Rechtsprechung
LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 175/09 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2009,38120) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 26.05.2009 - VI ZR 174/08
Gebührenrechtliche Situation einer Abmahnungen wegen der Verletzung des …
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 175/09
Allerdings hat der Geschädigte einen Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von den Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten, mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, Urteil vom 26. Mai 2009, Az. VI ZR 174/08 , Absatz-Nr. 28). - BVerfG, 24.03.1998 - 1 BvR 131/96
Mißbrauchsbezichtigung
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 175/09
Der einer Straftat Verdächtigte hat - nicht zuletzt wegen der mit einer Presseveröffentlichung verbundenen Prangerwirkung - ein anzuerkennendes öffentliches Interesse an Anonymitätsschutz, soweit nicht ein öffentliches Informationsinteresse überwiegt (vgl. BVerfG, Beschluss v. 24.3.1998, AfP 1998, S. 386, 388 [BVerfG 24.03.1998 - 1 BvR 131/96] ). - LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 90/09
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 175/09
Denn für das an die A. AG bereits vor der Veröffentlichung gerichtete Schreiben besteht kein Freistellungsanspruch (vgl. Urteil der Kammer vom 2. Oktober 2009 zum Az. 324 O 90/09), so dass insoweit eine Kumulation der Streitwerte im Rahmen einer einheitlichen Abrechnung nicht in Betracht kommt. - BVerfG, 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07
Caroline von Monaco III
Auszug aus LG Hamburg, 02.10.2009 - 324 O 175/09
Soweit das Bundesverfassungsgericht - auch für den Bereich der "bloßen Unterhaltung" - darauf abstellt, dass auch die Normalität des Alltagslebens oder in keiner Weise anstößige Handlungsweisen prominenter Personen der Öffentlichkeit vor Augen geführt werden dürfen, wenn dies der Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse dienen kann (Absatz-Nrn. 60 ff. des Beschlusses des BVerfG vom 26.2.2008, 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07 und 1 BvR 1626/07), bedeutet dies keinen Freibrief für eine Berichterstattung über jeden alltäglichen Schritt einer bekannten Persönlichkeit.