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   LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05   

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LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05 (https://dejure.org/2005,15936)
LG Hagen, Entscheidung vom 30.08.2005 - 21 O 54/05 (https://dejure.org/2005,15936)
LG Hagen, Entscheidung vom 30. August 2005 - 21 O 54/05 (https://dejure.org/2005,15936)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Handelsrecht Gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit eines in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung gefassten Beschlusses betreffend die Zustimmung zur Verschmelzung der mit Registeranmeldung beantragten Eintragung der Verschmelzung einer Aktiengesellschaft mit einer Kommanditgesellschaft; Fehlende ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (28)

  • LG Stuttgart, 06.12.2005 - 21 O 43/05
    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Es wird festgestellt, dass die von den Antragsgegnern zu 1. - 3. unter dem Aktenzeichen 21 O 42/05 LG Hagen und von den Antragsgegners zu 4. und 5. Unter dem Aktenzeichen 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen und der Antragstellerin unter dem 12.04.2005 zugestellten Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 02.03.2005 gefaßten Beschlusses betreffend die Zustimmung zur Verschmelzung der mit Registeranmeldung vom 07.03.2005 beantragten Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin (eingetragen unter HR A 2031 AG Iserlohn) auf die Grohe AG, Hemer (eingetragen unter HR B 5726 AG Iserlohn) in das Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegenstehen (§ 16 Abs. 3 Umwandlungsgesetz).

    Gegen die Wirksamkeit dieses in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Antragstellerin am 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung der Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG haben die Antragsgegner zu 1. - 3. am 31.03.2005 (Aktenzeichen: 21 O 42/05 LG Hagen) und die Antragsgegner zu 4. und 5. am 04.04.2005 (Aktenzeichen: 21 O 43/05 LG Hagen), eingegangen jeweils per Telefax vorab am selben Tage, Klage und zwar gerichtet jeweils gegen die Antragstellerin erhoben mit den Anträgen, den in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Zustimmungsbeschluss zur Verschmelzung für nichtig (unwirksam) zu erklären.

    Diese Argumentation haben sich die Antragsgegner zu 4. und 5. in ihrem Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (vgl. dort insbesondere Seite 3 und 4 Bl. 111, 112 d. A. 21 O 43/05 LG Hagen) zu Eigen gemacht.

    Wegen der Einzelheiten der von den Antragsgegnerin in ihren jeweiligen Klageschriften aufgeführten Anfechtungsgründe wird auf die Klageschrift der Antragsgegner zu 1. - 3. Klageschrift vom 31.03.2005 (Bl. 33 ff. d. A. 21 O 42/05 LG Hagen, dort insbesondere Seiten 5 - 15, Bl. 37 - 47 d. A.) und auf ihren weiteren Schriftsatz vom 23.06.2005 (Bl. 137 ff. d. A. 21 O 42/05 LG Hagen, hier insbesondere Seite 4 - 13, Bl. 140 - 149 d. A.) sowie auf die Klageschrift der Antragsgegner zu 4. und 5. vom 04.04.2005 (Bl. 16 ff. d. A. 21 O 43/05, hier insbesondere Seite 6 - 14, Bl. 21 - 29 d. A.) und ihren weiteren Schriftsatz vom 24. Juni 2005 (Bl. 109 ff. d. A., hier insbesondere Seiten 3 - 10, Bl. 111 - 118 d. A.) Bezug genommen.

    Die Antragstellerin beantragt daher, festzustellen, dass die Anfechtungsklagen der Antragsgegner und Anfechtungskläger gegen die Antragstellerin und Anfechtungsbeklagte, zugestellt am 12. April 2005, Az.: 21 O 42/05 und Az.: 21 O 43/05, der Eintragung der Verschmelzung der Antragstellerin und Anfechtungsbeklagten auf die Grohe AG, Hemer, gemäß Anmeldung der Antragstellerin vom 07. März 2005 in das Handelsregister beim Amtsgericht Iserlohn nicht entgegen stehen.

    Sie treten dem Antrag im Wesentlichen mit den gleichen Einwendungen und Rügen entgegen, die sie schon gegen die Wirksamkeit des Zustimmungsbeschlusses zur Begründung ihrer Klagen in den Verfahren 21 O 42/05 und 21 O 43/05 ins Feld führen.

    21 O 42/05 und 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG bei der - auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden - abschließenden rechtlichen Prüfung (vgl. hierzu nur unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AG 2003, 696 ff. und AG 2005, 253 ff.; OLG Hamm AG 2005, 361 ff. und OLG Düsseldorf WM 2005, 650 ff.) wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten ohne weitere Sachaufklärung als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG) und dementsprechend durch Urteile der Kammer vom heutigen Tage jeweils abgewiesen worden sind.

    Immerhin räumen insbesondere auch die Antragsgegner zu 4. und 5. auf Seite 7 ihrer Klageschrift (Bl. 7 d. A. 21 O 43/05 LG Hagen) ein, dass bei Fortbestand der KG auch im Falle eines Gewinnabführungsvertrages die Bildung einer gewerbesteuerlichen Organschaft und die damit verbundenen Verrechnungsmöglichkeiten nicht gegeben sind, wenn sie auch die Höhe der Gewerbesteuerersparnis wegen der mit den vorgesehenen Strukturmaßnahmen verbundenen ganz erheblichen Kosten in Zweifel ziehen und für nicht nachvollziehbar halten.

  • OLG Hamburg, 29.09.2004 - 11 W 78/04

    Beginn der Verzinsung der Barabfindung der außenstehenden Aktionäre; Bestimmung

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    21 O 42/05 und 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG bei der - auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden - abschließenden rechtlichen Prüfung (vgl. hierzu nur unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AG 2003, 696 ff. und AG 2005, 253 ff.; OLG Hamm AG 2005, 361 ff. und OLG Düsseldorf WM 2005, 650 ff.) wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten ohne weitere Sachaufklärung als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG) und dementsprechend durch Urteile der Kammer vom heutigen Tage jeweils abgewiesen worden sind.

    So kann insbesondere auch vor dem Hintergrund der seiner Zeit im Jahre 2000 gegen den Willen der Antragsgegner durchgeführten, und von den Antragsgegnern zu 3. - 5. in dem Verfahren 9 O 138/00 LG Hagen bekämpften formwechselnden Umwandlung der Antragstellerin aus der früheren Friedrich Grohe AG hinsichtlch der jetzt beschlossenen Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nicht von einem rechtswidrigem Gestaltungsmissbrauch die Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn die Antragstellerin und ihre Mehrheitsgesellschafterin, die Grohe AG, wie die Antragsgegner befürchten, im Anschluss an die Verschmelzung auf die Grohe AG beabsichtigen sollten, den Ausschluss der Antragsgegner im Wege des aktienrechtlichen "Squeeze-out-Verfahrens" nach §§ 327 a ff. AktG zu betreiben, da die an der Verschmeldzung beteiligten Rechtsträger auch dann nur von den zwischenzeitlich durch Änderung des AktG vom 20.12.2001 neu geschaffenen rechtlichen und verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZIP 03, 2076 und ZIP 2004, 2288, 2289; AG 2003, 696 ff., OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359; OLG Köln ZIP 2004, 760) Möglichkeiten der §§ 327 a ff. AktG Gebrauch machten und eine Maßnahme, welche im Einklang mit geltenden Gesetzesvorschriften erfolgt, schlechterdings nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.

    Dabei ist das Gericht nicht gehindert, diesem Vorschlag zu folgen, wenn es keine Einwendungen gegen die Person des Prüfers, etwa dessen Unabhängigkeit (vgl. § 11 UmwandlungsG in Verbindung mit § 319 HGB), hat (so ständige Rechtssprechung unter anderem OLG Hamburg, AG 2005, 253; OLG Düsseldorf ZIP 2004, 441, 442, Kallmeyer § 10 UmwandlungsG Rd-Nr. 6 mit weiteren Nachweisen).

    Allein der Umstand, dass das Landgericht Dortmund die vorgeschlagenen Prüfer bestellt hat, rechtfertigt daher nach ständiger Rechtsprechung nicht die Annahme, dass das bestellende Gericht damit keine eigenständige Prüfung und Entscheidung vorgenommen sondern gleichsam kritiklos den Vorschlag "abgesegnet" habe (vgl. nur Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289 sowie OLG Hamm, AG 2005, 368 ff.).

    Diese von der Rechtssprechung seit jeher gebilligte Vorgehensweise gibt daher für sich genommen keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers und seiner Prüfung zu zweifeln (vgl. nur OLG Hamm AG 2005, 361 ff., Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289; OLG Köln ZIP 2005, 1179, OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442 mit weiteren Nachweisen.

  • BGH, 13.02.1995 - II ZR 15/94

    Zeitliche Begrenzung der gerichtlichen Geltendmachung von Beschlußmängeln im

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Es entspricht seit langem gefestigter Rechtssprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460 ff.; BGH NJW-RR 1990, 474 ff., BGH NJW 1981, 411; BGH WM 84, 964 ff. = BGHZ 91, 132 ff.; BGHZ 91, 132 ff.; BGHZ 85, 350, 353; BGHZ 81, 263 OLG Hamm OLG R Hamm 1992, 184 ff. sowie Baumbach/Hopp, 31. Auflage § 109 HGB Rd-Nr. 38, 39; Koller/Roth 4. Auflage § 105 HGB Rd-Nr. 30 mit weiteren Nachweisen), dass der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft - wie hier - grundsätzlich nur unter den streitenden Mitgesellschaftern - mit Rechtsverbindlichkeit auch für die Gesellschaft selbst - und nicht - wie geschehen - in Anlehnung an die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage mit der Gesellschaft auszutragen ist.

    Etwas anderes gilt nur dann, sofern der Gesellschaftsvertrag, was rechtlich zulässig wäre, abweichend hiervon bestimmt, dass ein derartiger Streit um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der Gesellschaft selbst auszufechten ist (vgl. nur BGH ZIP 1995, 460 ff., BGH WM 1984, 964, BGH WM 1966, 1036 sowie OLG Hamm aaO) oder sich zumindest im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages eine derartige Bestimmung sicher feststellen lässt (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460).

    Damit legt der Gesellschaftsvertrag, was den Gesellschaftern im Rahmen ihrer Selbstgestaltungskompetenz in einer Personengesellschaft freisteht, sofern die Frist nicht die als Leitbild heranzuziehende Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG unterschreitet (vgl. nur BGH ZIP 1995, 460 ff. mit weiteren Nachweisen), zwar eine zeitliche Ausschlussfrist fest, innerhalb der Beschlüsse klageweise angegriffen werden müssen.

    Abgesehen davon, dass diese Handhabe, die nach der Rechtsprechung im Gesellschaftsvertrag erforderliche und hier nicht vorhandene Bestimmung einer solchen Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft nicht entbehrlich macht (vgl. nur BGH WM 1984, 964, 965), erlaubt diese Handhabe hier keine Rückschlüsse auf eine solche Klagemöglichkeit, weil sich nach dem - im übrigen nach vorherigem Handzeichen - (vgl. Seite 35 der Sitzungsniederschrift) festgestellten Abstimmungsergebnisse für sämtliche in der Gesellschafterversammlung vertretene Antragsgegner unzweifelhaft ergab, dass der Zustimmungsbeschluss ausschließlich mit den 70.570.344 Stimmen der Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin gegen die Stimmen aller vertretenen Kommanditisten gefasst worden ist.

    Damit rechtfertigt auch die Form, in der das Abstimmungsergebnis festgehalten worden ist, unter den hier gegebenen Umständen nicht eine Prozessführungsbefugnis gegen die Gesellschaft und hat nicht die Wirkung, dass der Gesellschaft die Kompetenz zu Führung von Prozessen um die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses zufiele (BGH WM 84, 964, 965).

  • BGH, 07.06.1999 - II ZR 278/98

    Frist für die gerichtliche Geltendmachung der Unwirksamkeit von

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Es entspricht seit langem gefestigter Rechtssprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460 ff.; BGH NJW-RR 1990, 474 ff., BGH NJW 1981, 411; BGH WM 84, 964 ff. = BGHZ 91, 132 ff.; BGHZ 91, 132 ff.; BGHZ 85, 350, 353; BGHZ 81, 263 OLG Hamm OLG R Hamm 1992, 184 ff. sowie Baumbach/Hopp, 31. Auflage § 109 HGB Rd-Nr. 38, 39; Koller/Roth 4. Auflage § 105 HGB Rd-Nr. 30 mit weiteren Nachweisen), dass der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft - wie hier - grundsätzlich nur unter den streitenden Mitgesellschaftern - mit Rechtsverbindlichkeit auch für die Gesellschaft selbst - und nicht - wie geschehen - in Anlehnung an die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage mit der Gesellschaft auszutragen ist.

    Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch bei einer - wie hier - körperschaftlich strukturierten Publikums-Kommanditgesellschaft (vgl. insbesondere nur BGH NJW 1999, 3113; BGH WM 1983, 785; Baumbach/Hopp § 109 HGB Rd-Nr. 38 sowie Koller/Roth aaO).

    Etwas anderes gilt nur dann, sofern der Gesellschaftsvertrag, was rechtlich zulässig wäre, abweichend hiervon bestimmt, dass ein derartiger Streit um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen mit der Gesellschaft selbst auszufechten ist (vgl. nur BGH ZIP 1995, 460 ff., BGH WM 1984, 964, BGH WM 1966, 1036 sowie OLG Hamm aaO) oder sich zumindest im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrages eine derartige Bestimmung sicher feststellen lässt (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460).

    Auch die von den Klägern ins Feld geführten sonstigen Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages (hier namentlich die §§ 6 Abs. 4, 8, 9 und 10) rechtfertigen keine andere Beurteilung, da es sich hierbei sämtlich um typische Regelungen handelt, die auch sonst bei Publikums-Kommanditgesellschaften - wie hier - wegen ihrer körperschaftlichen Struktur und Vielzahl von Kommanditisten anzutreffen sind und - wie der BGH wiederholt betont hat - als solche für die Annahme einer Klagemöglichkeit gegen die Gesellschaft gerade nicht ausreichen (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113).

    Auch der Umstand, dass der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin - wie die Antragsgegner anführen - auch sonst "Anleihen im Aktiengesetz" aufweist, beispielhaft vergleichbar mit § 304 AktG in § 9 Abs. 4 e des Gesellschaftsvertrages den dort näher definierten Begriff der "außenstehenden" Kommanditisten kennt und die Antragstellerin durch die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages weitgehend als Publikums-KG einer Körperschaft angenähert ist, reicht - wie der Bundesgerichtshof in seiner mehrfach bereits zitierten Entscheidung NJW 1999, 3113 betont hat - nicht für die Annahme aus, dass eine Klage um die Wirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen (ausnahmsweise) mit der Gesellschaft selbst und nicht mit den in diesem Beschluss zustimmenden Gesellschaftern auszutragen ist.

  • OLG Hamm, 28.02.2005 - 8 W 6/05

    Zur Zulässigkeit der gerichtlichen Freigabe eines Verschmelzungsbeschlusses gem.

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    21 O 42/05 und 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG bei der - auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden - abschließenden rechtlichen Prüfung (vgl. hierzu nur unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AG 2003, 696 ff. und AG 2005, 253 ff.; OLG Hamm AG 2005, 361 ff. und OLG Düsseldorf WM 2005, 650 ff.) wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten ohne weitere Sachaufklärung als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG) und dementsprechend durch Urteile der Kammer vom heutigen Tage jeweils abgewiesen worden sind.

    Da auch ein Parteiwechsel infolge Ablaufs der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 UmwandlungG nicht in Betracht kommt, erweisen sich vor diesem Hintergrund die Klagen der Antragsgegner gegen die Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nach alle dem nicht nur erfolglos sondern auch im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG offensichtlich unbegründet, da sie - ohne dass es einer weiteren Aufklärung in der Sache bedarf - mit Blick auf die wiedergegebene einhellige Rechtssprechung aus Sicht und nach Überzeugung der Kammer auch in den weiteren Instanzen keine Erfolgsaussichten bieten (vgl. zum Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit: unter anderem OGH Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - 8 W 6/05 = AG 2005, 361 ff.; OLG Hamm ZIP 99, 897 ff., so unter anderem auch OLG Frankfurt AG 1998, 428, 429; OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff., Kallmeyer §§ 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Diese von der Rechtssprechung seit jeher gebilligte Vorgehensweise gibt daher für sich genommen keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers und seiner Prüfung zu zweifeln (vgl. nur OLG Hamm AG 2005, 361 ff., Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289; OLG Köln ZIP 2005, 1179, OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442 mit weiteren Nachweisen.

  • OLG Düsseldorf, 14.01.2005 - 16 U 59/04

    Ausschluss von Minderheitsaktionären

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    21 O 42/05 und 21 O 43/05 LG Hagen jeweils erhobenen Klagen gegen die Wirksamkeit des in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 02.03.2005 gefassten Beschlusses zur Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG bei der - auch im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden - abschließenden rechtlichen Prüfung (vgl. hierzu nur unter anderem Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AG 2003, 696 ff. und AG 2005, 253 ff.; OLG Hamm AG 2005, 361 ff. und OLG Düsseldorf WM 2005, 650 ff.) wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten ohne weitere Sachaufklärung als offensichtlich unbegründet erweisen (§ 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG) und dementsprechend durch Urteile der Kammer vom heutigen Tage jeweils abgewiesen worden sind.

    Diese von der Rechtssprechung seit jeher gebilligte Vorgehensweise gibt daher für sich genommen keinen Anlass, an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Prüfers und seiner Prüfung zu zweifeln (vgl. nur OLG Hamm AG 2005, 361 ff., Hanseatisches Oberlandesgericht ZIP 2004, 2288, 2289; OLG Köln ZIP 2005, 1179, OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442 mit weiteren Nachweisen.

    Durch die Zustimmung zum Verschmelzungsbeschluss wird zudem die im Gesellschaftsvertrag festgelegte Gewinnverteilung nicht unmittelbar beeinträchtigt, so dass es auch deshalb nicht eines gesonderten Zustimmungsbeschluss der "Vorzugskommanditisten" nach § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages bedurfte (vgl. zur gleichgelagerten Problematik im Falle eines Übertragungsbeschlusses nach § 327 a AktG OLG Düsseldorf ZIP 2005, 441, 442).

  • OLG Stuttgart, 13.03.2002 - 20 W 32/01

    Konsequenz der rechtsmissbräuchlichen Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Da auch ein Parteiwechsel infolge Ablaufs der Ausschlussfrist des § 14 Abs. 1 UmwandlungG nicht in Betracht kommt, erweisen sich vor diesem Hintergrund die Klagen der Antragsgegner gegen die Zustimmung zur Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nach alle dem nicht nur erfolglos sondern auch im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. Alt. UmwandlungsG offensichtlich unbegründet, da sie - ohne dass es einer weiteren Aufklärung in der Sache bedarf - mit Blick auf die wiedergegebene einhellige Rechtssprechung aus Sicht und nach Überzeugung der Kammer auch in den weiteren Instanzen keine Erfolgsaussichten bieten (vgl. zum Begriff der offensichtlichen Unbegründetheit: unter anderem OGH Hamm, Beschluss vom 28.02.2005 - 8 W 6/05 = AG 2005, 361 ff.; OLG Hamm ZIP 99, 897 ff., so unter anderem auch OLG Frankfurt AG 1998, 428, 429; OLG Stuttgart AG 2003, 456 ff., Kallmeyer §§ 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 41 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).

    Sieht man nämlich einmal davon ab, dass die jeweils im Hauptsacheverfahren behaupteten Rechtsverletzungen schon - wie ausgeführt - wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten nicht zum Tragen kommen können, so erweisen sich die behaupteten Rechtsverletzungen nämlich bei näherer Prüfung weitgehend, ohne dass es insoweit weiterer Sachaufklärung bedarf, als unbegründet, und können daher nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 UmwandlungsG bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und Anteilsinhaber an einer baldigen Eintragung und dem Interesse der Antragsgegner, dass die Eintragung bis zum Abschluss der Instanzen unterbleibt (Aufschubinteresse), keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu nur OLG Stuttgart, AG 2003, 456; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1720; Lutter/Borg § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 20; Kallmeyer § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 44 mit weiteren Nachweisen).

    andere Weise erzielen ließen und/oder statt der hier beschlossenen Verschmelzung auf die Grohe AG auch andere Strukturmaßnahmen, etwa die Umwandlung in die Rechtsform einer GmbH, möglich und sinnvoll wären, kann keine Berücksichtigung finden, da die auf Vorschlag und Veranlassung der Mehrheitsgesellschafterin beschlossene Verschmelzung als unternehmerische Grundentscheidung in ihrem freien Ermessen steht, von den Antragsgegnern hinzunehmen ist und sich auch einer gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit hin entzieht (vgl. nur OLG Stuttgart, AG 2003, 456 ff.; Kallmeyer § 8 UmwandlungsG Rd-Nr. 8; Lutter/Brock § 16 UmwandlungsG, Rd-Nr. 21 mit weiteren Nachweisen).

  • BVerfG, 23.08.2000 - 1 BvR 68/95

    Zum Schutz von Minderheitsaktionären bei "übertragender Auflösung"

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Gegenüber diesen wesentlichen Nachteilen im Sinne von § 16 Abs. 3 UmwandlungsG (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 ff.; OLG Frankfurt ZIP 96, 379) erleiden die Antragsgegner, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden und insbesondere vom Vertreter des Antragsgegners zu 2. eingeräumt wurde, durch die alsbaldige Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister jedenfalls gegenwärtig keine finanzielle Nachteile bis auf den Verlust ihrer Kommanditistenstellung, die jedoch durch die Stellung als künftige Aktionäre aufgewogen wird und, da sich ihre Kommanditistenstellung unter den hier gegebenen Umständen und Mehrheitsverhältnissen in der Antragstellerin als Publikums-Kommanditgesellschaft im Wesentlichen in einer, noch dazu geringen, Kapitalanlage erschöpft, auch von Verfassungswegen nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor einem ungewollten Ausschluss als Kommanditist genießt, sofern dies - wie hier - im Wege der Verschmelzung nach dem UmwandlungsG gegen einen entsprechenden vollen Abfindungsanspruch nach § 29 UmwandlungsG geschieht (vgl. hierzu nur grundsätzlich Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670).

    So kann insbesondere auch vor dem Hintergrund der seiner Zeit im Jahre 2000 gegen den Willen der Antragsgegner durchgeführten, und von den Antragsgegnern zu 3. - 5. in dem Verfahren 9 O 138/00 LG Hagen bekämpften formwechselnden Umwandlung der Antragstellerin aus der früheren Friedrich Grohe AG hinsichtlch der jetzt beschlossenen Verschmelzung der Antragstellerin auf die Grohe AG nicht von einem rechtswidrigem Gestaltungsmissbrauch die Rede sein und zwar selbst dann nicht, wenn die Antragstellerin und ihre Mehrheitsgesellschafterin, die Grohe AG, wie die Antragsgegner befürchten, im Anschluss an die Verschmelzung auf die Grohe AG beabsichtigen sollten, den Ausschluss der Antragsgegner im Wege des aktienrechtlichen "Squeeze-out-Verfahrens" nach §§ 327 a ff. AktG zu betreiben, da die an der Verschmeldzung beteiligten Rechtsträger auch dann nur von den zwischenzeitlich durch Änderung des AktG vom 20.12.2001 neu geschaffenen rechtlichen und verfassungsrechtlich zulässigen (vgl. nur Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670 ff.; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg ZIP 03, 2076 und ZIP 2004, 2288, 2289; AG 2003, 696 ff., OLG Düsseldorf ZIP 2004, 359; OLG Köln ZIP 2004, 760) Möglichkeiten der §§ 327 a ff. AktG Gebrauch machten und eine Maßnahme, welche im Einklang mit geltenden Gesetzesvorschriften erfolgt, schlechterdings nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann.

  • OLG Düsseldorf, 27.08.2001 - 6 W 28/01

    Anfechtungsklage gegen einen Umwandlungsbeschluß: Aufhebung der Registersperre

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Gegenüber diesen wesentlichen Nachteilen im Sinne von § 16 Abs. 3 UmwandlungsG (vgl. OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717 ff.; OLG Frankfurt ZIP 96, 379) erleiden die Antragsgegner, wie in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden und insbesondere vom Vertreter des Antragsgegners zu 2. eingeräumt wurde, durch die alsbaldige Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister jedenfalls gegenwärtig keine finanzielle Nachteile bis auf den Verlust ihrer Kommanditistenstellung, die jedoch durch die Stellung als künftige Aktionäre aufgewogen wird und, da sich ihre Kommanditistenstellung unter den hier gegebenen Umständen und Mehrheitsverhältnissen in der Antragstellerin als Publikums-Kommanditgesellschaft im Wesentlichen in einer, noch dazu geringen, Kapitalanlage erschöpft, auch von Verfassungswegen nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG keinen Schutz vor einem ungewollten Ausschluss als Kommanditist genießt, sofern dies - wie hier - im Wege der Verschmelzung nach dem UmwandlungsG gegen einen entsprechenden vollen Abfindungsanspruch nach § 29 UmwandlungsG geschieht (vgl. hierzu nur grundsätzlich Bundesverfassungsgericht ZIP 2000, 1670).

    Sieht man nämlich einmal davon ab, dass die jeweils im Hauptsacheverfahren behaupteten Rechtsverletzungen schon - wie ausgeführt - wegen fehlender Passivlegitimation der jeweiligen Beklagten nicht zum Tragen kommen können, so erweisen sich die behaupteten Rechtsverletzungen nämlich bei näherer Prüfung weitgehend, ohne dass es insoweit weiterer Sachaufklärung bedarf, als unbegründet, und können daher nach Sinn und Zweck des § 16 Abs. 3 Satz 3 UmwandlungsG bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vollzugsinteresse der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger und Anteilsinhaber an einer baldigen Eintragung und dem Interesse der Antragsgegner, dass die Eintragung bis zum Abschluss der Instanzen unterbleibt (Aufschubinteresse), keine Berücksichtigung finden (vgl. dazu nur OLG Stuttgart, AG 2003, 456; OLG Düsseldorf ZIP 2001, 1717, 1720; Lutter/Borg § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 20; Kallmeyer § 16 UmwandlungsG Rd-Nr. 44 mit weiteren Nachweisen).

  • BGH, 15.11.1982 - II ZR 62/82

    Umwandlung einer KG durch Mehrheitsbeschluß

    Auszug aus LG Hagen, 30.08.2005 - 21 O 54/05
    Es entspricht seit langem gefestigter Rechtssprechung und nahezu einhelliger Auffassung in der Literatur (vgl. nur BGH NJW 1999, 3113; BGH ZIP 1995, 460 ff.; BGH NJW-RR 1990, 474 ff., BGH NJW 1981, 411; BGH WM 84, 964 ff. = BGHZ 91, 132 ff.; BGHZ 91, 132 ff.; BGHZ 85, 350, 353; BGHZ 81, 263 OLG Hamm OLG R Hamm 1992, 184 ff. sowie Baumbach/Hopp, 31. Auflage § 109 HGB Rd-Nr. 38, 39; Koller/Roth 4. Auflage § 105 HGB Rd-Nr. 30 mit weiteren Nachweisen), dass der Streit um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung in der Personengesellschaft - wie hier - grundsätzlich nur unter den streitenden Mitgesellschaftern - mit Rechtsverbindlichkeit auch für die Gesellschaft selbst - und nicht - wie geschehen - in Anlehnung an die aktienrechtlichen Bestimmungen zur Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage mit der Gesellschaft auszutragen ist.

    Denn angesichts der in § 9 Abs. 4 in zulässiger Weise (vgl. nur BGHZ 85, 350 ff.) getroffenen Regelung, wonach unter anderem (vgl. § 9 Abs. 4 d in Verbindung mit § 8 Abs. 1 e des Gesellschaftsvertrages) die Zustimmung zur Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz - um die es hier geht - einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen bedarf, steht bei den hier in der Antragstellerin herrschenden Mehrheits- und Stimmverhältnissen - die Antragsgegner halten zusammen mit sämtlichen anderen Kommanditisten insgesamt nur 0, 31 % - von vornherein außer Frage, dass eine Zustimmung zu der Verschmelzung ausschließlich vom Willen der Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin abhängt, die allein 99, 69 % der Anteile und Stimmen an der Antragstellerin hält, und damit eine prozessuale Auseinandersetzung um die Unwirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses in jedem Falle mit der Grohe AG als Mehrheitsgesellschafterin zu führen war und ist.

  • BGH, 11.12.1989 - II ZR 61/89

    Ausschluss eines Kommanditisten aus der KG durch Gesellschafterbeschluss -

  • BGH, 30.06.1966 - II ZR 149/64

    Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses gegen eine

  • OLG Köln, 26.08.2004 - 18 U 48/04

    Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktionären; Übertragung der Aktien der

  • OLG Düsseldorf, 16.01.2004 - 16 W 63/03

    Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär - Erwirkung

  • OLG München, 16.04.1999 - 23 U 5491/98
  • BGH, 11.07.1988 - II ZR 346/87

    Auskunftsrecht des ausgeschiedenen Alleingesellschafters der Komplementär-GmbH;

  • BGH, 26.06.1984 - RiZ(R) 2/84

    Politische Betätigung von Beamten und Richtern

  • BGH, 28.09.1978 - II ZR 218/77

    Anforderungen an die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages - Voraussetzungen für

  • OLG Frankfurt, 22.12.1995 - 5 W 42/95
  • BayObLG, 17.11.2000 - 3Z BR 271/00

    Anwendung des § 181 BGB auf Beschlüsse einer GmbH

  • OLG Köln, 06.10.2003 - 18 W 35/03

    Rechtsfolgen der Unterwerfung unter ein Schiedsabkommen durch die russische

  • BGH, 18.12.2000 - II ZR 1/99

    Ausschluß des Klagerechts bei Informations-, Auskunfts- und Berichtsmängeln im

  • OLG Dresden, 11.01.2005 - 2 U 1728/04

    Anfechtung "stimmlos" gefasster Hauptversammlungsbeschlüsse

  • OLG Hamburg, 08.08.2003 - 11 U 45/03

    Verfassungsmäßigkeit des Squeeze-out ("Volksfürsorge Holding AG")

  • BGH, 30.04.1984 - II ZR 293/83

    Fortbestand der OHG trotz Nachlasskonkurses eines Gesellschafter-Erben

  • BGH, 13.07.1981 - II ZR 56/80

    Gesellschaftersausschließung nach freiem Ermessen

  • LG Dortmund, 19.03.2007 - 18 AktE 5/03

    Festsetzung der angemessenen Barabfindung gemäß § 207 UmwG und eines

  • BGH, 29.10.1980 - 1 StE 4/78

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen einen abgelehnten Antrag

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