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   LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20   

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https://dejure.org/2021,4304
LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20 (https://dejure.org/2021,4304)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.02.2021 - 327 O 378/20 (https://dejure.org/2021,4304)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. Februar 2021 - 327 O 378/20 (https://dejure.org/2021,4304)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Hamburg

    Wiedergabewarteschlangensteuerung

    § 9 PatG, § 10 PatG, § 139 PatG, § 156 ZPO, § 296a ZPO
    Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen Verfügung in einer Patentsache - Wiedergabewarteschlangensteuerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2021, 406
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • LSG Berlin-Brandenburg, 14.03.2013 - L 3 U 197/12

    Verletztengeld: Hinweis auf entgangene Einnahmeerwartungen wegen Nichtantritts

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2013 - 3 U 197/12).(Rn.31).

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2013 - Az. 3 U 197/12).

  • LG Hamburg, 01.08.2019 - 327 O 211/19

    Patentverletzungsverfahren: Voraussetzungen des Erlasses einer einstweiligen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20
    Dies setzt im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urteil vom 1. August 2019 - 327 O 211/19, BeckRS 2019, 24864; LG Hamburg, Urteil vom 2. April 2015 - 315 O 24/15, BeckRS 2016, 9515).(Rn.31).

    Allerdings setzt dies im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2019. BeckRS 2019, 24864; Urt. v. 02.04.2015, BeckRS 2016, 9515).

  • LG Hamburg, 02.04.2015 - 315 O 24/15

    Patentverletzungsstreit: Mittelbare Patentverletzung bei uneingeschränktem

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20
    Dies setzt im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urteil vom 1. August 2019 - 327 O 211/19, BeckRS 2019, 24864; LG Hamburg, Urteil vom 2. April 2015 - 315 O 24/15, BeckRS 2016, 9515).(Rn.31).

    Allerdings setzt dies im Hinblick auf den Rechtsbestand des Verfügungspatents nach ständiger Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich nicht voraus, dass hinsichtlich des Verfügungspatents bereits eine die Schutzfähigkeit bestätigende Entscheidung des Europäischen Patentamts (EPA) im Einspruchs-/Beschwerdeverfahren oder des Bundespatentgerichts im Nichtigkeitsverfahren vorliegt (LG Hamburg, Urt. v. 01.08.2019. BeckRS 2019, 24864; Urt. v. 02.04.2015, BeckRS 2016, 9515).

  • OLG Hamburg, 19.04.2001 - 3 U 231/00

    Einstweilige Verfügung wegen Unterlassungsanspruch in

    Auszug aus LG Hamburg, 04.02.2021 - 327 O 378/20
    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 19. April 2001 - 3 U 231/00, GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke; OLG Hamburg, Urteil vom 6. Juni 2013 - 3 U 197/12).(Rn.31).

    Der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erfordert nach der Rechtsprechung der Kammer, dass sowohl die Frage der Patentverletzung als auch der Bestand des Verfügungspatents im Ergebnis eindeutig zugunsten der Antragstellerin zu beantworten sind (vgl. auch OLG Hamburg GRUR-RR 2002, 244, 245 - Spannbacke ; OLG Hamburg, Urteil vom 06.06.2013 - Az. 3 U 197/12).

  • LG Hamburg, 29.04.2021 - 327 O 36/21

    Wiedergabewarteschlangensteuerung II - Einstweiliges Unterlassungsverfahren wegen

    b) Die Kammer geht in diesem Verfahren - anders als im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 327 O 378/20 gegen die deutsche Schwestergesellschaft der Antragsgegnerin - mit der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung in Patentsachen erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit davon aus, dass die angegriffene Ausführungsform die Merkmale 14.4.3 und 14.4.3.2 wortsinngemäß verwirklicht.

    Die Kammer hält an der im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 327 O 378/20 mit Urteil vom 04.02.2021 ausgesprochenen und begründeten Auffassung fest, wonach das Merkmal 14.4.3.2 des Verfügungspatents erfordert, dass bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe jeder Zone eine playback queue zugeordnet ist.

    bb) Die Antragstellerin hat, nachdem dies in der mündlichen Verhandlung im Parallelverfahren zum Aktenzeichen 327 O 378/20 bestritten worden war, im hiesigen Verfahren hinreichend glaubhaft gemacht, dass bei der angegriffenen Ausführungsform bereits zum Zeitpunkt der ersten Eingabe den dargestellten Zonen playback queues zumindest dann zugeordnet sind, wenn diese playback queues zuvor mittels einer weiteren mobilen Vorrichtung (d.h. mittels eines weiteren oder mehrerer weiterer Smartphones) oder mittels einer anderen Software (d.h. mittels der G. Home App anstelle der Y. Music App) mit Medienelementen befüllt worden waren.

    Nichts anderes ergibt sich daraus, dass oben hinsichtlich des Verbindungszustandsindikators ausgeführt wurde, dass das Bestehen einer Verbindung den Endpunkt des Verfahrens bilde, was zwangsläufig zur Folge habe, dass bis zur zweiten Eingabe keine Verbindung zwischen der mobilen Vorrichtung und den Zonen bestehe (so auch in der Parallelsache, Urt. v. 04.02.2021 - 327 O 378/20, GRUR-RS 2021, 6494, Rn. 26).

    Ein solches zögerliches Verhalten liegt hier aber nicht vor, denn die Antragstellerin hat mit diesem Vortrag lediglich auf das in der mündlichen Verhandlung in der Parallelsache zum Aktenzeichen 327 O 378/20 erstmals erfolgte Bestreiten der Verwirklichung des Merkmals 14.4.3.2 durch die dortige Antragsgegnerin reagiert.

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