Rechtsprechung
LG Hamburg, 02.02.2022 - 318 S 31/21 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 25 Abs 5 WoEigG, § 25 Abs 5 WoEigG, § 25 Abs 4 nF WoEigG, § 25 Abs 5 aF WoEigG, § 26 aF WoEigG
- mietrechtsiegen.de
WEG-Eigentümer als WEG-Verwalter - Wann kein Stimmrecht?
- iurado.de (Kurzinformation und Volltext)
Zum Stimmrechtsausschluss eines mit dem Verwalter gesellschaftlich verflochtenen Mehrheitseigentümers; § 25 Abs. 5 WEG
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Eigentümer als Verwalter: Wann hat er kein Stimmrecht?
Besprechungen u.ä.
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)
Einschränkung des Stimmrechts nur unter engen Voraussetzungen möglich (IMR 2022, 284)
Verfahrensgang
- AG Hamburg-Blankenese, 28.04.2021 - 539 C 3/20
- LG Hamburg, 02.02.2022 - 318 S 31/21
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 19.09.2002 - V ZB 30/02
Abstimmung über die Abberufung eines zum Verwalter bestellten Wohnungseigentümers
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2022 - 318 S 31/21
Zur Unterscheidung zwischen den Rechtsgeschäften, die § 25 Abs. 5 WEG a. F. unterfallen, von solchen, in denen es keine Rechtfertigung für einen Ausschluss des Stimmrechts gibt, ist danach zu differenzieren, ob der Schwerpunkt der Angelegenheit in der Verfolgung privater Sonderinteressen oder in der Wahrnehmung mitgliedschaftlicher Interessen liegt (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, Rn. 31, zitiert nach juris).Dass die Abstimmung über das Amt des Verwalters Einzelinteressen des betroffenen Wohnungseigentümers berührt, kann allein ein Stimmverbot noch nicht begründen, verfolgt doch letztlich jeder der Wohnungseigentümer bei der Beschlussfassung in gewissem Umfang auch berechtigte private Interessen (BGH, Urteil vom 19.09.2002 - V ZB 30/02, Rn. 32, zitiert nach juris).
- BGH, 25.03.2021 - V ZR 136/20
Bemessung des Klägerinteresses an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters nach …
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2022 - 318 S 31/21
Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren ist gemäß § 49a Abs. 1 GKG a.F. nach altem Recht (vgl. BGH, Beschluss vom 25.03.2021 - V ZR 136/20, zitiert nach juris) erfolgt und entspricht der amtsgerichtlichen Streitwertfestsetzung, gegen die sich die Parteien nicht gewendet haben. - LG Hamburg, 10.12.2007 - 318 T 49/07
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2022 - 318 S 31/21
Durch die gerichtliche positive Beschlussfeststellung sei das Amtsgericht zudem von der Rechtsauffassung der Kammer (Beschluss vom 10.12.2007 - 318 T 49/07) abgewichen. - BGH, 15.10.2021 - V ZR 225/20
Dauerhaftes Nutzungsverbot durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer ist …
Auszug aus LG Hamburg, 02.02.2022 - 318 S 31/21
In der Sache ist das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung geltende Recht maßgeblich (BGH, Urteil vom 15.10.2021 - V ZR 225/20, Rn. 7, zitiert nach juris).