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LG Halle, 20.08.2019 - 1 T 167/19 |
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- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
§ 2 Abs 14 S 3 AufenthG vom 15.08.2019, § 62 Abs 5 S 1 AufenthG vom 20.07.2017, Art 28 Abs 2 EUV 604/2013, Art 104 Abs 1 S 1 GG, AusrPflDG 2
Freiheitsentziehungsverfahren: Ingewahrsamnahme eines abgelehnten Asylbewerbers zur Sicherung der Rücküberstellung an den EG-Erstaufnahmestaat in einem Übergangsfall - Informationsverbund Asyl und Migration
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.06.2014 - V ZB 31/14
Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. …
Auszug aus LG Halle, 20.08.2019 - 1 T 167/19
In der Bundesrepublik Deutschland wurde die Haft in der Regel auch nach den Vorschriften zur Durchsetzung einer auf Grund unerlaubter Einreise des Ausländers vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 57 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3, § 62 Abs. 3 AufenthG angeordnet, dies vor dem Hintergrund, dass die später durch Art. 48 Dublin-III-Verordnung aufgehobene Verordnung keine gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit der Inhaftierung eines Ausländers zur Sicherung seiner Überstellung in den für das Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat enthielt (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 -, Rn. 10, juris).Nach Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten zu diesem Zweck einen Ausländer im Sinne der Verordnung (einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen) nach einer Einzelfallprüfung nur in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, und auch nur dann, wenn die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 -, Rn. 11, juris).
Die Haft zur Sicherung der Überstellung eines Ausländers, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, in den nach der Verordnung zuständigen Mitgliedstaat darf deshalb nur noch unter den Voraussetzungen des Art. 28 Dublin-III-Verordnung und nicht mehr nach anderen Bestimmungen des Rechts des Mitgliedstaats (wie Vorschriften zur Durchsetzung einer sich aus dem nationalen Recht ergebenden vollziehbaren Ausreisepflicht) angeordnet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14 -, Rn. 12, juris).
- BVerfG, 25.09.2009 - 2 BvR 1195/08
Anforderungen an die Form der Anordnung einer Freiheitsentziehung
Auszug aus LG Halle, 20.08.2019 - 1 T 167/19
Die Kriterien für die Freiheitsentziehung müssen in einem förmlichen Gesetz bestimmt sein (s. Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG und BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. September 2009 - 2 BvR 1195/08 -, Rn. 16, juris). - BGH, 26.10.2017 - V ZA 30/17
Zurückweisung des Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe; …
- BGH, 12.05.2011 - V ZB 135/10
Ausländerrecht: Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die vorläufige …
Auszug aus LG Halle, 20.08.2019 - 1 T 167/19
§ 428 Abs. 2 FamFG ordnet an, dass über die Anfechtung behördlich angeordneter Freiheitsentziehungen im Sinne von § 428 Abs. 1 Satz 1 FamFG "auch nach den Vorschriften dieses Buches" zu entscheiden ist, und macht damit deutlich, dass der gerichtliche Rechtsschutz gegen solche Maßnahmen den Regelungen folgen soll, die für die Anfechtung gerichtlich angeordneter Freiheitsentziehungen gelten, mithin den Vorschriften gem. §§ 58ff. FamFG (vgl. auch BGH, Beschluss vom 12. Mai 2011 - V ZB 135/10 -, Rn. 5, juris).
- BVerfG, 16.04.2021 - 2 BvR 2470/17
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde betreffend eine erledigte behördliche …
Auch in der Rechtsprechung scheitern Feststellungsanträge, die § 428 Abs. 2 FamFG unterfallen, soweit ersichtlich, nicht daran, dass auch das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft sei (vgl. LG Halle, Beschluss vom 20. August 2019 - 1 T 167/19 -, juris; AG Cuxhaven, Beschluss vom 1. Dezember 2014 - 3 XIV 2269 B -, juris; vgl. auch BGH…, Beschluss vom 12. Juli 2013 - V ZB 224/12 -, juris, Rn. 13).