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LG Hamburg, 04.06.2014 - 307 O 139/12 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 04.06.2014 - 307 O 139/12
- OLG Hamburg, 02.04.2015 - 13 U 87/14
- BGH - XI ZR 180/15 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10
Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die …
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2014 - 307 O 139/12
Insbesondere scheitert dies weder daran, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die fehlerhafte Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" enthält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rz 14), noch daran, dass die Rechtsfolgen unzutreffend umschrieben sind, da in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf gegenüber der Gesellschaft nur zu einem Abfindungsanspruch führen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13).Nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV genügt eine Belehrung den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB, wenn das entsprechende Muster verwandt wird (vgl. BGH, Urteil v. 02.02.2011 - VIII ZR 103/10 Rz 22).
- BGH, 19.07.2012 - III ZR 252/11
Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen: Bemessung des …
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2014 - 307 O 139/12
Die Schutzwirkung der BGB InfoV entfällt erst dann, wenn der Verwender den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, die in der Musterbelehrung nicht vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 19.07.2012 - III ZR 252/11). - BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13
Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer …
Auszug aus LG Hamburg, 04.06.2014 - 307 O 139/12
Insbesondere scheitert dies weder daran, dass die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung die fehlerhafte Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung" enthält (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.02.2011 - VIII ZR 103/10, Rz 14), noch daran, dass die Rechtsfolgen unzutreffend umschrieben sind, da in der Widerrufsbelehrung nicht darauf hingewiesen wird, dass der Widerruf gegenüber der Gesellschaft nur zu einem Abfindungsanspruch führen kann (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13).