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   LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16   

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https://dejure.org/2016,23855
LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16 (https://dejure.org/2016,23855)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04.08.2016 - 321 O 10/16 (https://dejure.org/2016,23855)
LG Hamburg, Entscheidung vom 04. August 2016 - 321 O 10/16 (https://dejure.org/2016,23855)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 355 Abs 2 aF BGB, § 14 Abs 1 BGB-InfoV, § 14 Abs 3 BGB-InfoV, Anl 2 aF BGB-InfoV
    Verbraucherdarlehensvertrag: Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung; Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs oder unzulässiger Rechtsausübung; Pflicht des Darlehensgebers zur Herausgabe von Nutzungsersatz bei ...

  • finanztip.de PDF

Kurzfassungen/Presse (2)

  • hahn-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Ausstieg aus teuren Finanzierungen - Widerruf von Baukrediten noch immer möglich | Bank- und Kapitalmarktrecht

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hamburger Sparkasse zur Rückabwicklung eines Immobilien-Darlehensvertrags verurteilt

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (24)

  • BGH, 18.03.2014 - II ZR 109/13

    Kapitalanlagegeschäft in einer Haustürsituation: Folgen der Verwendung einer

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1, 3 BGB Info-V kann sich aber nur der Unternehmer berufen, der ein Formular verwendet, dass dem Muster sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (BGH NJW 2009, 3020; 2014, 2022), es " Eins-zu-eins" übernimmt.

    Dabei ist es unerheblich, ob die Abweichung von der Musterbelehrung nur in der Aufnahme von insoweit zutreffenden Zusatzformationen zu Gunsten des Belehrungsempfängers besteht (BGH NJW 2014, 2022).

    Maßgeblich ist allein, ob der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat, wobei es nicht auf den konkreten Umfang der inhaltlichen Bearbeitung ankommt, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung gelten und deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13 - NJW 2014, 2022 Rd. 18).

    Abgesehen davon, dass eine Feststellung in diesem Sinne bereits erfordert, dass der Verbraucher den eigentlichen Fußnotentext liest und eine sprechende Bewertung vornehmen muss, ist der gegenteiligen Auffassung, der Fußnotentext stelle keine erhebliche inhaltliche Bearbeitung dar, da er nicht geeignet sei, zur Verwirrung oder Missverständnissen auf Seiten des Verbrauchers zu führen, vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. Urteil vom 18.3.2014 -II ZR 109/13-) nicht zu folgen.

  • BGH, 19.09.2006 - XI ZR 242/05

    Schutzzweck der Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Dieses Urteil hat der XI. Zivilsenat sodann in der Leitsatzentscheidung vom 19.09.2006 in Bezug genommen und festgestellt, dass der widerrufende Darlehensnehmer zwar Anspruch auf Verzinsung der gezahlten Darlehensraten habe, wobei aber, "da es sich hier um ein Realdarlehen handelt, entgegen der Ansicht der Kläger nicht ohne weiteres von einem Zinssatz von 5 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ausgegangen werden" könne (BGH NJW 2007, 364 = WM 2006, 2303 Rn. 14).

    Auch der weitere Hinweis des OLG Karlsruhe auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.09.2006 - XI ZR 242/05 - stützt nur scheinbar die Auffassung der Beklagten.

  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 191/06

    Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung; Unwirksamkeit eines gleichzeitig

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § BGB § 818 Abs. BGB § 818 Absatz 1 BGB Senat, BGHZ 172, BGHZ 172 Seite 147, BGHZ 172 Seite 157, Tz. 35 m. w. Nachw.).".

    Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes verweist in der von den Klägern für ihre Rechtsauffassung zitierten Entscheidung auf sein Urteil in BGHZ 172, 157.

  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    So hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08 - ausgeführt:.

    Ohne Erfolg berufen sich die Kläger auf den in der Entscheidung BGHZ 180, 123 aufgestellten Rechtssatz, wonach eine tatsächliche Vermutung besteht, dass eine Bank aus Zinsleistungen ihrer Darlehensnehmer Nutzungen im Wert des üblichen (pauschalierten) Verzugszinses ziehen könne.

  • BGH, 28.06.2011 - XI ZR 349/10

    Haustürgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Sie entsprach aufgrund der Formulierung " die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung " nicht den Anforderungen an eine wirksame Widerrufsbelehrung gemäß § 355 Abs. 2 BGB aF sowie den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB (BGH, Urteil vom 28.6.2011 - XI ZR 349/10, Rn. 34 f ), da sie keinen unmissverständlichen Hinweis auf den Fristbeginn enthält.

    Auch dann, wenn die Hinweise mangels Vorliegen der Voraussetzungen vollständig hätten weggelassen werden können, führt eine inhaltliche Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dazu, dass der Verwender sich nicht mehr auf die hiermit verbundene Schutzwirkung berufen kann (vgl. BGH Urt. v. 28.6. 2011 - XI ZR 349/10 (Rd. 39)).

  • BGH, 08.10.1991 - XI ZR 259/90

    Verzugsschaden der Bank bei Verbraucherkreditverträgen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Das dort in Bezug genommene Senatsurteil vom 12.05.1998 (BGH NJW 1998, 2529 = WM 1998, 1325, 1326 f.) stellt jedoch heraus, dass Kreditinstitute zur Herausgabe von Nutzungen nach § 818 Abs. 1 BGB nur verpflichtet sind, soweit ihnen Vermögenswerte zugeflossen sind, die sie wirtschaftlich nutzen können (unter II 1 b aa der Gründe mit Hinweis auf BGHZ 115, 268, 270).
  • OLG Nürnberg, 11.11.2015 - 14 U 2439/14

    Widerrufsbelehrung, Prozentpunkt, InfoV, Höhe der Forderung,

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Aus dieser gesetzlichen Vorgabe ergibt sich die Obergrenze für eine tatsächliche Vermutung der Nutzungsziehung bei einem Realkredit (so jetzt auch OLG Nürnberg, Urt. vom 11.11.2015 - 14 U 2439/14 und Brandenburgisches OLG, Urt. vom 20.01.2016 - 4 U 79/15; vgl. auch Müller/Fuchs, WM 2015, 1094, 1100).".
  • BGH, 24.04.2007 - XI ZR 17/06

    Anrechung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Bei Zahlungen an eine Bank besteht aber eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die Bank Nutzungen im Wert des üblichen Verzugszinses in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen hat, die sie als Nutzungsersatz herausgeben muss (vgl. zu § BGB § 818 Abs. BGB § 818 Absatz 1 BGB Senat, BGHZ 172, BGHZ 172 Seite 147, BGHZ 172 Seite 157, Tz. 35 m. w. Nachw.).".
  • OLG Stuttgart, 06.10.2015 - 6 U 148/14

    Verbraucherkreditvertrag zur Grundstückskauffinanzierung im Altfall: Umfang der

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Die Berufung kann hieraus zu ihren Gunsten nichts herleiten, weil die Nutzungsvermutung lediglich für Personalkredite bei Verbundgeschäften gilt (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2015 - 6 U 148/14 Rn. 57; Schnauder, a.a.O, S. 2692).
  • OLG Hamburg, 16.10.2015 - 13 U 27/15

    Darlehensvertrag: Anforderungen an die Widerrufsbelehrung bei verbundenen

    Auszug aus LG Hamburg, 04.08.2016 - 321 O 10/16
    Anders als das HansOLG (13 U 27/15) in der im Schriftsatz vom 22.06.2016 zitierten Entscheidung sieht sich der erkennende Richter nicht veranlasst, ohne weiteren Parteivortrag Nachforschungen durch Auswertung entsprechender Veröffentlichungen der Deutschen Bundesbank von Amts wegen durchzuführen.
  • BGH, 12.05.1998 - XI ZR 79/97

    Rückabwicklung von Termingeschäften mit nicht termingeschäftsfähigen Kunden von

  • OLG Brandenburg, 20.01.2016 - 4 U 79/15

    Darlehensvertrag: Verwirkung eines Widerrufsrechts bei Unwirksamkeit der

  • BGH, 18.02.1992 - XI ZR 134/91

    Darlegungs- und Beweislast für Rückgewähranspruch des Sicherungsgebers bei

  • BGH, 12.07.2016 - XI ZR 501/15

    Zur angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts

  • BGH, 15.08.2012 - VIII ZR 378/11

    Zur Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung

  • OLG Hamburg, 03.07.2015 - 13 U 26/15

    Verbraucherkreditvertrag: Sprachliche oder redaktionelle Änderungen der

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • BGH, 02.02.2011 - VIII ZR 103/10

    Bestellung einer Einbauküche im Haustürgeschäft: Anforderungen an die

  • BGH, 09.12.2009 - VIII ZR 219/08

    Zu Belehrungspflichten über das Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 66/08

    Holzhocker

  • BGH, 23.06.2009 - XI ZR 156/08

    Anforderungen an den Inhalt der Widerrufsbelehrung bei verbundenenVerträgen;

  • LG Hagen, 30.10.2014 - 9 O 73/14

    Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung einer Bank wegen der Fiktionswirkung des § 14

  • OLG Hamburg, 24.02.2016 - 13 U 101/15
  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

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