Rechtsprechung
LG Hamburg, 02.05.2019 - 618 Qs 9/19 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,29231) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- Justiz Hamburg
§ 370 AO 1977, § 111e Abs 1 StPO, § 111j StPO, § 73c StGB, § 917 ZPO
Vermögensarrest: Sicherungsbedürfnis
Verfahrensgang
Wird zitiert von ...
- LG Hamburg, 06.07.2020 - 618 Qs 10/20 Die Kammer geht hierbei - an ihrer bisherigen Rechtsprechung festhaltend - davon aus, dass anders als bei der bisherigen Regelung des § 111d StPO a.F. die Voraussetzungen des § 917 ZPO nicht mehr vorliegen müssen, sondern nunmehr eine bloß finale Verknüpfung des Vermögensarrests zur Sicherung der Vollstreckung ausreicht (Beschluss der Kammer vom 02.05.2019, 618 Qs 9/19, (juris) m.w.N.).
Im Rahmen der erforderlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung, also bei der Frage, ob der Vermögensarrest geeignet und erforderlich ist, kann an die Rechtsprechung zu § 111d StPO a.F. angeknüpft werden, die zu der Frage des bei § 111d StPO a.F. erforderlichen hinreichenden Arrestgrundes ergangen ist (Beschluss vom Kammer vom 02.05.2019, 618 Qs 9/19, (juris) m.w.N.).