Rechtsprechung
LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Burhoff online
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Unverzügliche Weiterleitung Antrag
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 141 Abs 1 StPO, § 142 Abs 1 S 2 StPO
Unverzügliche Weiterleitung von Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung
Kurzfassungen/Presse
- Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)
Pflichtverteidiger, nachträgliche Beiordnung: Was heißt "unverzügliche” Antragsweiterleitung?
Verfahrensgang
- AG Naumburg, 26.03.2021 - 9 Gs 92/21
- LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (3)
- LG Nürnberg-Fürth, 19.10.2020 - 1 Qs 53/20
Pflichtverteidigerbestellung
Auszug aus LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21
Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 - 10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).(siehe: LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).
- LG Halle, 11.08.2020 - 10a Qs 62/20
Notwendigkeit einer Verteidigung bei einer Inhaftierung
Auszug aus LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21
Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 - 10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20). - LG Magdeburg, 20.02.2020 - 29 Qs 2/20
Zulässigkeit einer rückwirkenden Pflichtverteidigerbestellung
Auszug aus LG Halle, 15.04.2021 - 3 Qs 41/21
Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 06.08.2020 - 10a Qs 62/20; LG Magdeburg, Beschluss vom 20.02.2020 - 29 Qs 2/20; LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 19.10.2020 - 1 Qs 53/20).
- LG Frankfurt/Oder, 30.05.2022 - 24 Qs 36/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung
Von dem vorgenannten Grundsatz ist jedoch dann ausnahmsweise abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Ermittlungsverfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 Abs. 1, 2 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht, mit weiteren Nachweisen; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. April 2021 - 3 Qs 41/21 - juris, mit weiteren Nachweisen).Die Regelung des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO steht vorliegend der rückwirkenden Bestellung nicht im Wege, weil ein zulässiger Antrag nach § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO vorlag und die Regelung nur für den Fall der Bestellung eines Pflichtverteidigers ohne Antrag nach § 141 Abs. 2 StPO gilt (so auch LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 21.03.2022, 21 Qs 3/22 - nicht veröffentlicht, mit weiterem Nachweis; LG Halle (Saale), Beschluss vom 15. April 2021 - 3 Qs 41/21 -, juris).
- LG Magdeburg, 11.01.2023 - 25 Qs 91/22
Pflichtverteidiger, rückwirkende Bestellung, Zulässigkeit
Von diesem Grundsatz ist jedoch ausnahmsweise dann abzusehen, wenn der Antrag auf Beiordnung rechtzeitig vor Abschluss des Verfahrens gestellt wurde, die Voraussetzungen für eine Beiordnung gemäß § 140 StPO vorlagen und die Entscheidung durch behördeninterne Vorgänge unterblieben ist, auf die ein Außenstehender keinen Einfluss hatte (vgl. LG Halle, Beschluss vom 15.04.2021 - Az. 3 Qs 41/21 -, zitiert nach Juris, Rn. 10, 11).Anders als im Fall der Beiordnung von Amts wegen gemäß § 141 Abs. 2 StPO besteht nach dem insoweit auch eng auszulegenden Wortlaut des § 141 Abs. 2 Satz 3 StPO auch im Falle eines Antrags nicht die Möglichkeit des weiteren Zuwartens, sofern ohne weitere wesentlichen Ermittlungsmaßnahmen die Einstellung des Verfahrens alsbald beabsichtigt ist (siehe insoweit ebenfalls Beschluss des Landgerichts Halle vom 15.04.2021, a. a. O., Rn. 14).