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   LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17, 2351 Js 364/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,23
LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17, 2351 Js 364/15 (https://dejure.org/2018,23)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.01.2018 - 709 Ns 28/17, 2351 Js 364/15 (https://dejure.org/2018,23)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. Januar 2018 - 709 Ns 28/17, 2351 Js 364/15 (https://dejure.org/2018,23)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • strafrechtsiegen.de

    Straßenrennen - Straßenverkehrsgefährdung und fahrlässige Tötung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • n-tv.de (Pressemeldung, 05.01.2018)

    Tödliches Autorennen: Beide Unfallfahrer zu Haftstrafen verurteilt

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.11.2008 - 4 StR 328/08

    Verurteilung wegen tödlich verlaufenem Autorennen auf einer Bundesstraße im

    Auszug aus LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17
    (bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht es der Zurechnung des Erfolges bei einem Fahrlässigkeitsdelikt auch nicht entgegen, wenn einer zweiten Person in der Gefahrensituation, die den Erfolg hervorbringt, ebenfalls Tatherrschaft zukommt; jedenfalls dann nicht, wenn dieser Zweitverursacher nicht mit dem Geschädigten identisch ist (BGHSt 53, 55, Rdnr. 20 ff, 25; zitiert nach juris).
  • OLG Celle, 25.04.2012 - 31 Ss 7/12

    Zurechnung der Unfallfolgen bei spontaner Veranstalltung eines durch einen

    Auszug aus LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17
    Deshalb lässt der Umstand, dass sich hier nicht das Verhalten des Q allein, sondern erst in Kombination mit dem Fehlverhalten des S im Erfolg niedergeschlagen hat, nicht die Zurechnung entfallen, sondern findet erst im Rahmen der Strafzumessung Berücksichtigung (vgl. OLG Celle, StV 2013, 27, Rdnr. 40; zitiert nach juris).
  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 2 Ss 14/11

    Fahrlässige Tötung: Zurechnung eines Unfallerfolges

    Auszug aus LG Hamburg, 05.01.2018 - 709 Ns 28/17
    Dies gelte auch dann, wenn in einer solchen Situation nicht nur der eigentlich verantwortliche Letztverursacher, sondern zusätzlich Dritte zu Schaden kämen (OLG Stuttgart, DAR 2011, 415, Rdnr. 21 f.; zitiert nach juris).
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