.05.2018 - 3 T 81/18
Vorlage einer öffentlich beglaubigten Erklärung über die Abtretung als …
Unter Berufung auf zwei Entscheidungen der auch in diesem Fall befassten Kammer des Landgerichts Hagen vom 27.02.2017 (3 T 77/17) und vom 25.10.2017 (3 T 416/17) hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 05.01.2018 die Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel abgelehnt und hierzu entsprechend den vorstehenden genannten Entscheidungen der Kammer ausgeführt, dass durch die Vorlage der Abtretungserklärung in vorstehend beschriebener Form die Rechtsnachfolge nicht im Sinne des § 727 Abs. 1 ZPO durch öffentlich beglaubigte Urkunde nachgewiesen sei, da die Abtretungserklärung keine Prüfung der Wirksamkeit des Grundgeschäfts ermögliche.Die Kammer hält nach erneuter Beratung in geänderter Besetzung an den Entscheidungen vom 27.02.2017 (3 T 77/17) und vom 25.10.2017 (3 T 416/17) nicht fest.
Soweit die Kammer in ihren Beschlüssen vom 27.02.2017 (3 T 77/17) und vom 25.10.2017 (3 T 416/17) darauf abgestellt hat, dass sich eine Beweiskraft nach Maßgabe des § 415 ZPO im Falle einer Beglaubigung nach § 129 Abs. 1 S. 1 BGB nur auf den Umstand bezieht, dass die Unterschriften unter einer Urkunde tatsächlich durch die unterzeichnenden Personen geleistet wurde und nicht darauf, dass die in der Urkunde enthaltene Erklärungen tatsächlich von diesen Personen abgegeben wurden, so wird dies von der Kammer nicht mehr als tragende Erwägung angesehen.
Auch sieht die Kammer es nicht mehr als tragend an, soweit sie in ihrer Entscheidung vom 25.10.2017 (3 T 416/17) darauf abgestellt hat, dass sich aus der Beglaubigung von Unterschriften unter einer Abtretungserklärung bzw. - bestätigung des Altgläubigers, die auf eine bereits erfolgte Abtretung Bezug nimmt, nicht zwingend in einer mit öffentlichem Glauben versehenen Weise ergibt, dass eine Abtretungsvereinbarung tatsächlich (noch) wirksam vorliegt.