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   LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 400 Js 381/08 - 24/08   

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LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 400 Js 381/08 - 24/08 (https://dejure.org/2019,19008)
LG Hagen, Entscheidung vom 27.02.2019 - 52 KLs 400 Js 381/08 - 24/08 (https://dejure.org/2019,19008)
LG Hagen, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - 52 KLs 400 Js 381/08 - 24/08 (https://dejure.org/2019,19008)
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  • BGH, 26.05.2010 - 2 StR 263/10

    Einstellung eines Verfahrens über die nachträgliche Anordnung der

    Auszug aus LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 24/08
    Allerdings ist der Regelung in Art. 1a Satz 3 EGStGB zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Antragsfrist nicht für bedeutungslos gehalten hat; in diesem Fall hätte es einer Ausnahmeregelung für die in Satz 1 der Vorschrift angeführten Fälle der Unterbringung besonders gefährlicher Straftäter nach Landesgesetzen, in denen der Vollzug der Strafhaft aus der Anlassverurteilung beendet war, nicht bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509).

    Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Verurteilten nicht zugemutet werden kann, ohne jegliche zeitliche Begrenzung auch nach der Haftentlassung mit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung und damit mit einer nachträglichen Sanktion noch rechnen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13).

    Wird der Antrag erst danach gestellt, liegt ein Verfahrenshindernis vor (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509).

  • BGH, 01.02.2012 - 2 StR 508/11

    Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 24/08
    Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 01.02.2012 (Az.: 2 StR 508/11, in NStZ 2012, 317) die Annahme des zuvor beschriebenen Vertrauenstatbestandes und des damit einhergehenden Verfahrenshindernisses für solche Fälle abgelehnt hat, in denen zuvor die - zeitlich unbefristet angeordnete - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 66b Abs. 3 StGB (a.F.) in Verbindung mit § 67d Abs. 6 StGB für erledigt erklärt worden ist, ist dies nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.

    Bei diesem geht es letztlich im Rahmen der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung grundsätzlich lediglich um eine unter verschärften Anordnungsvoraussetzungen erfolgende Überweisung von einer Maßregel in eine andere, bei der sich eine Rückwirkungs- und Vertrauensschutzproblematik allenfalls in stark abgeschwächter Form stellt (BGH, Beschluss vom 01.02.2012 - 2 StR 508/11, in NStZ 2012, 317 m.w.N.).

  • BGH, 01.07.2005 - 2 StR 9/05

    Ablehnung der nachträglichen Sicherungsverwahrung aufgehoben

    Auszug aus LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 24/08
    Um sowohl dem gesetzgeberischen Anliegen eines möglichst effektiven Schutzes der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Gewalt- und Sexualstraftätern als auch dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz für den Verurteilten hinreichend Rechnung zu tragen, ist es danach aber erforderlich, dass die Staatsanwaltschaft dem Verurteilten noch während des Strafvollzugs die Einleitung ihres Prüfungsverfahrens mitteilt und sie den Antrag auf nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung stellt, bevor die Strafvollstreckung aus dem Ausgangsverfahren beendet ist (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

    Anderseits ist zu berücksichtigen, dass es dem Verurteilten nicht zugemutet werden kann, ohne jegliche zeitliche Begrenzung auch nach der Haftentlassung mit der Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung und damit mit einer nachträglichen Sanktion noch rechnen zu müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; BGH, Beschluss vom 01.07.2005 - 2 StR 9/05, BGHSt 50, 180).

  • BGH, 14.07.2011 - 4 StR 16/11

    Nachträgliche Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (erforderliche

    Auszug aus LG Hagen, 27.02.2019 - 52 KLs 24/08
    Dies gebietet es, eine Antragstellung der Staatsanwaltschaft vor vollständiger Verbüßung der Strafhaft aus der Ausgangsverurteilung zu verlangen (BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - 2 StR 263/10, in StV 2010, 509; vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juli 2011 - 4 StR 16/11, in NStZ 2011, 693; Meyer-Goßner, StPO, 61. Auflage, 2018, § 275a, Rn. 13).
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