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   LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08   

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https://dejure.org/2009,34430
LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08 (https://dejure.org/2009,34430)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 324 O 783/08 (https://dejure.org/2009,34430)
LG Hamburg, Entscheidung vom 03. April 2009 - 324 O 783/08 (https://dejure.org/2009,34430)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 03.07.1997 - IX ZR 122/96

    Inanspruchnahme des Prozeßbürgen

    Auszug aus LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08
    Nach einer Aufhebung oder Änderung des nur vorläufigen Urteils soll der daraus folgende Schaden des Vollstreckungsschuldners aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Vollstreckungsgläubigers ausgeglichen werden (vgl. BGH NJW 1997, 2601, 2603 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96] ; BGH NJW 1985, 1959, 1960).
  • BGH, 05.06.2008 - I ZR 96/07

    Zerknitterte Zigarettenschachtel

    Auszug aus LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08
    Auf die zugelassene Revision der Klägerin hob der Bundesgerichtshof am 5.6.2008 das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts insoweit auf, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden war (Urteil des BGH vom 5.6.2008, I ZR 96/07 , Anlage K13).
  • BGH, 23.05.1985 - IX ZR 132/84

    Schadensersatzanspruch des Gläubigers bei ungerechtfertigter einstweiliger

    Auszug aus LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08
    Nach einer Aufhebung oder Änderung des nur vorläufigen Urteils soll der daraus folgende Schaden des Vollstreckungsschuldners aufgrund einer schuldunabhängigen Risikohaftung des Vollstreckungsgläubigers ausgeglichen werden (vgl. BGH NJW 1997, 2601, 2603 [BGH 03.07.1997 - IX ZR 122/96] ; BGH NJW 1985, 1959, 1960).
  • OLG Hamburg, 15.05.2007 - 7 U 23/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Anspruch auf Lizenzgebühr bei Nutzung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08
    Auf die von der Klägerin eingereichte Berufung wurde das Urteil der Kammer insoweit abgeändert, als die Klägerin zur Zahlung von EUR 1 253, 69 nebst Zinsen verurteilt worden war (Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.5.2007, Az. 7 U 23/05 , Anlage K3).
  • LG Hamburg, 21.01.2005 - 324 O 970/03

    Urteilstenor mit Streitwertfestsetzungsbeschluss

    Auszug aus LG Hamburg, 03.04.2009 - 324 O 783/08
    Mit Urteil der Kammer vom 21.1.2005 (Az. 324 O 970/03 ) wurde die Klägerin dieses Verfahrens verurteilt, an den Beklagten als Gesamtschuldnerin mit der K.
  • LG Hamburg, 16.10.2009 - 324 O 323/09
    Am 3.4.2009 verurteilte die Kammer den Beklagten zur Zahlung von EUR 60 000,-nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14.10.2008 (Aktenzeichen 324 O 783/08 ).

    Der Beklagte trägt des Weiteren vor, der Klage stünde die materielle Rechtskraft aus § 322 ZPO im Hinblick auf das Verfahren 324 O 783/08 entgegen.

    Sowohl im hiesigen Verfahren als auch im Verfahren 324 O 783/08 seien EUR 1 253, 69 Rechtsanwaltskosten geltend gemacht worden; die übrigen EUR 13 621, 58 seien im Verfahren 324 O 783/08 als Nebenforderung (5 % Zinsen über dem Basiszinssatz vom 21.1.2004 bis zum 20.6.2006) gegenständlich gewesen.

    Es ist zwar zutreffend, dass die Klägerin auch im Verfahren 324 O 783/08 einen Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 1 253, 69 wegen gezahlter Abmahnkosten geltend gemacht hatte, der abgewiesen wurde.

    Auch hinsichtlich des weiteren Zahlungsantrags in Höhe von EUR 13 621, 58 liegt im Verhältnis zum Verfahren 324 O 783/08 ein unterschiedlicher Streitgegenstand vor.

    Es handelt sich um einen im Verhältnis zum Verfahren 324 O 783/08 unterschiedlichen Klagantrag.

  • BGH, 05.05.2011 - IX ZR 177/10

    Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aus § 717 Abs. 3 ZPO im Gerichtsstand der

    Mit Urteil vom 3. April 2009 verurteilte das Landgericht Hamburg den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 60.000 EUR nebst Zinsen seit dem 14. Oktober 2008 (324 O 783/08).
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