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   LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22   

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https://dejure.org/2022,32272
LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22 (https://dejure.org/2022,32272)
LG Halle, Entscheidung vom 19.09.2022 - 3 Qs 104/22 (https://dejure.org/2022,32272)
LG Halle, Entscheidung vom 19. September 2022 - 3 Qs 104/22 (https://dejure.org/2022,32272)
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Volltextveröffentlichung

  • Burhoff online

    Pflichtverteidiger, Strafvollstreckung, vollstreckungsrechtliche Lage

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Pflichtverteidigung: Bestellung in der Strafvollstreckung - War die vollstreckungsrechtliche Lage schwierig?

Papierfundstellen

  • StV 2023, 161
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Koblenz, 25.03.2019 - 2 Ws 156/19

    Strafvollstreckungsverfahren wegen der Aussetzung des Strafrestes:

    Auszug aus LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22
    In einem Strafvollstreckungsverfahren liegt entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten, besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 140 Rn. 33, Krafczyk in: Beck'scher Online-Kommentar zur StPO, 44. Edition 01.07.2022, § 140 Rn. 51; OLG Celle, Beschluss vom 03.12 2019 - 2 Ws 352/19 - 2 Ws 355/19 -, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2019 - 2 Ws 156/19 -, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 17.11.2021 - 1 Ws 123/21

    Recht des Verurteilten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22
    Und Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die Aktenkenntnis erfordern oder über die regelmäßig auftretenden Probleme hinausgehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2021 -1 Ws 123/21 (S) Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 14.09.2005 - 1 AR 951/05 - 5 Ws 399/05 -, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris).
  • KG, 14.09.2005 - 5 Ws 399/05

    Strafvollstreckungsverfahren: Notwendigkeit der Bestellung eines Verteidigers

    Auszug aus LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22
    Und Beschwerdeverfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Fragen aufwirft, die Aktenkenntnis erfordern oder über die regelmäßig auftretenden Probleme hinausgehen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17.11.2021 -1 Ws 123/21 (S) Rn. 4; KG Berlin, Beschluss vom 14.09.2005 - 1 AR 951/05 - 5 Ws 399/05 -, Rn. 8; jeweils zitiert nach juris).
  • OLG Zweibrücken, 22.11.2021 - 1 Ws 278/21

    Verfahren über einen Bewährungswiderruf: Fall notwendiger Verteidigung

    Auszug aus LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22
    Bei der Entscheidung, ob wegen der Schwere des Vollstreckungsfalles ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist, hat die Dauer der nach einem Bewährungswiderruf zu vollstreckenden Strafe außer Betracht zu bleiben (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.11.2021 - 1 Ws 278/21 -, Rn. 7, m. w. N., zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 03.12.2019 - 2 Ws 352/19

    Zur Erforderlichkeit der Beiordnung eines Pflichtverteidigers im

    Auszug aus LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22
    In einem Strafvollstreckungsverfahren liegt entsprechend § 140 Abs. 2 StPO ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, wenn die Schwere des Vollstreckungsfalls für den Verurteilten, besondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage im Vollstreckungsverfahren oder die Unfähigkeit des Verurteilten, seine Rechte sachgemäß wahrzunehmen, dies gebieten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Auflage, § 140 Rn. 33, Krafczyk in: Beck'scher Online-Kommentar zur StPO, 44. Edition 01.07.2022, § 140 Rn. 51; OLG Celle, Beschluss vom 03.12 2019 - 2 Ws 352/19 - 2 Ws 355/19 -, Rn. 12; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2019 - 2 Ws 156/19 -, Rn. 4, jeweils zitiert nach juris).
  • BVerfG, 02.05.2002 - 2 BvR 613/02

    Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung bei einem Strafgefangenen

    Auszug aus LG Halle, 19.09.2022 - 3 Qs 104/22
    Dabei sind die Voraussetzungen einschränkend auszulegen, da im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich in deutlich geringerem Maße als im Erkenntnisverfahren ein Bedürfnis für die Mitwirkung eines Verteidigers besteht, da Tatschwere und Rechtsfolgen bereits feststehen (Meyer-Goßner/Schmitt a.a.O.., OLG Celle a.a.O.., OLG Koblenz a.a.O.., s. a. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2002 -2 BvR 613/02 -, Rn. 11, zitiert nach juris).
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