Rechtsprechung
LG Hamburg, 01.03.2017 - 318 S 62/16 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 1004 Abs 1 S 1 BGB, § 14 Nr 1 WoEigG, § 22 Abs 1 WoEigG
Wohnungseigentumssache: Nicht hinnehmbarer Nachteil durch Austausch einer Stahltür gegen eine Tür mit verglasten Elementen sowie durch Abbau von Fenstergittern - ra.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Ohne Nachteile keine Rückbaupflicht!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Ohne Nachteile keine Rückbaupflicht! (IMR 2017, 1098)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Wandsbek, 24.05.2016 - 750 C 38/15
- LG Hamburg, 01.03.2017 - 318 S 62/16
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 14.12.2012 - V ZR 224/11
Wohnungseigentum: Erfordernis der Zustimmung aller Wohnungseigentümer zu der eine …
Auszug aus LG Hamburg, 01.03.2017 - 318 S 62/16
Auch eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes kann einen solchen Nachteil darstellen, weil auch verständige Wohnungseigentümer die Frage, ob es sich hierbei um einen Vorteil oder eine Nachteil handelt, unterschiedlich bewerten können (BGH MDR 2013, 263 Rn. 5, zitiert nach juris). - LG Hamburg, 16.01.2013 - 318 S 55/12
Terrassenüberdachung nur mit förmlichen Beschluss zulässig?
Auszug aus LG Hamburg, 01.03.2017 - 318 S 62/16
Ein Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 1 WEG setzt voraus, dass infolge einer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ohne Zustimmung unzulässigen baulichen Maßnahme eine Beeinträchtigung (Störung) eingetreten ist, die einen über das gemäß § 14 Ziff. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehenden Nachteil begründet und nur durch Rückbau zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 16.01.2013 -, 318 S 55/12). - BGH, 07.02.2014 - V ZR 25/13
Wohnungseigentum: Beeinträchtigung durch eigenmächtig errichtete …
Auszug aus LG Hamburg, 01.03.2017 - 318 S 62/16
Ein Anspruch auf Rückbau gemäß § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 14 Ziff. 1 WEG setzt voraus, dass infolge einer gemäß § 22 Abs. 1 WEG ohne Zustimmung unzulässigen baulichen Maßnahme eine Beeinträchtigung (Störung) eingetreten ist, die einen über das gemäß § 14 Ziff. 1 WEG hinzunehmende Maß hinausgehenden Nachteil begründet und nur durch Rückbau zu beseitigen ist (BGH, Urteil vom 07.02.2014 - V ZR 25/13, zitiert nach juris; Kammer, Urteil vom 16.01.2013 -, 318 S 55/12).