Rechtsprechung
   LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,53917
LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15 (https://dejure.org/2016,53917)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02.09.2016 - 308 O 260/15 (https://dejure.org/2016,53917)
LG Hamburg, Entscheidung vom 02. September 2016 - 308 O 260/15 (https://dejure.org/2016,53917)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,53917) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.07.2014 - II ZR 360/12

    Rechtsanwaltsozietät: Auskunfts- und Vergütungsbeteiligungsansprüche bei

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    § 19.2 stellt insoweit eine besondere Bestimmung für die sich bei Insolvenzverfahren und anderen übertragenen Ämtern ergebende Besonderheit dar, dass diese Verfahren - anders als normale Prozessverfahren und damit abweichend vom gesetzlichen Leitbild der §§ 738 ff. BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 29.7.2014 - II ZR 360/13, BeckRS 2014, 19313, Rn. 2) - bei Ausscheiden des Sozius nicht in der Sozietät verbleiben können.

    Eine solche Regelung, die sich nur auf die vom ausscheidenden Partner mitgenommenen Verfahren bezieht und nicht auf sämtliche Verfahren der Sozietät, steht jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass die Gesellschafter in dieser Weise verfahren wollten, mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 738 ff. BGB in Einklang (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.7.2014 - II ZR 360/13, BeckRS 2014, 19313, Rn. 2).

    Ob dies auch für Geschäfte abweichend vom gesetzlichen Leitbild gilt, die von dem Ausscheidenden mitgenommen werden, oder ob insoweit die mitgenommenen Mandate bei der Ermittlung des Praxiswertes gerade nicht mindernd zu berücksichtigen sind, sondern nur auf einen etwaigen Abfindungsanspruch anzurechnen sind (vgl. z.B. BGH Urteil vom 6.3.1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833 Rn. 8 = NJW 1995, 1551), braucht vorliegend indes nicht entschieden zu werden (offen gelassen auch von BGH, Beschluss vom 29.7.2014 - II ZR 360/12, BeckRS 2014, 19313 Tz. 14).

    Der Abfindungsanspruch aus § 19.2, der einer analogen Anwendung des § 740 BGB auf bestimmte Verfahren entspricht, geht nicht über die gemäß § 740 BGB zulässigen und aus der Anwendung dieser Vorschrift entstehenden Folgen hinaus (so auch BGH, BeckRS 2014, 19313 Tz. 9).

    Dass der Ausscheidende dabei nicht gleichermaßen an den schwebenden Geschäften der Sozietät beteiligt wird, ist unter Berücksichtigung der von § 18.4 und § 19.4 ermöglichten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen angesehenen Abfindung des bis zum Ausscheiden am Gewinn beteiligten Ausscheidenden durch anteilige Mitnahme der Mandate (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201) nicht zu beanstanden (so für einen vergleichbaren Fall auch BGH, BeckRS 2014, 19313 Tz. 9).

  • BGH, 06.12.1993 - II ZR 242/92

    Auseinandersetzung einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Sozius wird regelmäßig durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen und sich damit die Grundlage für seine weitere Existenz als Anwalt zu erhalten, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201; BGH ZIP 1995, 833, Rn. 8 = NJW 1995, 1551; BGH BeckRS 2014, 19213 Tz.12).

    Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (BGH, NJW 1994, 796; BGH ZIP 2010, 1594; OLG Dresden, BeckRS 2014, 19327 Rn. 51).

    Dies ergibt sich aus der bereits zitierten zu §§ 738 ff BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach schwebende Geschäfte bei Ausscheiden eines Anwalts in der Regel vollständig - ohne Beteiligung des Ausscheidenden gemäß § 740 BGB - bei der Kanzlei verbleiben und der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Partner bereits durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden wird (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201).

    Dass der Ausscheidende dabei nicht gleichermaßen an den schwebenden Geschäften der Sozietät beteiligt wird, ist unter Berücksichtigung der von § 18.4 und § 19.4 ermöglichten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen angesehenen Abfindung des bis zum Ausscheiden am Gewinn beteiligten Ausscheidenden durch anteilige Mitnahme der Mandate (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201) nicht zu beanstanden (so für einen vergleichbaren Fall auch BGH, BeckRS 2014, 19313 Tz. 9).

  • OLG Dresden, 29.11.2012 - 13 U 903/11
    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Ob sie ohne ausdrückliche Vereinbarung sogar analog § 740 BGB geboten wäre, weil der Ausscheidende andernfalls zu Lasten der Sozietät grundlos einen Vorteil erlangen würde (so die Vorinstanz: OLG Dresden, Urteil vom 29.11.2012 - 13 U 903/11, BeckRS 2014, 19327, Rn. 41), bedarf im vorliegenden Verfahren angesichts der eindeutigen Regelung des § 19.2 keiner Entscheidung.

    Eine weitergehende Abfindung kann grundsätzlich nicht beansprucht werden und bedarf einer entsprechenden Vereinbarung (BGH, NJW 1994, 796; BGH ZIP 2010, 1594; OLG Dresden, BeckRS 2014, 19327 Rn. 51).

    Da die Regelung des § 19.2 auf die jeweils tatsächlich festgesetzte Vergütung abstellt und gerade keine Vorab-Schätzung der Honorare zu Grunde legt, werden die im Insolvenzverfahren bestehenden Unsicherheiten der Realisierung gerade durch die Regelung des § 19.2 - und eben nicht, wenn sie bereits in der Abfindungsbilanz abschließend geschätzt werden würden - berücksichtigt (so auch OLG Dresden BeckRS 2014, 19327, Tz. 56, das gerade aus diesem Grund in einem vergleichbaren Fall § 740 BGB analog anwendet).

  • BGH, 28.05.1979 - II ZR 217/78

    Anspruch auf Vorlage einer Abschichtungsbilanz und eines Vermögensverzeichnisses

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Sozius wird regelmäßig durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen und sich damit die Grundlage für seine weitere Existenz als Anwalt zu erhalten, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201; BGH ZIP 1995, 833, Rn. 8 = NJW 1995, 1551; BGH BeckRS 2014, 19213 Tz.12).

    Dies ergibt sich aus der bereits zitierten zu §§ 738 ff BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach schwebende Geschäfte bei Ausscheiden eines Anwalts in der Regel vollständig - ohne Beteiligung des Ausscheidenden gemäß § 740 BGB - bei der Kanzlei verbleiben und der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Partner bereits durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden wird (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201).

    Dass der Ausscheidende dabei nicht gleichermaßen an den schwebenden Geschäften der Sozietät beteiligt wird, ist unter Berücksichtigung der von § 18.4 und § 19.4 ermöglichten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen angesehenen Abfindung des bis zum Ausscheiden am Gewinn beteiligten Ausscheidenden durch anteilige Mitnahme der Mandate (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201) nicht zu beanstanden (so für einen vergleichbaren Fall auch BGH, BeckRS 2014, 19313 Tz. 9).

  • BGH, 15.01.1990 - II ZR 14/89
    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Sozius wird regelmäßig durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen und sich damit die Grundlage für seine weitere Existenz als Anwalt zu erhalten, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201; BGH ZIP 1995, 833, Rn. 8 = NJW 1995, 1551; BGH BeckRS 2014, 19213 Tz.12).

    Dies ergibt sich aus der bereits zitierten zu §§ 738 ff BGB ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach schwebende Geschäfte bei Ausscheiden eines Anwalts in der Regel vollständig - ohne Beteiligung des Ausscheidenden gemäß § 740 BGB - bei der Kanzlei verbleiben und der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Partner bereits durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden wird (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201).

    Dass der Ausscheidende dabei nicht gleichermaßen an den schwebenden Geschäften der Sozietät beteiligt wird, ist unter Berücksichtigung der von § 18.4 und § 19.4 ermöglichten und von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als angemessen angesehenen Abfindung des bis zum Ausscheiden am Gewinn beteiligten Ausscheidenden durch anteilige Mitnahme der Mandate (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201) nicht zu beanstanden (so für einen vergleichbaren Fall auch BGH, BeckRS 2014, 19313 Tz. 9).

  • BGH, 07.12.1992 - II ZR 248/91

    Berücksichtigung von Teilleistungen aus schwebenden Geschäften bei Ausscheiden

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Die Berechnung des Abfindungsanspruchs soll mit diesen Geschäften nicht belastet werden, über sie soll vielmehr selbstständig und gesondert entschieden werden (BGH NJW 1993, 1194, 1194).

    Das Gesetz hat daher den Anspruch aus schwebenden Geschäften gegenüber dem Abfindungsanspruch verselbstständigt (BGH ZIP 1993, 195).

    Aus der Selbständigkeit des Anspruchs aus § 740 BGB aus schwebenden Geschäften folgt zwar, dass diese Geschäfte bei der Erstellung der Abschichtungsbilanz grundsätzlich außer Betracht zu bleiben haben (BGH NJW 1993, 1194, 1195).

  • BGH, 09.12.2014 - II ZR 360/13

    Insolvente GmbH & Co. KG: Haftung bei verbotenen Auszahlungen aus dem Vermögen

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    § 19.2 stellt insoweit eine besondere Bestimmung für die sich bei Insolvenzverfahren und anderen übertragenen Ämtern ergebende Besonderheit dar, dass diese Verfahren - anders als normale Prozessverfahren und damit abweichend vom gesetzlichen Leitbild der §§ 738 ff. BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 29.7.2014 - II ZR 360/13, BeckRS 2014, 19313, Rn. 2) - bei Ausscheiden des Sozius nicht in der Sozietät verbleiben können.

    Eine solche Regelung, die sich nur auf die vom ausscheidenden Partner mitgenommenen Verfahren bezieht und nicht auf sämtliche Verfahren der Sozietät, steht jedenfalls dann, wenn sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt, dass die Gesellschafter in dieser Weise verfahren wollten, mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 738 ff. BGB in Einklang (BGH, Hinweisbeschluss vom 29.7.2014 - II ZR 360/13, BeckRS 2014, 19313, Rn. 2).

  • BGH, 06.03.1995 - II ZR 97/94

    Bewertung des Mandantenstamms einer Rechtsanwaltskanzlei

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Der bis zu seinem Ausscheiden am Gewinn beteiligte Sozius wird regelmäßig durch das Recht, anteilig Mandate mitzunehmen und sich damit die Grundlage für seine weitere Existenz als Anwalt zu erhalten, in der einer Anwaltssozietät angemessenen Weise abgefunden (BGH, NJW 1994, 796/797; BGH WM 1979, 1064, 1065; ZIP 1990, 1200, 1201; BGH ZIP 1995, 833, Rn. 8 = NJW 1995, 1551; BGH BeckRS 2014, 19213 Tz.12).

    Ob dies auch für Geschäfte abweichend vom gesetzlichen Leitbild gilt, die von dem Ausscheidenden mitgenommen werden, oder ob insoweit die mitgenommenen Mandate bei der Ermittlung des Praxiswertes gerade nicht mindernd zu berücksichtigen sind, sondern nur auf einen etwaigen Abfindungsanspruch anzurechnen sind (vgl. z.B. BGH Urteil vom 6.3.1995 - II ZR 97/94, ZIP 1995, 833 Rn. 8 = NJW 1995, 1551), braucht vorliegend indes nicht entschieden zu werden (offen gelassen auch von BGH, Beschluss vom 29.7.2014 - II ZR 360/12, BeckRS 2014, 19313 Tz. 14).

  • BGH, 10.02.2012 - V ZR 51/11

    Sittenwidriges Rechtsgeschäft: Berücksichtigung nachträglicher Änderungen bei der

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Auch bei der Beurteilung einer möglichen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB ist auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts abzustellen und nicht auf den Zeitpunkt des Eintritts der Rechtswirkungen (BGH NJW 1989, 1277; BGH NJW 2012, 1570 Tz 13).
  • BGH, 20.09.1993 - II ZR 104/92

    Anpassung einer gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklausel

    Auszug aus LG Hamburg, 02.09.2016 - 308 O 260/15
    Das in § 723 Abs. 3 BGB enthaltene Verbot der Kündigungsbeschränkung setzt - im Gegensatz zu einer möglichen Korrektur des Sozietätsvertrages nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bei einer nachträglichen unzumutbaren Änderung der tatsächlichen Verhältnisse - ein ursprüngliches Missverhältnis voraus, welches die Kündigung bereits bei Vertragsschluss de facto ausschloss (BGH NJW 1993, 3193, 3193; Schäfer in: MüKo § 738 Rn. 49 mwN).
  • BGH, 31.05.2010 - II ZR 29/09

    Auseinandersetzung einer Freiberuflersozietät: Teilung der Sachwerte verbunden

  • OLG Hamm, 11.05.2004 - 27 U 224/03

    Auseinandersetzung einer BGB -Gesellschaft bei Ausscheiden des vorletzten und

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 87/13

    Rechtsbehelf der Erinnerung gegen die Richtigkeit der Kostengrundentscheidung

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht