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   LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20   

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LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20 (https://dejure.org/2022,9139)
LG Halle, Entscheidung vom 14.04.2022 - 4 O 249/20 (https://dejure.org/2022,9139)
LG Halle, Entscheidung vom 14. April 2022 - 4 O 249/20 (https://dejure.org/2022,9139)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt

    § 99 Nr 4 GWB, § 1 Abs 1 VergabeG ST, § 2 Abs 2 VergabeG ST
    Vergabeverfahren: Begriff des öffentlichen Auftraggebers; Einordnung eines kommunalen Wohnungsunternehmens als öffentlicher Auftraggeber

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Für Eigenschaft als "öffentlicher Auftraggeber" gilt aktuelle Tätigkeit!

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Kommunales Wohnungsunternehmen = immer öffentlicher Auftraggeber? (VPR 2022, 79)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Nicht jedes kommunale Wohnungsunternehmen ist ein öffentlicher Auftraggeber! (IBR 2022, 475)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 22.05.2003 - C-18/01

    Korhonen u.a.

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).

    Anders als in zahlreichen anderen Sachverhaltsgestaltungen, auf die oft abgestellt wird, liegt - anders als im Verfahren Korhonen des EuGH (Az. C-18/01) - keine Erklärung dazu vor, dass der öffentliche Gesellschafter das Unternehmen vor der Insolvenz schützen werde.

  • OLG Hamburg, 11.02.2019 - 1 Verg 3/15

    Kommunaler Wohnungsbau Hamburg - Ausschreibungspflicht von

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).

    Soweit in der Rechtsprechung bei kommunalen Wohnungsunternehmen öfter allein wegen einer Aufgabe der sozialen Wohnraumversorgung von einer insoweit nichtgewerblichen Tätigkeit ausgegangen wird, missachtet dies den zweiten Prüfungsschritt für das Vorliegen eines öffentlichen Auftraggebers, nach dem konkret nach allen Umständen des Einzelfalls zu prüfen ist, ob die Aufgabe tatsächlich in einer nicht gewerblichen Art und Weise ausgeführt wird (vgl. OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.).

  • EuGH, 16.10.2003 - C-283/00

    Kommission / Spanien

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).
  • EuGH, 27.02.2003 - C-373/00

    Adolf Truley

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).
  • OLG Hamburg, 25.01.2007 - 1 Verg 5/06

    Vergabe von Dienstleistungsaufträgen: Stellung einer von einer Kommune getragenen

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).
  • BVerwG, 06.06.1967 - IV C 216.65

    Bindungswirkung einer den Rechtsweg verneinenden und eine Verweisung an das

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Und in solchen Fällen ist anerkannt, dass bei dadurch auftretenden Regelungslücken im grundsätzlich berufenen Prozessrecht des aufnehmenden Gerichts auch dasjenige Prozessrecht, nach welchem der Rechtsstreit ohne die unzutreffende Verweisung zu beurteilen war, analog anzuwenden ist, wenn dies dem Rechtsschutzziel des von der unberechtigten Verweisung betroffenen Klägers am ehesten entspricht (BGH juris , Beschluss vom 14.12.1989, Az. IX ZB 40, 89, Rn. 8 m.w.N.; BVerwG juris , Urteil vom 6.6.1967, Az. IV C 216.65 Rn. 19; BVerwG juris , Urteil vom 24.4.1975, Az. VIII A1.73; LSG Niedersachsen-Bremen juris , Beschluss vom 24.4.2018, Az. L 7 SF 1/18).
  • OLG Karlsruhe, 17.04.2008 - 8 U 228/06

    Kommunales Unternehmen als öffentlicher Auftraggeber nach § 98 Nr. 2 GWB -

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Die Bestimmung des § 99 GWB hat jedoch im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung eine konkretere Auslegung erhalten, die sich vom ursprünglichen Gründungszweck gelöst hat und darauf abstellt, wie die Tätigkeit derzeit ausgeübt wird und die Abgrenzung zwischen einer nichtgewerblichen und einer gewerblichen Wahrnahme von Allgemeininteressen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls danach getroffen, ob das Unternehmen auch insoweit mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und die mit der Tätigkeit verbundenen wirtschaftlichen Risiken selbst trägt (grundlegend EuGH juris , Urteil vom 22.5.2003, Az. C-18/01 Rn.51, das insoweit sogar eine teleologische Reduktion anspricht; EuGH juris , Urteil vom 27.2.2033, Az. C-373/00 Rn.66; EuGH juris , Urteil vom 16.10.203, Az. C-283/00; Rn.81f.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 25.1.2007, Az. 1 Verg 5/06 Rn.22 m.w.N.; OLG Hamburg juris , Beschluss vom 11.2.2019, Az. 1 Verg 3/15, Rn. 159f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.4.2008, Az. 8 U 228/06 , Rn.68ff.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2019 - 1 O 149/18

    Rechtsnatur der vergaberechtliche Entscheidung der Vergabekammer im

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Auch im Urteil des Oberverwaltungsgericht N. (1 O 149/18), auf das sich das Verwaltungsgericht stützt, wird dies nicht ausreichend klar unterschieden.
  • BVerwG, 02.05.2007 - 6 B 10.07

    Beschwerde; weitere Beschwerde; sofortige weitere Beschwerde; "unterschwelliges"

    Auszug aus LG Halle, 14.04.2022 - 4 O 249/20
    Ebenso zeigt der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 2.5.2007 (juris, Az. 6 B 10/07) auf, dass dieser Aspekt völlig übersehen wird; dort wird allein das Rechtsverhältnis zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Bieter betrachtet.
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