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   LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04   

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LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04 (https://dejure.org/2005,54650)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01.07.2005 - 324 O 872/04 (https://dejure.org/2005,54650)
LG Hamburg, Entscheidung vom 01. Juli 2005 - 324 O 872/04 (https://dejure.org/2005,54650)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04
    Die Regelung des Art. 8 EMRK ist bei der Ermittlung des Umfangs des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schon deswegen zu berücksichtigen, weil diese Norm jedenfalls geltendes Recht im Range einfachen Bundesrechts ist; denn die EMRK - und ihre Zusatzprotokolle - sind völkerrechtliche Verträge, die auf Grundlage von Art. 59 Abs. 2 GG Bestandteil des Bundesrechts geworden sind (s. dazu BVerfG, Beschl. vom 14.10.2004, NJW 2004, S. 3407 ff., 3408 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ).

    Denn die Gewährleistungen der EMRK beeinflussen auch die Auslegung der Grundrechte und der rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes , und zwar in der Weise, dass der Text der EMRK als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes dient, sofern dies nicht zu einer Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (so BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3411 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ).

    Dem Verständnis der EMRK zugrunde zu fegen ist dabei insbesondere die den Text der EMRK auslegende Rechtsprechung des EGMR; denn diese Institution dient nach Art. 19 EMRK dazu, die Einhaltung der - mit Abschluss des der EMRK zugrunde liegenden völkerrechtlichen Vertrages eingegangenen - Verpflichtungen der Vertragsstaaten sicherzustellen, indem sie den Inhalt der EMRK für die Vertragsstaaten im Grundsatz verbindlich auslegt (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3409 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ).

    Obwohl lediglich die beteiligten Parteien in Bezug auf einen bestimmten Streitgegenstand durch ein endgültiges Urteil des EGMR gemäß Art. 48 Abs. 1 EMRK gebunden sind (res iudicata) , ist die EMRK in der Auslegung des EGMR als einfaches Bundesgesetz in den Vorrang des Gesetzes einbezogen und muss von der Rechtsprechung der Vertragsstaaten - von der Rechtsprechung der deutschen Gerichte nach Art. 20 Abs. 3 GG - beachtet werden (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3409 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] , 3410).

    Das gilt auch dann, wenn Entscheidungen des EGMR auf nationale Teilrechtssysteme treffen, die durch eine differenzierte Kasuistik ausgeformt worden sind, wie das in der deutschen Rechtsordnung hinsichtlich des Persönlichkeitsrechtsschutzes der Fall ist (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3411 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ).

    Dann ist es die Aufgabe der nationalen Gerichte, die betreffende Rechtsprechung des EGMR in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen, soweit die Auslegung der einschlägigen Normen hierzu Raum lässt und keine verfassungsrechtlichen Gebote dem entgegen stehen (BVerfGE, NJW 2004, S. 3407 ff., 3411 [BVerfG 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04] ).

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04
    Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat, wie der EGMR in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2004 (Appl. no. 59320/00 - dt. Übers. in NJW 2004, S. 2647 ff. [EGMR 24.06.2004 - 59320/00] - insbes. Nrn. 76 u. 77) ausgeführt hat, jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatlebens.
  • BGH, 30.09.2003 - VI ZR 89/02

    BGH weist Unterlassungsklage des früheren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen

    Auszug aus LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04
    Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Abwägung der zu schützenden Interessen der abgebildeten Person und dem vermuteten Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu ermitteln (BGH, Urt. vom 30.9.2003, NJW 2004, S. 596 ff., 596 [BGH 30.09.2003 - VI ZR 89/02] ).
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04
    Hinzu kommt als weiterer Gesichtspunkt der Umstand, dass sich ein der Veröffentlichung entgegen stehendes Interesse des Betroffenen nach der jüngeren Rechtsprechung des BGH auch daraus ergeben kann, dass es an einem hinreichenden Bezug des Inhalts der beanstandeten Aufnahme zu dem zeitgeschichtlichen Ereignis, über das berichtet wird, fehlt (BGH, Urt.v. 9.3.2004, NJW 2004, S. 1795 ff., 1796 [BGH 09.03.2004 - VI ZR 217/03] ).
  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus LG Hamburg, 01.07.2005 - 324 O 872/04
    Die Beklagte weist zwar zu Recht darauf hin, dass diese Betrachtungsweise sich nicht in vollem Umfang mit den Grundsätzen deckt, aufgrund derer das Bundesverfassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung die Grenzen des Privatsphärenschutzes gezogen hat Danach sollte ein der Veröffentlichung von Bildnissen, die die abgebildete Person im Urlaub zeigen, entgegen stehendes berechtigtes Interesse grundsätzlich erst dann gegeben sein, wenn die abgebildete Person sich in eine Situation der örtlichen Abgeschiedenheit zurückgezogen hatte (BVerfG, Urt. vom 15.12.1999, NJW 2000, S. 1021 ff., 1022 f. [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] ).
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