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   LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17   

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https://dejure.org/2017,54534
LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17 (https://dejure.org/2017,54534)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.05.2017 - 324 O 13/17 (https://dejure.org/2017,54534)
LG Hamburg, Entscheidung vom 05. Mai 2017 - 324 O 13/17 (https://dejure.org/2017,54534)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Hamburg

    Art 2 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 GG, Art 19 Abs 3 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB
    Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts: Berichterstattung über Mandanten einer Steuerkanzlei eines EU-Mitgliedstaates aufgrund gehackter Daten

  • archive.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 30.09.2014 - VI ZR 490/12

    Verwertung rechtswidrig beschaffter E-Mails zum Zwecke der

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Insoweit genüge für die Zulässigkeit einer Berichterstattung nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in GRUR 2015, 92, 95 ("Innenminister unter Druck") die Aufdeckung von Umständen mit "hohem Öffentlichkeitswert".

    Dass die Antragsgegnerin den Hackerangriff unstreitig nicht selbst verübt hat, steht dem Vorliegen eines Eingriffs durch die Verbreitung der in diesem Rahmen erlangten Informationen nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der vorzunehmen Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2015, 92 - Innenminister unter Druck, Tz. 21; s. hierzu unter 2. c)).

    Der Bundesgerichtshof hat diesbezüglich in der Entscheidung "Innenminister unter Druck" (NJW 2015, 782, Tz. 23) zu dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt ausgeführt:.

    Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen in der Entscheidung "Innenminister unter Druck" des Bundesgerichtshofs (NJW 2015, 782), auf die die Antragsgegnerin diesbezüglich verwiesen hat.

  • BGH, 19.12.1978 - VI ZR 137/77

    Schranken der Presseberichterstattung über Vorgänge aus der Privatsphäre

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Anderenfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. BGH, AfP 1987, 508, 510; BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.).

    Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass die grundsätzliche Bereitschaft der Presse, rechtswidrig erlangte Informationen zu verwerten, Dritte zu Einbrüchen in die Vertraulichkeitssphäre ermuntern kann (vgl. Senat, BGHZ 73, 120 [127] = NJW 1979, 647).".

    Die Erkenntnis, dass die von der Presse publizierte Information, wenn auch ohne ihr Zutun, durch einen Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre gewonnen worden ist, legt ihr ein besonderes Maß an Rücksicht gegenüber dem Betroffenen auf (BGHZ 73, 120, juris, Tz. 20 f.).

  • BVerfG, 25.01.1984 - 1 BvR 272/81

    Springer/Wallraff

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Anderenfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. BGH, AfP 1987, 508, 510; BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.).

    Vor dem Hintergrund der rechtswidrigen Erlangung der streitgegenständlichen Informationen gelten im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen nach der sog. "Wallraff-Entscheidung" des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE, Beschl. v. 15.01.1984, 1 BvR 272/81, BVerfGE 66, 116-151 - Günter Wallraff, juris, Rn. 57 ff.) folgende Grundsätze:.

  • LG Hamburg, 23.05.2008 - 324 O 38/08

    Schutz einer politischen Partei vor Presseberichterstattung: Veröffentlichung des

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Die Antragsgegnerin ist unter Berufung auf ein Urteil der Kammer vom 23.05.2008 (Az.: 324 O 38/08) der Auffassung, ihr obliege es aus Gründen des Quellenschutzes insoweit nicht, substantiierter zur Erlangung der streitgegenständlichen Informationen vorzutragen.

    Soweit die Antragsgegnerin unter Verweis auf die Entscheidung der Kammer in der Sache 324 O 38/08 der Ansicht ist, dass nicht von einer rechtswidrigen Erlangung der in Rede stehenden Informationen auszugehen sei, ist dem nicht zu folgen.

  • OLG Stuttgart, 08.07.2015 - 4 U 182/14

    Unterlassungsanspruch: Veröffentlichung mit versteckter Kamera aufgenommener

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Abweichend von der "Wallraff-Entscheidung" des BVerfG sowie entsprechender Entscheidungen des OLG Stuttgart (Urt. v. 08.07.2015, Az.: 4 U 182/14) und der Kammer (Urt. v. 25.07.2014, Az.: 324 O 252/14) könne sich die Antragstellerin weder auf eine vermeintliche Verletzung ihres Hausrechts noch auf die Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 GG berufen.

    Dies wird in der Regel dann nicht der Fall sein, wenn die in der dargelegten Weise widerrechtlich beschaffte und verwertete Information Zustände oder Verhaltensweisen offenbart, die ihrerseits nicht rechtswidrig sind; denn dies deutet darauf hin, dass es sich nicht um Missstände von erheblichem Gewicht handelt, an deren Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht (BVerfG, a.a.O., Tz. 57 vgl. auch BGH NJW 782, Tz. 20 f. - Innenminister unter Druck; OLG Stuttgart, AfP 2015, 450 = BeckRS 2015, 12149, Tz. 117 ff.).

  • OLG Stuttgart, 08.02.2017 - 4 U 166/16

    Einstweiliges Verfügungsverfahren gegen eine identifizierende Berichterstattung

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Zulasten der Antragsgegnerin ist jedenfalls davon auszugehen, dass sie an der rechtswidrigen Beschaffung der in Rede stehenden Informationen insoweit beteiligt war, als sie auf das Angebot des Informanten " J.", Daten zum Zwecke der Veröffentlichung zu übermitteln, eingelassen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 08.02.2017, Az.: 4 U 166/16, juris, Tz. 65).
  • BGH, 10.03.1987 - VI ZR 244/85

    Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch ungenehmigte Veröffentlichung von

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Anderenfalls wäre die Funktion der Presse als "Wachhund der Öffentlichkeit" beeinträchtigt, zu der es gehört, auf Missstände von öffentlicher Bedeutung hinzuweisen (vgl. BGH, AfP 1987, 508, 510; BGHZ 73, 120, 124 ff.; BVerfGE 66, 116, 137 f.).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 565/06

    Berichterstattung über die Straftat eines Prominenten

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Die Antragsgegnerin nimmt als Presseorgan insoweit eine Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahr (vgl. BVerfGK 1, 285, 288; AfP 2006, 354, 356; EGMR, Urt. v. 07.02.2012, Az.: 39954/08, juris, Tz. 172).
  • BGH, 11.09.2003 - IX ZB 37/03

    Anforderungen an die Glaubhaftmachung bei Versagung der Restschuldbefreiung;

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Im Rahmen der Glaubhaftmachung gem. § 294 ZPO tritt an die Stelle des Vollbeweises eine Wahrscheinlichkeitsfeststellung, bei der kein festes "Beweismaß" verlangt wird (BGHZ 156, 139, 142; Zöller-Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 294 Rn. 6).
  • BVerfG, 29.07.2003 - 1 BvR 1964/00

    Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines Kindes gegen die

    Auszug aus LG Hamburg, 05.05.2017 - 324 O 13/17
    Die Antragsgegnerin nimmt als Presseorgan insoweit eine Funktion als "Wachhund der Öffentlichkeit" wahr (vgl. BVerfGK 1, 285, 288; AfP 2006, 354, 356; EGMR, Urt. v. 07.02.2012, Az.: 39954/08, juris, Tz. 172).
  • EGMR, 07.02.2012 - 39954/08

    Axel Springer AG in Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) verletzt durch

  • BGH, 20.04.2010 - VI ZR 245/08

    Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bereithalten von Teasern mit Hinweis auf eine

  • RG, 26.04.1912 - V 32/12

    Die sog. Vorbenutzung gegenüber einem Gebrauchsmuster; ihr Wesen und ihre

  • BVerfG, 19.07.2011 - 1 BvR 1916/09

    Anwendungserweiterung

  • LG Hamburg, 25.07.2014 - 324 O 252/14

    Unternehmenspersönlichkeitsrecht: Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung

  • BGH, 02.04.1957 - VI ZR 9/56

    Persönlichkeitsrecht

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