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   LG Hamburg, 02.09.2011 - 311 S 74/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,46875
LG Hamburg, 02.09.2011 - 311 S 74/10 (https://dejure.org/2011,46875)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2011 - 311 S 74/10 (https://dejure.org/2011,46875)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. September 2011 - 311 S 74/10 (https://dejure.org/2011,46875)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • mietrechtsiegen.de

    Erteilung Untervermietungserlaubnis - Benennung der Person des Untermieters

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung: Untermieter muss benannt werden!

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • KG, 11.06.1992 - 8 REMiet 1946/92

    Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2011 - 311 S 74/10
    Zur Begründung hat es ausgeführt, der Mieter habe bei Wohnraummietverträgen keinen Anspruch auf Erteilung einer generellen, nicht personenbezogenen Untervermietungserlaubnis, und verweist auf die Entscheidung des Kammergerichts Berlin in WuM 1992, 350 f. Aus dem Wortlaut des § 553 Abs. 1 BGB unter Berücksichtigung der Ausnahme in Satz 2 der Vorschrift ergebe sich insgesamt, dass auch bei Vorliegen eines berechtigten Interesses die Erteilung einer generellen Erlaubnis, ohne dass der Untermieter benannt wird, nicht verlangt werden könne.

    Dies gilt auch für den vom Amtsgericht zitierte Rechtsentscheid des Kammergerichts Berlin vom 11.06.1992 (WuM 1992, 350 f).

  • BGH, 15.11.2006 - XII ZR 92/04

    Umfang des Auskunftsrechts des gewerblichen Vermieters bei Untervermietung

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2011 - 311 S 74/10
    Ebenfalls nicht aussagekräftig ist die von der Beklagten zitierte Entscheidung des BGH (Urteil v. 15.11.2006, XII ZR 92/04, NJW 2007, 288, 289), aus der nicht ersichtlich ist, dass die dort genannte Anspruchsvoraussetzung - die namentliche Benennung des Dritten durch den Mieter - ausnahmslos gefordert wird.

    Er führt auch dazu, dass die Kammer den Fall anders behandelt als die Fälle, in denen Sekundärrechte (wie etwa das Recht zur Kündigung gemäß § 540 Abs. 1 S. 2 BGB) auch ohne Benennung eines konkreten Mietinteressen zugestanden werden, wenn der Vermieter die Erteilung der Erlaubnis von vornherein generell und ausnahmslos ablehnt (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.2006, XII ZR 92/04, NJW 2007, 288, 290).

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