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LG Hamburg, 02.02.2018 - 318 O 155/17 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 269 Abs 3 S 2 ZPO
Vergütung des Testamentsvollstreckers und Umsatzsteuer - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 02.02.2018 - 318 O 155/17
- LG Hamburg, 02.03.2018 - 318 O 155/17
- OLG Hamburg, 05.09.2018 - 2 U 8/18
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Schleswig, 25.08.2009 - 3 U 46/08
Vergütung eines Testamentsvollstreckers
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2018 - 318 O 155/17
Soweit vertreten wird, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker die anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zur Vergütung abrechnen könne (OLG Schleswig, Urteil vom 25.08.2009, 3 U 46/08, Rn. 76, zitiert nach juris; LG Köln…, Urteil vom 26.09.2006, 18 O 140/05, Rn. 88, zitiert nach juris), betrifft dies den Fall, dass die angemessene Vergütung gemäß § 2221 BGB geschuldet ist. - LG München I, 02.02.2007 - 20 O 16805/06
Erbrecht: Die vom Verstorbenen festgesetzte Gebühr bindet den …
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2018 - 318 O 155/17
Insoweit ist im Zweifel davon auszugehen, dass der von dem Erblasser festgesetzte Betrag inklusive Umsatzsteuer zu verstehen ist (LG München, Urteil vom 02.02.2007, 20 O 16805/06, R. 35, zitiert nach juris;… Zimmermann in Münchener Kommentar, BGB, 7. Auflage (2017), § 2221 Rn. 15). - LG Köln, 26.09.2006 - 18 O 140/05
Testamentsvollstreckervergütung
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2018 - 318 O 155/17
Soweit vertreten wird, dass ein umsatzsteuerpflichtiger Testamentsvollstrecker die anfallende Umsatzsteuer zusätzlich zur Vergütung abrechnen könne (OLG Schleswig…, Urteil vom 25.08.2009, 3 U 46/08, Rn. 76, zitiert nach juris; LG Köln, Urteil vom 26.09.2006, 18 O 140/05, Rn. 88, zitiert nach juris), betrifft dies den Fall, dass die angemessene Vergütung gemäß § 2221 BGB geschuldet ist.
- OLG Schleswig, 04.04.2022 - 7 W 10/22
Quotenberechnung nach teilweiser Klagerücknahme und Teilunterliegen
Dabei ist die Quote jedoch nicht einfach nach dem Verhältnis des zurückgenommenen Teils zu dem Gesamtstreitwert zu bilden (wie es hier das Landgericht getan hat), weil dabei unberücksichtigt bleiben würde, dass die später im Verlauf des Rechtsstreits anfallenden Gebühren nach einem geringeren Streitwert zu berechnen sind (Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.02.2018, 318 O 155/17, Juris, Rn. 30; Landgericht Kiel…, Urteil vom 16.03.2018, 8 O 106/16, Juris, Rn. 51).